PIN-Weitergabe verboten, auch für Rechtsanwälte im elektronischen Rechtsverkehr per beA

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Mandanten sollten bei der Anwaltssuche nun auch darauf achten, wie es in der Anwaltskanzlei um den elektronischen Rechtsverkehr bestellt ist. Rechtsanwälte verwenden schon seit geraumer Zeit das beA (besonderes elektronisches Postfach) für die Korrespondenz mit dem Gericht. Es läuft meist schneller, einfacher und zuverlässiger als per Post oder per Telefax. 

Einleitung

Der „Nachteil“ dabei ist, dass der Rechtsanwalt seinen PDF-Schriftsatz an das Gericht selbst aus seinem beA versenden muss, wenn der PDF-Schriftsatz nur seinen Namenszug trägt (= einfache Signatur) und nicht qualifiziert elektronisch signiert (qeS) ist. Viele Rechtsanwälte sind aber wohl daran gewöhnt, mit dem Versand von Schriftsätzen nichts zu tun zu haben. Post und Telefaxe werden von fleißigen und zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten versandt.

Diesen analogen Ablauf haben Rechtsanwälte teils auch in die digitale Welt „übertragen“ und meist einer Rechtsanwaltsfachangestellten (oder auch einem Kanzleikollegen) die beA-PIN weitergegeben, damit diese die PDF-Schriftsätze versenden können.

Diese Weitergabe der beA-PIN ist verboten. Dies versteht sich bei einer PIN eigentlich von selbst, weil es sich um eine „Persönliche Identifikations-Nummer“ handelt. Bei der beA-PIN ist dies sogar gesetzlich vorgeschrieben, nämlich in § 26 Abs. 1 RAVPV (= Rechtsanwaltsverzeichnis- und -Postfachverordnung nach § 31c BRAO).

Hinweis des Gerichts und die Folgen

Die Folgen eines solchen Verstoßes sind bis heute nicht ganz klar. Zunehmend befassen sich die Gerichte mit den einzelnen Konstellationen des elektronischen Rechtsverkehrs über beA. So nun auch das Arbeitsgericht Lübeck. Es hatte den Rechtsanwalt des beklagten Arbeitgebers nach einer – „urlaubsbedingten“ – Weitergabe der beA-PIN auf Folgendes im Zusammenhang mit § 130a Abs. 3 ZPO und § 46c Abs. 3 ArbGG hingewiesen:

Erstens war der eingereichte PDF-Schriftsatz unwirksam, damit war die vom Gericht gesetzte Frist nicht eingehalten. Schlimm genug für diesen einen Mandanten und seinen Rechtsanwalt.

Zweitens – und jetzt kommt der Hammer – führte die Weitergabe der beA-PIN dazu, dass das beA „kompromittiert“ ist und damit unsicher. Sämtliche (!) PDF-Schriftsätze ab der Weitergabe der beA-PIN erfüllen nun die gesetzlichen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht und sind allesamt (!) unwirksam. Betroffen sind also alle Mandanten dieses „Arbeitgeber-Anwalts“.

Es ist unter Juristen noch nicht klar, ob diese Rechtsauffassung der Lübecker Arbeitsrichter richtig ist. Das Signal ist aber klar und sollte alle Rechtsanwälte wachrütteln, die ihre beA-PIN „teilen“.

Was kann der Mandant machen? Der Mandant kann sich besser informieren und nach der Art und Weise der Übersendung von Schriftsätzen fragen. Einiges ergibt sich aus den beA-Versand-Protokollen.

Den Volltext und unsere ausführlichen Anmerkungen gibt es hier: https://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/anwalt-halte-bea-pin-geheim/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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