Pflichtverteidiger? Das ist zu beachten:

  • 2 Minuten Lesezeit

Welche Aufgabe haben Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidiger dienen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Dem Angeklagten soll so bei schweren Delikten oder komplizierten Sachverhalten ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden, um insbesondere die Einhaltung der Verfahrensrechte zu gewährleisten.

Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Ob ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger habe, hängt vom Tatvorwurf ab. Dies ist in Fällen notwendiger Verteidigung der Fall.

  • Nach § 140 Abs. 1 stopp liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn: 
    • zu erwarten ist, dass die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet (in der Regel bei einer zu erwartenden Strafe von über zwei Jahren),
    • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
    • der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet,
    • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
    • zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
    • der Widerruf der Bewährung droht.
  • Nach § 140 Abs. 2 StPO wird ein Pflichtverteidiger dann bestellt, wenn die Verteidigung geboten ist aufgrund:
    • der Schwere der Tat, 
    • der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge,
    • der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage,
    • der Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen (insbesondere bei Jugendlichen).

Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht, berate ich Sie gerne.



Ist die Pflichtverteidigung kostenlos?

Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos. Die Kosten für einen Pflichtverteidiger werden zunächst – sofern die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen und eine Beiordnung erfolgt ist - von der Staatskasse getragen. Kommt es dann zu einer Verurteilung, werden die Kosten dem Verurteilten auferlegt. Nur wenn ein Freispruch oder Einstellung erfolgt und die Kosten der Staatskasse auferlegt werden, besteht keine Kostentragungspflicht.

Prozesskostenhilfe gibt es im Strafrecht für den Beschuldigten nicht. Möglich ist, einen Beratungshilfe-Schein zu beantragen. Dieser umfasst nur eine Beratung bei einem Strafverteidiger. Weitere Leistungen (wie zum Beispiel die Beantragung der Akteneinsicht) werden dadurch nicht abgedeckt.

Kann ich den Pflichtverteidiger selber wählen? 

Sofern die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidiger vorliegen, werden Sie aufgefordert, einen Rechtsbeistand zu benennen. Sie haben bereits im Ermittlungsverfahren ein Antragsrecht, über das Sie entsprechend zu belehren sind. Bleiben Sie allerdings nach der Aufforderung untätig, wird das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger bestellen.

Gerade im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Strafverfahrens sollten Sie sich diesen immer selber aussuchen.   

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne!

Foto(s): @pixabay

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Silke Gottschalk

Beiträge zum Thema