Plötzliche behördliche Rückforderung von Fördermitteln: Folgen und Widerrufsmöglichkeiten

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Plötzliche behördliche Rückforderung von pandemiebedingten Fördermitteln: Folgen und Widerrufsmöglichkeiten

Zahlreiche (Klein-)Betriebe, Selbstständige und Unternehmer haben seit Mitte April staatliche Fördermittel in Anspruch genommen, um ihre pandemiebedingten Finanzierungsengpässe abzudämpfen. Hierunter fallen vor allem die Corona-Soforthilfen, die KfW-Kredite, die November- sowie Dezemberhilfe als auch die Überbrückungshilfe. Allerdings ist die Vorfreude bedauerlicherweise verfrüht. Wer nämlich vor Antragstellung das Kleingedruckte nicht ausdrücklich gelesen und zur Kenntnis genommen hat, muss den Förderbetrag unter Umständen zurückerstatten. Aktuell herrschen daher erhebliche Unsicherheiten unter den Empfängern von jeglichen coronabedingten Fördergeldern. Es wird spekuliert, dass vermutlich 90% der Antragsteller ihren Zuschuss zu Unrecht erhalten haben und zurückerstatten müssen. Wer den möglicherweise unrechtmäßig erhaltenen Zuschuss nicht bereits freiwillig zurückerstattet hat, dem droht unter Umständen die Erteilung eines Rückforderungsbescheids gem. §§ 48, 49a VwVfG NRW mit der Aufforderung der Rückzahlung des Betrags inklusive Zinsen.

Hier ist frühzeitiges Handeln angezeigt, denn es kann nur innerhalb eines Monats gegen diesen Bescheid vorgegangen werden. Ansonsten ist ein solcher Bescheid nicht mehr gerichtlich überprüfbar. Wer also nicht gegen den Bescheid vorgeht, setzt sich zudem der Zwangsvollstreckung durch die zuständige Behörde aus. Zusätzlich tritt bei Missachtung der Rückzahlungsverpflichtung die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung hinzu. Auch die bereits zahlreich anhängigen Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts eines Subventionsbetruges gem. § 264 StGB sollten daher als Warnsignal dienen und deren Folgen sollten hierbei auch nicht außer Acht gelassen werden.


Warum werde ich zur Rückzahlung aufgefordert?

Die Corona-Soforthilfe war ausschließlich zur Deckung betrieblicher Kosten gedacht. Hierzu zählen zum Beispiel die Betriebsmiete sowie Büro-, Werbungs-, oder Fahrzeugkosten. Nicht dazu gehören allerdings Abschreibungen oder private Lebenserhaltungskosten. Alleiniger Zweck der Corona-Soforthilfe ist lediglich die Aufrechterhaltung der Wirtschaft und nicht die Finanzierung des privaten Lebensunterhalts. Bei der Antragstellung ist es demnach nur gestattet jene genannten betrieblichen Kosten anzusetzen.

Im Grundsatz besteht nun zwar keine Rückzahlungsverpflichtung für die Corona-Soforthilfe. Allerdings wurden die Empfänger der Corona-Soforthilfe im Bewilligungsbescheid ausdrücklich darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist. Dies ist bei vielen jedoch unberücksichtigt geblieben ist. Diejenigen Unternehmen und Selbstständige, die daraufhin die Subvention ohne Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder unter sonstigen falschen Bedingungen erhalten haben, müssen die Förderung nun ganz oder teilweise zurückzahlen. Auch Falschangaben bei der Beantragung und eine falsche Verwendung des Fördermittels veranlasst zudem die Rückzahlung.

Die unkomplizierte Antragstellung und die sofortige Gewährung der Zuschüsse mögen den Anschein keiner bestehenden Rückzahlungspflicht erwecken. Allerdings wurde die maximale Fördersumme in Nordrhein-Westfalen zu jedem bewilligten Antrag nur deshalb ausgezahlt, damit eine schnelle, unbürokratische und effektive Unterstützung gewährt werden konnte. Mit der Rückmeldung soll also nun daran erinnert werden, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Rückmeldung ist daher für alle Empfänger der Soforthilfe verpflichtend. Wenn keine Rückmeldung erfolgt – was dringend zu vermeiden ist –, geht die zuständige Behörde davon aus, dass kein bezifferter Liquiditätsengpass vorlag. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vor. Hingegen ist der Nachweis für einen Liquiditätsengpass erbracht, wenn innerhalb des Förderzeitraums von drei Monaten die Summe der tatsächlichen laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben größer ist als die Summe der fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb.

