Ping Pong Armin van Buuren Abmahnung von Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian

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Die Rechtsanwaltskanzlei Daniel Sebastian aus Berlin versendet derzeit im Auftrag der  DigiRights Administration GmbH Abmahnungen für den geschützten Musiktitel von Armin van Buuren - Ping Pong. Von den Abmahnungsempfängern wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages gefordert. Dabei werden die Fristen zur Erfüllung der Forderungen sehr kurz gehalten.

Wenn Sie eine Abmahnung von  der Kanzlei Daniel Sebastian erhalten haben, sollten Sie sich wie folgt verhalten:

Bewahren Sie Ruhe ! Nicht voreilig unterschreiben! Nicht voreilig zahlen!

  1. Ignorieren Sie auf keinen Fall die Abmahnung!
  2. Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig!
  3. Beachten Sie die Frist!

Was ist mit der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten besteht die Gefahr eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens für Sie.

Eine einmal unterschriebene und versendete Unterlassungserklärung ist ein LEBEN lang wirksam. Vorsicht ist daher bei so genannten „Mustererklärungen“ aus dem Internet geboten. Ebenso müssen Sie vorsichtig bei einer der Abmahnung eventuell beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung sein. Diese vorformulierten Unterlassungserklärungen sind meist viel zu weit formuliert. Es können Ihnen gravierende Fehler unterlaufen, die nicht mehr zu korrigieren sind. In den meisten Fällen sollte die Unterlassungserklärung in einer abgeänderten (modifizierten) Form abgegeben werden. Sie sollten die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung einem Anwalt, der sich mit der Rechtsmaterie Filesharing auskennt, überlassen. Zu häufig und zu schnell passieren Laien erhebliche Fehler bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen.

Muss man den Forderungsbetrag zahlen?

Nach unserer Erfahrung sind die Forderungen viel zu überhöht und lassen sich erheblich reduzieren. Ob Sie die Forderung überhaupt zahlen müssen oder Sie die Urheberrechtsverletzung an Ihrem Anschluss zu verantworten haben, hängt erheblich von dem Einzelfall ab. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anschlussinhaber zum Beispiel nicht für die Rechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder haftet – wenn er von dessen illegalen Aktivitäten keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12).

Dies können wir in einem ersten für Sie kostenfreiem Gespräch klären.

Nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 erfüllt unwirksam und  die Abgemahntenhaben nun grds. bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung nach § 97 IV UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten!

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 030 206 494 05 oder senden Sie Ihre Abmahnung an berlin@shrecht.de für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung.

Ihre Rechtsanwältin Scharfenberg


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