PIM Gold GmbH – Auslieferungsanspruch anmelden? – Goldpreis festgelegt

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Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PIM Gold GmbH (AG Offenbach Az. 8 IN 402/19) stellt sich die Frage für Gläubiger, welchen Anspruch sie anmelden sollen. Ein Herausgabeanspruch des Goldes in Form der Aussonderung dürfte in den meisten Fällen ausscheiden.

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Bei dieser Anlageform kauften die Anleger Goldbarren im Mindestwert von 10.000,00 €. Die Lieferung bestand aus zum Teil aus zwei Teillieferungen. Die Kunden konnten wählen, ob sie zwischen 0 % und 100 % des gekauften Goldes direkt nach Hause geliefert bekommen oder ob sie die Differenz zwischen gekaufter und bereits gelieferter Menge bei PIM Gold selbst oder einem Dritten einlagern wollten. Dieser eingelagerte Betrag sollte dann 13 Monate nach Kaufvertragsschluss zuzüglich „Bonusverzinsung“ ausgeliefert werden.

Kein Herausgabeanspruch (Aussonderung)

Die Verträge sahen vor, dass die Käufer von Gold bis zur endgültigen Auslieferung des Goldes während der Dauer der Einlagerung bei der PIM Gold GmbH dadurch abgesichert sein sollten. Dies sollte dadurch geschehen, dass sie Miteigentum an den bei der PIM Gold GmbH bzw. Dritten eingelagerten Goldbeständen in Höhe des Gegenwertes ihres noch bestehenden Auslieferungsanspruches erhalten. Was in der Theorie gut klingt, hat aber in der Praxis nicht funktioniert. Voraussetzung für eine Übereignung – auch zu Miteigentum – ist, dass das Eigentum eindeutig bestimmbar ist.

Das ist aber dann nicht der Fall, wenn eine nicht bekannte Anzahl von anderen Käufern von Gold an dem gleichen Gold ebenfalls Ansprüche aufgrund angeblichen Miteigentums geltend macht. So ist es dann eben nicht möglich, zu bestimmen, in welchem Umfang welchem Anleger welches Miteigentum zustehen soll. Eine solche Übereignung ist wegen des bestehenden sog. Bestimmtheitsgrundsatzes unwirksam. Damit scheidet ein Herausgabeanspruch aus und der Anleger kann keine Goldbarren herausverlangen.

Folge: Nur einfacher Anspruch gegen die Insolvenzmasse – Grammpreis beachten

Somit bleibt den Käufern nur die Möglichkeit, ihren Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag – also die Lieferung von Gold – als einfache Insolvenzforderung geltend zu machen. Dabei kann man aber nicht einfach den Herausgabeanspruch anmelden.

Bei dem Herausgabeanspruch handelt es aber sich um einen nicht auf Geld gerichteten Anspruch. Ein solcher ist nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) so geltend zu machen, dass der „Wert des Anspruches“ als Geldforderung anzumelden ist. Maßgeblich ist also der Wert der ausstehenden Goldlieferung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In einem aktuellen Hinweisblatt beziffert der Insolvenzverwalter den Goldkurs zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf 42,72 €/Gramm Feingold.

Anleger müssen nun also selbst berechnen, welchen „Wert“ das bei PIM Gold GmbH gekaufte und noch verbliebene Gold hatte und diesen Wert im Insolvenzverfahren anmelden.

Bonusgold mitanmelden? 

Hier ist dies Rechtslage nicht ganz eindeutig. Für Käufer, bei denen der Anspruch auf Bonusgold bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig war – weil eben z. B. die 12 Monate abgelaufen sind, ist für das Bonusgold – ebenso wie bei dem gekauften Gold – der entsprechende Gegenwert anzumelden (s.o.).

Bei den Käufern, bei denen die 12 Monate noch nicht abgelaufen sind, dürfte der Anspruch noch nicht fällig sein. Ob der Anspruch überhaupt schon entstanden ist, ist fraglich. Die vertraglichen Regelungen sahen nämlich vor, dass auch vor Ablauf von 12 Monaten die Herausgabe des gekauften Goldes verlangt werden konnte. Dann entfiel aber der Anspruch auf Bonusgold. Gleichwohl sollten auch hier die Forderungen mit angemeldet werden. Ob man sich dann letztlich mit dem Insolvenzverwalter darum streitet, ist eine wirtschaftliche Frage, die später geklärt werden muss.

Richtige Berechnung fristgerecht vornehmen

Nach dem oben Gesagten müssen Anleger in jedem Falle selbst rechnen. Es sind – gesondert nach Vertrag – die Gegenwerte der noch ausstehenden Goldlieferungen zzgl. des eventuellen Bonusgoldes stichtagsbezogen zu berechnen. Wenn die Berechnung nicht zutrifft, wird der Insolvenzverwalter die Forderung in jedem Falle entweder vorläufig oder sogar ganz bestreiten. In diesem Falle nimmt der Gläubiger bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht an der Verteilung teil.

Die Forderungsanmeldung sollte auch fristgerecht vorgenommen werden, damit sie im Prüfungstermin berücksichtigt werden kann oder anderenfalls sogar zusätzliche Gebühren auslöst. Die Forderungsanmeldung durch einen Anwalt kann solche Risiken vermeiden. 

In jedem Fall: Ansprüche gegen Verantwortliche prüfen

Eine vollständige Befriedigung der Anleger ist im Insolvenzverfahren nicht erwarten. Wer sich nur auf das Insolvenzverfahren verlässt, wird erheblichen Verluste erleiden.

Daher ist es sinnvoll, zu überlegen, ob es noch andere Anspruchsgegner gibt, bei denen sich der einzelne Anleger das verlorene Geld wiederholen kann. Das wären – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit immer vorausgesetzt – z. B. die Mitglieder der Geschäftsführung oder eben der Anlegerberater, der zu einer solchen Beteiligung beraten hat. Hier ist aber eine pauschale Aussage nicht möglich, es müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Ein Telefonat oder eine eMail mit bzw. an den Anwalt reicht meist aus, um zumindest die Grundlagen zu klären und ist vollkommen kostenfrei. Kontaktieren sie uns einfach über das unten stehende Kontaktformular oder rufen Sie einfach an. Wir erklären Ihnen, wie es sich in Ihrem Falle verhält.

Göddecke Rechtsanwälte


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