Pflichtverteidigerbestellung - Landgericht Augsburg und Amtsgericht Augsburg

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Durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 01.01.2010 wurden die Möglichkeiten, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, erweitert. Seither haben Untersuchungshäftlinge ab dem ersten Tag einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Die Strafjustiz in Augsburg hat sich seither verstärkt mit Bestellungen und dem Umgang mit Pflichtverteidigern zu befassen.

Nach meinen Erfahrungen war die Beiordnungspraxis bisher im Landgerichtsbezirk Augsburg eher unterdurchschnittlich. Während von anderen Gerichten in einfacher strukturierten Fällen eine Beiordnung aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder weil der Beschuldigte - etwa weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war - beigeordnet wurde, war es oft bequemer, eine Verhandlung ohne Verteidiger zu führen. Ich wurde gelegentlich erst in zweiter Instanz beigeordnet, nachdem das Landgericht zutreffend feststellte, dass eine Pflichtverteidigerbestellung erforderlich ist. Das Amtsgericht hatte zuvor ohne Pflichtverteidiger verhandelt.

Betroffene sollten, auch soweit sie sich nicht in Haft befinden, nicht zu lange warten, um einer Pflichtverteidigerbestellung durch das Gericht zuvorzukommen. Wurde ein Pflichtverteidiger bestellt, kann der Betroffene nur bei einer tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses einen anderen Pflichtverteidiger erhalten. Es reicht nicht aus, dass ein vom Amtsgericht Verurteilter die nächste Instanz vor dem Landgericht mit einem anderen Pflichtverteidiger bestreiten will, nur weil der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist. Im Zweifel sollte daher lieber etwas länger gewartet werden, wenn der Verteidiger am Sonntag oder aufgrund einer anderen Verhandlung nicht sofort erreichbar ist.


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