Was ist bei einem handschriftlichen Testament zu beachten?

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Neben der gesetzlichen Erbfolge besteht die Möglichkeit, im Rahmen der sogenannten gewillkürten Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung für die Verteilung des eigenen Nachlasses vorzunehmen.


Neben dem notariellen Testament ist im BGB gesondert geregelt, welche besonderen Anforderungen das handschriftliche Testament zu erfüllen hat. Die einschlägigen Regelungen finden sich in § 2247 BGB und ergänzend für ein gemeinschaftliches Testament, z.B. einem sog. Berliner Testament, in § 2267 BGB.


Überwiegend bekannt ist, dass das persönlich aufgesetzte Testament im Gegensatz zum notariellen Testament komplett eigenhändig geschrieben sein muss. Es reicht also nicht, das Testament mit der Schreibmaschine oder auf dem Computer zu schreiben, auch wenn dies die Lesbarkeit erhöhen könnte. Ist das Testament nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben, ist es unwirksam.


Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterschrift gibt es inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung, die sich dahingehend zusammenfassen lässt, dass die Unterschrift tatsächlich unter dem Testamentstext stehen muss und daher, wenn das Testament später ergänzt wird, eine Unterschrift auch unter der Ergänzung erforderlich ist.


Wird das Testament nach der Erstellung in einem geschlossenen Briefumschlag aufbewahrt, reicht es auch, wenn dieser Umschlag eigenhändig mit Vor- und Nachnamen unterschrieben wurde. Die Anforderung, dass mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden soll, dient dazu, dass das Testament der Person des Testierenden eindeutig zu sortiert werden kann. Erfolgt die Unterschrift mit Kosenamen, Pseudonym oder Familienbezeichnung, genügt auch dies dem Unterschriftserfordernis, wenn die anderweitige Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers ausreichend ist.


Nach § 2247 Abs. 2 soll der Erblasser in seinem Testament angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Auch dies ist wieder keine zwingende Vorschrift. Sie sollte jedoch eingehalten werden, da spätestens dann, wenn zwei Testamente vorliegen, die Frage zu stellen ist, welches davon Gültigkeit haben soll. Nach § 2258 BGB hebt das spätere Testament das frühere Testament auf, soweit es mit dem früheren im Widerspruch steht. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, das Datum der Erstellung des Testaments in die handschriftliche Urkunde mit aufzunehmen. Sollte sich nicht feststellen lassen, welches Testament zuerst erstellt wurde, könnte - wie in dem Fall, den das OLG Rostock am 25.11.2021 zu entscheiden hatte - dies dazu führen, dass dann davon auszugehen ist, dass beide Testamente als gleichzeitig errichtet angesehen werden müssen. Dann sind die Testamente, soweit sie sich widersprechen, in ihrem unvereinbaren Teilen unwirksam. Wenn also z.B. in beiden Testamenten unterschiedliche Personen als Alleinerben eingesetzt werden, würde keiner dieser beiden Alleinerbe sein und es würde im Ergebnis die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB greifen. Gerade dies dürfte aber dem tatsächlichen Willen des Erblassers nicht entsprechen.


Hier zeigt sich wieder einmal deutlich, dass bei der Testamentserrichtung diverse Fallstricke drohen und die Folgen von Fehlern bei der Testamentserrichtung nach dem Erbfall nicht mehr korrigiert werden können. Es ist daher empfehlenswert, sich bei dieser wichtigen Entscheidung rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, damit im Ergebnis der eigene letzte Wille abgesichert ist und umgesetzt werden kann.


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