Auch bei der November-, Dezember- sowie der Überbrückungshilfe müssen Empfänger der Fördermittel die Beträge zurückzahlen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der tatsächliche Umsatz höher war als bei Antragstellung erwartet. Wer also mehr erhalten hat als sein später tatsächlich vorhandener Schaden, muss die Differenz an die zuständige Behörde zurückzahlen. Im Falle der zu hohen Bewilligung wird dann eine Korrektur spätestens innerhalb der Schlussabrechnung erfolgen. Diese ist dann mit einer Aufforderung zur Rückzahlung verbunden.


Das Rückzahlungsverfahren bei der Soforthilfe

Nachdem das Land das Rückmeldeverfahren zunächst angehalten hatte, um einige der sich als problematisch erwiesenen Abrechnungsbedingungen mit dem Bund auszuhandeln, wurde das Verfahren zum Herbst 2021 wieder aufgenommen. Dabei können sich Unternehmer freuen - denn die geänderten Abrechnungsmöglichkeiten fallen zu Ihren Gunsten aus. Hierbei sind unter anderem Personalkosten von den Einnahmen absetzbar, gestundete Zahlungen können ebenfalls angerechnet werden und hohe einmalige Zahlungseingänge können nun auch anteilig angesetzt werden.

Des Weiteren gestaltet sich das Verfahren so aus, dass die Empfänger der Corona-Soforthilfe zeitnah per E-Mail benachrichtigt werden und ihnen damit die Möglichkeit zur vorgezogenen Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gegeben wird. Alternativ erfolgt eine Aufforderung zur Abrechnung im Jahr 2021. Die Höhe des Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum wird über ein entsprechendes Rückformular vom Empfänger selbst mitgeteilt. Das Verfahren ist unter anderem erst dann für die einzelnen Empfänger abgeschlossen, wenn sie ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass ermittelt und zurückgemeldet haben und gegebenenfalls eine sich daraus ergebende Rückforderung oder Rückerstattung beglichen ist.

Haben Sie nun die Soforthilfe vorauseilend beantragt und erhalten, im Nachhinein aber doch ausreichend Umsatz gemacht und besteht demnach keine Existenznöte mehr, ist es ratsam, die Subvention unverzüglich und freiwillig zurückzuzahlen. Grund hierfür ist der Umstand, dass wenn das Land den Betrag bei einer Überprüfung zurückfordert, dieser ebenfalls mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst wird. Auch der strafrechtliche Gesichtspunkt spielt hierbei eine entscheidende Rolle.


Unser Rat und Ihre Möglichkeiten


Bleiben Sie keineswegs untätig! Da sich die Zuschüsse auch einkommensteuerlich auswirken, kommt die potenziell unrechtmäßig erfolgte Subvention spätestens mit der Steuererklärung 2020 ans Licht. Neben den straf- und zinsrechtlichen Konsequenzen stehen genauso negative Folgen nach dem Gewerberecht wie die Gewerbeuntersagung im Raum. Zudem kann unter Umständen auch eine Haftung der Geschäftsführung im Sinne des § 130 OWiG bestehen.

Auch wenn Sie einen Rückforderungsbescheid bereits erhalten haben, kommt es für gewöhnlich durchaus vor, dass der zuständigen Behörde ein Fehler unterlaufen ist und der Rückforderungsbescheid rechtswidrig erteilt wurde. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Fördermittelstellen die Voraussetzungen für die Zuschüsse stetig ändern und ihre Vorgaben anpassen, zeigt, dass sich die Behörden auf unsicherem Terrain bewegen oder ihnen selbst sogar Fehler unterlaufen können. Vielmehr besteht in diesen Fällen gerade die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid. So sind daher nicht gleich aus jedem ergangenen Rückforderungsbescheid negative juristische Konsequenzen aus dem verwaltungsrechtllichen Verfahren zu befürchten.

Bei Unklarheiten bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung und der Anspruchsvoraussetzung oder bei Unsicherheiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung von Rückzahlungen ist es dementsprechend ratsam, sich an einen versierten Rechtsanwalt zu wenden, damit Ihnen all Ihre effektiven Möglichkeiten und das weitere juristische Vorgehen vorausschauend dargelegt werden können.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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