PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH – Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und Berater?

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Nachdem über die Vermögen der Gesellschaften PIM Gold GmbH und Premium Gold Deutschland GmbH durch Beschlüsse des Amtsgerichts Darmstadt der Arrest angeordnet wurde und die Gesellschaften ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben – siehe unseren Rechtstipp vom 14.09.2019 –, sind Anleger in berechtigter Sorge über ihre Anlagen.

Bereits zu diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage nach einer eventuellen Inanspruchnahme von Vermittlern und Beratern, die Anlegern zum Erwerb von Gold zu den von PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH angebotenen Verträgen, z. B. Vertragstyp „Bonusgoldkauf+“ (BGK+), geraten haben und ihnen diese vermittelt haben.

Pflichten des Anlagevermittlers

Durch die Vermittlung eines solchen Vertrags über den Erwerb von Gold kann es zum stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags zwischen Anleger und Vermittler kommen.

Aufgrund eines solchen Vertrags auf Auskunftserteilung ist ein Vermittler dem Anleger bezüglich des vom Vermittler anempfohlenen Anlagevertrags vor Vertragsabschluss (!) zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anleger von besonderer Bedeutung sind (bereits BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02).

Hierzu gehören die Beschaffung der nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der empfohlenen Kapitalanlage, die Überprüfung des Anlagekonzepts zumindest auf seine Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, sowie die Weitergabe aller zugänglichen Informationen über die vertriebene Anlage an die Kunden.

Wenn der Vermittler nicht imstande ist, sich die benötigten Informationen zu beschaffen, muss er schließlich darauf ebenso wie auf den Umstand hinweisen, dass er die (gewöhnlich überoptimistischen) Angaben der Anlagegesellschaft ungeprüft als eigene weitergibt (MüKoBGB/Emmerich BGB § 311 Rn. 126-130; BGH, Urteil vom 11.09.2003 – III ZR 381/02).

Rechtliche Fallstricke bei „Bonusgoldkauf+-Verträgen der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH?

Die von der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH angebotenen „Bonusgoldkauf+“ (BGK+)-Verträge könnten insbesondere bei der darin angebotenen Variante der Depoteinlagerung der erworbenen Feingolds Lücken hinsichtlich der Plausibilität des Anlagekonzepts aufweisen, die einem Vermittler hätten auffallen und auf die er hätte aufmerksam machen müssen.

Problematisch könnte hierbei bereits die zweifelsfreie Zuordnung von Eigentum sein. Dies wäre insbesondere im Falle einer Insolvenz der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH von Bedeutung.

In den „Bonusgoldkauf+“-Verträgen ist vorgesehen, dass Kunden, die sich für eine Depoteinlagerung entscheiden, zunächst auf die Übergabe des erworbenen Goldes verzichten und „innerhalb von 21 Werktagen“ eine Einlagerung erfolgen soll (§ 4 Allgemeine Vertragsbedingungen „Bonusgoldkauf+“).

Bei dem Übergabeanspruch, so die Vertragsbedingungen weiter, handle es sich „um einen rein schuldrechtlichen Anspruch, welcher durch Einräumung von Sicherungseigentum an einer Goldmenge in 2 Tresoren der PIM zu 100 % abgesichert wird“.

§ 6 der Allgemeine Vertragsbedingungen „Bonusgoldkauf+“ sieht vor:

„Als Sicherheit für den Auslieferungsanspruch nach § 4 (2) übereignet die PIM dem Kunden Miteigentumsanteile an dem im Eigentum der PIM befindlichen und in den Tresorbehältnissen lagernden Beständen an 999/1.000 Goldbarren sowie Altgoldgegenständen in den Tresorbeständen der PIM.“

Eine nach den Grundsätzen des deutschen Sachenrechts erforderliche zweifelfreie Zuordnung der Eigentumsverhältnisse erscheint hier jedoch mindestens fraglich, zumal dem Kunden ausdrücklich lediglich Miteigentumsanteile übertragen werden sollen.

Einen Anspruch auf Herausgabe individualisierbarer und damit dem Eigentum eines Kunden unzweifelhaft zuordenbarer Goldbarren ist hiermit unseres Erachtens jedenfalls kaum begründbar.

Ob Anlagevermittler auf diese Unklarheit und die sich hieraus ergebenden Risiken für einen Anleger, der sich für die Einlagerung des von ihm erworbenen Goldes entschieden hat, hingewiesen haben, wird im Einzelfall zu prüfen sein.

Neben der hier skizzierten Problematik weisen die Konditionen der „Bonusgoldkauf+“-Verträge unseres Erachtens noch weitere Unklarheiten und Ungereimtheiten auf.

Betroffene Anleger sollten Ihre möglichen Ansprüche gegen Vermittler und Berater daher zeitnah anwaltlich prüfen lassen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Borst & Andjelkovic RechtsanwaltsPartnerschaft

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Daniel A. Borst



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