Pornografische Inhalte bei Twitter hochgeladen – Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen §184 Abs. 1 StGB eingeleitet

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Derzeit kommt es gehäuft zu Ermittlungsverfahren gegen Personen in Berlin, die über Twitter und andere soziale Netzwerke als pornografisch eingestufte Bilder und Videos ins Internet stellen. Bei dem Vorwurf handelt es sich um eine gemäß § 184 Abs. 1 StGB strafbare Verbreitung pornografischer Inhalte. Hintergrund der Verfahren sind zumeist Strafanzeigen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, die pornografische Abbildungen auf einem öffentlich sichtbaren Twitter-Account oder einem anderen Social-Media-Profil als Verstoß gegen den Jugendschutz einordnet. Gemäß § 184 Abs. 1 StGB ist unter anderem unter Strafe gestellt, einen pornographischen Inhalt einer Person unter achtzehn Jahren anzubieten, zu überlassen oder ihr zugänglich zu machen. Die betroffenen Nutzer verwendeten ihre öffentlich einsehbaren Profile regelmäßig auch zu Werbezwecken, um auf von ihnen betriebene entgeltliche Angebote, etwa bei Webseiten wie „onlyfans.com“ aufmerksam zu machen. Teilweise wurden betroffene Nutzer in der Vergangenheit direkt über die Medienanstalt Berlin-Brandenburg angeschrieben oder es wurden unmittelbar Strafanzeigen gestellt, sodass die Nutzer erst durch ein Anhörungsschreiben der Polizei auf den Vorwurf aufmerksam wurden.

Da das Gesetz bei einem Verstoß gegen § 184 StGB eine nicht unerhebliche Strafandrohung vorsieht – es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe – sollten Anhörungsschreiben der Polizei nicht einfach ignoriert werden. Wenden Sie sich stattdessen an die Strafrechtskanzlei Dietrich. Das Ziel der Verteidigung ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wodurch eine Verurteilung, die sogar in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann, vermieden wird.


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