Abrechnungsbetrug von Pflegediensten: Neue Entwicklungen bei Ermittlungsverfahren
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Ausgangslage: Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Pflegebetrug steigt weiter
In Deutschland wird derzeit eine große Anzahl von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs gegen Pflegedienste geführt. Beschuldigt ist meist die Geschäftsführung, zum Teil aber auch die Pflegedienstleistung, Pflegekräfte oder sogar Patienten. Grund hierfür sind zum einen Mitteilungspflichten von Kranken- und Pflegekassen an die Ermittler, wenn ein Betrugsverdacht im Raum steht. Grund hierfür ist aber auch ein deutlich engerer Austausch zwischen den Kostenträgern und den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei). Grund ist aber auch die Skandalberichterstattung lokaler und bundesdeutscher Medien, die mittels Vorverurteilungen den Eindruck entstehen lassen, in nahezu der gesamten Pflegebranche müssten Betrüger (oder noch schlimmer: sogar „die Mafia“) am Werk sein.
Strafverfahren in der Pflegebranche: Spezialisierte und professionelle Ermittler; was für einen Rechtsanwalt sollten Betroffene bzw. Beschuldigte wählen?
Polizei und Staatsanwaltschaft sind gesetzlich zu Ermittlungen verpflichtet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Dieser besteht schon dann, wenn auch nur die Möglichkeit bestehen könnte, dass es zu einer Straftat (z. B. Abrechnungsbetrug) gekommen ist. Die Hürde – das gilt auch für Durchsuchungen bei Pflegediensten – ist also denkbar niedrig. Spezialisierte Staatsanwälte und Polizeidienststellen (z. B. Landeskriminalamt, LKA) kennen sich in der Pflegebranche gut aus und arbeiten fachlich auf hohem Niveau.
In der Pflegebranche kann eine anwaltliche Verteidigung für Pflegedienste nur erfolgreich sein, wenn der Verteidiger strafrechtlich mindestens ebenso erfahren und auf die Pflegebranche spezialisiert ist wie die Ermittler. Das Medizinrecht als Anwaltsspezialisierung ist in diesem Bereich so gut wie gar nicht relevant; erforderlich sind hingegen Erfahrung und Spezialisierung im strafrechtlichen Bereich sowie genaueste Kenntnis des Pflegedienstrechts, insbes. des Sozialrechts (insbesondere SGB V, SGB XI) und der Pflegedienstbranche. Ein herkömmlicher Strafverteidiger ohne profunde Kenntnis des Geschäfts der Pflegedienste und des Sozialrechts wird derartige Verfahren im Regelfall ebenso wenig erfolgreich führen können wie ein Medizinrechtler ohne strafrechtliche Expertise gerade in der hochspezialisierten Pflegebranche.
Neue Entwicklung der Strafverfahren gegen Pflegedienste
Häufig wird in Ermittlungsverfahren der Vorwurf erhoben, Pflegeleistungen seien (teilweise) nicht erbracht, aber trotzdem abgerechnet worden (Luftleistungen, somit Pflegebetrug gemäß § 263 StGB). Zu diesem Vorwurf kommt es z. B., wenn der Pflegedienst angebliche Geldzahlungen an den Patienten leistet (Kickbacks) oder dies auch nur behauptet wird, und sich der Patient im Gegenzug angeblich bereiterklärt, dass Leistungen nicht oder nicht vollständig bei ihm erbracht werden. Häufig kommt auch vor, dass Familienmitglieder oder Angehörige den Patienten pflegen, der Pflegedienst aber die Leistung abrechnet. Ein Abrechnungsbetrug kann auch dann vorliegen, wenn anstatt der abgerechneten Leistung eine andere Dienstleistung erbracht wird, die zuvor nicht genehmigt/gebilligt worden war. Schwarzarbeit von (auch ausländischen) Pflegekräften ist ein weiteres Problemfeld, ebenso wie das inhaltlich nicht korrekte Kürzeln auf Leistungsnachweisen, wenn die Pflege durch eine andere Person, zu anderen Zeiten oder an einem anderen Tag stattgefunden hat. Krankenkassen oder Sozialämter geben Auffälligkeiten mittlerweile – anders als früher – sofort an die Polizei ab, denn ein Strafverfahren ist für diese – anders als eine Klage – kostenlos.
