Pflichtteilsrecht – Wie lange darf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses dauern?

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Sind z.B. ein Ehegatte oder Kind des Erblassers enterbt worden, steht ihm grundsätzlich ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu. Um diesen Wert zu erfahren hat der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben ein Auskunftsrecht über den Bestand und den Wert des Nachlasses zum Todestag. Im Rahmen des Auskunftsanspruch hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses kann privatschriftlich oder durch einen Notar erstellt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Da dies eine aufwendige und nicht besonders gut bezahlte Tätigkeit für einen Notar ist, kommt es häufig, vor, dass nach Annahme des Auftrags zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses sich der Notar viel zeit mit der Fertigstellung des Verzeichnisses lässt. So kommt es zu der Frage, wie lange sich der Pflichtteilsberechtigte bis zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vertrösten lassen muss.

Manche Gerichte vertreten die Auffassung, dass dem Erben eine Frist von bis zu sechs Monaten zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses zu gewähren ist.  Dies ist Pflichtteilsberechtigten nachvollziehbar zu lang.

Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 16.02.2021 (9 W 58/20) deutlich gemacht, dass der Erbe bei zu lange Bearbeitungsdauer durch den Notar erforderlichenfalls verpflichtet ist, auf einen untätigen Notar mit einer Beschwerde zum Landgericht gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts (§ 93 Abs. 1 BNotO) oder einer Beschwerde an die Notarkammer (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO) einzuwirken hat. Nach der Annahme des Auftrags durch einen Notar hat dieser gegebenenfalls andere Aufträge abzulehnen, wenn er sich nur dadurch die notwendige Zeit zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses verschaffen kann. 

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.02.2020, 7 W 92/19) und vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.06.2023, 3 W 57/23) ist dem Erben für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses regelmäßig ein Zeitraum von drei bis vier Monaten zuzubilligen.


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