Porsche 911 Baujahr 2016 und 2017: Verbrauchswerte und CO2-Werte zu hoch – was tun?

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Porsche 911: Verbrauchswerte und CO2-Werte zu hoch

Porsche hatte beim 911er der Baujahre 2016 und 2017 möglicherweise fehlerhafte Verbrauchswerte angegeben und den Fall daher Ende Januar 2019 selbst beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angezeigt. Die VW-Tochter Porsche bestätigte, dass es um Abweichungen bei den Windwiderstandswerten geht, die bei Tests auf dem Rollenprüfstand zugrunde gelegt werden. 

Der Sachverhalt werde derzeit intern als auch in enger Abstimmung mit dem KBA untersucht.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart prüft seit Ende Februar 2019 die strafrechtliche Relevanz der durch die VW-Tochter Porsche eingeleiteten Selbstanzeige beim KBA. 

Was bedeutet das für Sie als Käufer eines 911, Baujahr 2016 und 2017?

Sollte sich herausstellen, dass die Verbrauchswerte mehr als 10 % höher sind als angegeben, haben sie gegen den Verkäufer aber auch gegen den Hersteller einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Denn die Verbrauchswerte gehören zur „Beschaffenheit“ eines Fahrzeugs. 

Eine Abweichung der angegebene Verbrauchswerte um mehr als 10 % zu dem Verkaufsprospekt stellt zudem eine „erhebliche Pflichtverletzung“ dar, die den Käufer zum Rücktritt berechtigt, vgl. etwa OLG Hamm, Urteil v. 09.06.2011, 28 U 12/11. 

Bei der Bewertung der Frage, ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs der „vereinbarten Beschaffenheit“ im kaufrechtlichen Sinne entspricht, kommt es bekanntlich nicht auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs im normalen Betrieb, sondern darauf an, wie hoch der Verbrauch entsprechend den Herstellerangaben bei Anwendung des Messverfahrens nach der EG-Richtlinie ist (vgl. BGH, Urteil v. 18.06.1997, VIII ZR 52/96, Beschluss. v. 08.05.2007, VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 und OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 22.12.2011, 25 U 162/10). 

Der Bundesgerichtshof aber auch viele Oberlandesgerichte urteilten bereits in vergleichbaren Fällen, dass ein verständiger Käufer wisse, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte eines Fahrzeuges von zahlreichen individuellen Einflüssen, insbesondere der Fahrweise des Nutzers und von Zusatzausstattungen abhängig seien.

Der Käufer wisse daher auch, dass Prospektangaben zum Verbrauch nicht mit dem tatsächlichen Alltagsverbrauch gleich zu setzen sind. 

Gleichwohl könne der Käufer nach ständiger Rechtsprechung aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte zumindest unter Testbedingungen reproduzierbar seien (so etwa das OLG Koblenz, Beschluss v. 28.10. 2010, 2 U 1487/09).

In der Praxis kam es in der Vergangenheit bei namhaften Herstellern vor, dass die Prospektangaben auch unter Prüfstandbedingungen nicht verifizierbar waren. 

Gerichtlich bestellte Sachverständige stellten bereits in ähnlich gelagerten Fällen wie dem des Porsche 911 deutlich höhere Fahrwiderstände des gekauften Fahrzeugs im Verhältnis zu dem Homologationsfahrzeug fest. 

Die Oberlandesgerichte stellen bei ihrer Entscheidung, ob ein Mehrverbrauch zu bejahen ist oder nicht, nicht auf rein theoretische Verbrauchswerte ab, ohne das übrige Fahrzeug zu berücksichtigen. 

Bei einem solchen Ansatz käme den Prospektangaben zum Verbrauch keinerlei praktische Bedeutung mehr zu, so das OLG Koblenz, Beschluss v. 28.10. 2010, 2 U 1487/09. In der Praxis sei es aber so, dass ein Käufer nicht nur einen Motor, sondern ein komplettes Fahrzeug kaufe. Daher sei es praxisgerecht, die tatsächlichen Fahrwiderstände bei der Berechnung des Verbrauchswertes einzubeziehen.

Was sollten Sie jetzt tun?

Haben sie einen höheren Verbrauch an Ihrem Porsche 911 festgestellt? 

Dann sollten sie sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Gerne stehe ich für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.


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