In letzter Zeit wird in Ermittlungsverfahren gegen Pflegedienste vermehrt der Vorwurf erhoben, den Pflegekräften (Pflegehilfskräften) habe die erforderliche Qualifikation zur Leistungserbringung (z. B. im Bereich Behandlungspflege) gefehlt. Zu diesem Vorwurf kann es – auch ohne jegliche bösen Absichten – schnell kommen, weil die entsprechenden Verträge, Rahmenverträge, Einzelvereinbarungen etc. oftmals missverständlich bzw. unklar sind und ausgelegt werden müssen. Ein Strafverteidiger oder Medizinrechtler, der keine profunde Erfahrung mit den Verträgen bzw. Rahmenverträgen gemäß § 132 SGB V sowie mit diesbezüglichen – hochspezialisierten – Ermittlungsverfahren hat, wird weder im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des Pflegedienstes erfolgreich verteidigen können noch mit den Kostenträgern souverän über die Frage der Berechtigung/Nichtberechtigung von Zahlungsansprüchen verhandeln können. Nur ein erfahrener, auf Strafrecht und auf die Pflegebranche spezialisierter Rechtsanwalt kann diese unterschiedlichen Verfahren koordinieren, unberechtigte Rückforderungen der Kostenträger sowie eine strafrechtliche Verurteilung verhindern.
Darüber hinaus gibt es noch eine ganze Bandbreite weiterer Details, die zur Entstehung eines Verdachts bzw. entsprechenden Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges führen können. Beispielhaft seien hier nur genannt: ausländische Berufsabschlüsse von Pflegefachkräften, anderweitige Ausbildungen, die zur Leistungserbringung anstatt Pflegefachkräften berechtigen, durch den Pflegedienst erbrachte Zusatzleistungen oder Hilfestellungen im Bereich außerhalb der Pflege (sogenannte Sozialarbeit, aber auch Hilfe bei Behördengängen, Fahrdienste, Übersetzungen, Darlehen u.s.w.), ein wechselnder Gesundheitszustand der Patienten, Strafanzeigen durch Konkurrenten u.s.w.
Risiken außerhalb des Strafverfahrens
Vielfach völlige Unkenntnis besteht sowohl bei Pflegediensten, aber auch bei nicht spezialisierten Anwälten bei den außerstrafrechtlichen Risiken bei Verdachtsfällen von Abrechnungsbetrug durch Pflegedienste. Wer nicht weiß, ob, wann und wie eine Kündigung des Vertrages bzw. Rahmenvertrages möglich ist, kann auch keine zutreffenden Entscheidungen über die wirtschaftliche Zukunft und das Fortbestehen des Unternehmens treffen. Dasselbe gilt für zahlreiche Detailfragen, z. B., ob eine Leistung nun abrechenbar ist oder nicht, welche Folgen eine unkorrekte Dokumentation hat, wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitern umzugehen ist etc. Häufig wird durch das Strafverfahren die komplette wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten oder der Firma infrage gestellt.
Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich zur Neutralität verpflichtet und soll sowohl Belastendes als auch Entlastendes ermitteln. In der Praxis wird oft leider anders verfahren. In den letzten Jahren ist zudem vermehrt zu beobachten, dass sich Ermittlungsbehörden und die Kostenträger als vermeintliche Opfer häufig zu runden Tischen, Arbeitsgemeinschaften etc. treffen und auch sonst eng kooperieren, sodass die Kostenträger Ermittlungsverfahren von Beginn an faktisch stark beeinflussen können. Dies ist zum Teil kritikwürdig, weil damit in Einzelfällen die gesetzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaften zu Objektivität infrage gestellt wird.
Rechtsanwalt Dr. Horrer ist Fachanwalt für Strafrecht, seit vielen Jahren auf die Verteidigung von Pflegediensten spezialisiert und hat bundesweit eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen Pflegedienste und deren Verantwortliche wegen Abrechnungsbetrugs verteidigt, zahllose Verhandlungen mit Kostenträgern über vermeintliche Rückzahlungsansprüche geführt und dies mit parallelen Strafverfahren koordiniert. Die anwaltliche Beratung beginnt oft nicht erst mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sondern bereits häufig dann, wenn sich Kostenträger wegen vermeintlicher Auffälligkeiten an den Pflegedienst wenden, um eine rasche Klärung herbeizuführen.
Eine örtliche Nähe des Anwalts zum Pflegedienst – in welcher Stadt er auch immer arbeitet – ist nicht wichtig; wichtig ist allein, dass der Verteidiger strafrechtlich versiert ist und profunde Erfahrung bei der Verteidigung in der Pflegebranche hat. Rechtsanwalt Dr. Horrer verteidigt Pflegedienste wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs daher bundesweit und wird von Betroffenen aus den verschiedensten Bundesländern beauftragt (neben Berlin etwa Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern).
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