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Polizeigewalt – mehr Transparenz notwendig

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Fälle von Polizeigewalt scheinen in letzter Zeit zuzunehmen. Diesen Eindruck vermitteln einerseits vermehrte Anzeigen gegen Polizisten, andererseits Berichte in den Medien über Vorfälle. Von systematischer Polizeigewalt wie in anderen Ländern kann dabei in Deutschland zum Glück nicht die Rede sein. Jeder Fall ist dennoch ein Fall zu viel.

Strafrechtliche Konsequenzen helfen wenig

Das besondere Konfliktpotential beim Aufeinandertreffen von Bürgern und Polizei spiegelt sich auch im Strafrecht wider. Wer sich einer polizeilichen Maßnahme widersetzt, kann sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen. Dafür reicht bereits, bei einer Diensthandlung mit Gewalt zu drohen. Auf der anderen Seite droht Beamten, die in Zusammenhang mit ihrem Dienst jemanden unrechtmäßig verletzen, eine Bestrafung wegen einer Körperverletzung im Amt. Statt einer Geldstrafe bei der normalen Körperverletzung verlangt das Strafgesetz hier eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Disziplinarische Folgen wie ein möglicher Amtsverlust wiegen dabei noch schwerer. Derartige Strafen drohen dabei nicht nur dem handelnden Täter. Auch der, der seinem Kollegen tatenlos zuschaut, kann sich deshalb strafbar machen. Dies und die erheblichen Konsequenzen stehen einer Aufklärung eher entgegen. Schwierigkeiten bereitet zudem die Frage, ob die Körperverletzung gerechtfertigt war. Neben einer Notwehr können unter bestimmten Voraussetzungen besondere polizeiliche Befugnisse ein Vorgehen rechtfertigen. Zu ihnen gehört insbesondere der unmittelbare Zwang. Im Ausnahmefall dürfen Polizeibeamte gegen Personen und Sachen hierbei körperliche Gewalt anwenden und Hilfsmittel oder sogar Waffen einsetzen. Konkret gehört dazu etwa das Anlegen von Handschellen, der Einsatz eines Schlagstocks, von Reizgas, Elektroschockern bis hin zu Schusswaffen rechtfertigen. Wegen der damit verbundenen Gefahren ist der unmittelbare Zwang jedoch nur als letztes Mittel zulässig. Erst wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, darf Gewalt ausgeübt werden. Diese ist in der Regel zudem zuvor anzudrohen. Bei alldem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, die eine Überreaktion verbietet. Das in den ohnehin meist emotional aufgeladenen Situationen zu schaffen ist trotz entsprechender Vorbereitung der Polizisten jedoch schwierig. Eine geringe - auch nur lautstarke - Gegenwehr führt dabei schnell zu Gegenreaktionen, die weiter eskalieren können. Bei der späteren Aufklärung, wie es dazu kam, helfen diese rechtlichen Schranken jedoch wenig.

Unabhängige Stelle zur Aufklärung sinnvoll

Jede Seite fühlt sich bei Fällen polizeilicher Gewalt in der Opferrolle. Die Polizei beklagt, die Gewaltbereitschaft gegenüber Polizisten habe zugenommen - die Arbeit sei riskanter geworden. Verletzte kritisieren wiederum, dass ihnen nicht geglaubt werde. Innerhalb der Polizei herrsche ein Korpsgeist, der die Ermittlungen behindere. Problematisch ist, dass Polizeibeamte gegen ihre eigenen Kollegen ermitteln müssen. Hinzukommt die Staatsanwaltschaft, die die spätere Anklage vertritt. Sie kennt die Beamten oft besser als die Opfer polizeilicher Gewalt. Schließlich zählen Polizisten zu den häufigsten Zuarbeitern als sogenannte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften. Beide sind bei den Ermittlungsverfahren häufig aufeinander angewiesen. Die damit beschworenen Konfliktlagen sind jedoch, egal wo sie herrschen, hinderlich. Die Forderungen nach einer unabhängigen Stelle für die Aufklärung der Fälle von Polizeigewalt sind daher berechtigt und könnten in diesem Bereich mehr Nutzen als Schaden bringen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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