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Mehr Transparenz durch das Unternehmenstransparenzregister?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Seit Oktober 2017 gilt die Pflicht zur elektronischen Eintragung im Unternehmenstransparenzregister. Mehr Transparenz soll Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus verhindern. Doch wer muss sich wie an die zugrunde liegenden Vorschriften in § 18 bis § 26 Geldwäschegesetz (GwG) halten?

Das Gesetz verpflichtet einerseits sogenannte wirtschaftlich Berechtigte, zum Beispiel Anteilseigner, zur Übermittlung von Angaben an das Unternehmen und andererseits die Unternehmen zur Mitteilung dieser Angaben an das Transparenzregister. Die Pflicht zur Angabe erstreckt sich auf diejenigen wirtschaftlich Berechtigten, die entweder mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile am Unternehmen halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte. 

Inhalt der Angaben

Die Angaben müssen die persönlichen Daten der wirtschaftlich Berechtigten beinhalten wie den vollständigen Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bedeutet, dass aus den Angaben hervorgehen muss, weshalb die gemeldete Person als wirtschaftlich Berechtigter zählt. So können beispielsweise Angaben über die Höhe der Kapitalanteile, die Stimmrechte sowie über weitere etwaige Möglichkeiten, Einfluss auf das Unternehmen zu nehmen, erforderlich sein.

Ausnahmen für Mitteilungspflichten

Nach § 20 Abs. 2 GwG besteht keine Pflicht zur Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, wenn diese elektronisch aus bestimmten anderen amtlichen Registern abgerufen werden können:

Ob die Register die Angaben aller wirtschaftlich Berechtigten enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen.

Einsicht in das Register

Das Register ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Grundsätzlich können nur bestimmte Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Register nehmen, wie zum Beispiel Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden. Allerdings können auch andere Personen Einsicht in das Register nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können, so zum Beispiel Journalisten, die zum Thema Geldwäsche recherchieren wollen.

Folgen bei Verstoß

Ein Verstoß gegen die Angaben- und Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann je nach Fall mit einem Bußgeld bis in Höhe von fünf Millionen Euro geahndet werden. Alternativ können ebenso als Bußgeld das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres verhängt werden. Wer sich unerlaubt Einsicht in das Register verschafft, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die genauso mit einem Bußgeld bestraft werden kann.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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