Post vom Insolvenzverwalter – Vorsicht bei Ihrer Antwort!

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Egal in welcher Rolle, ob als Gläubiger, Schuldner, Gesellschafter, Lieferant, Kunde, Anfechtungsgegner oder Haftungsschuldner, wenn Sie Post vom Insolvenzverwalter erhalten, sollte Ihre Antwort stets wohlüberlegt sein. Im Zweifel empfiehlt sich stets eine anwaltliche Beratung vor der ersten Antwort gegenüber dem Insolvenzverwalter. Bereits die erste Kommunikation mit einem Insolvenzverwalter kann über erhebliche Geldbeträge entscheiden. 

Dies liegt nicht etwa an den – häufig zu Unrecht gescholtenen – Insolvenzverwaltern persönlich. Diese machen in der Regel lediglich ihren Job und tun dies – zum Leidwesen vieler Betroffener – meist gut. Vielmehr ist das Insolvenzrecht gespickt mit – sich teilweise nur aus der Rechtsprechung ergebenden – Regelungen, die dem eigenen Gerechtigkeitsempfinden und dem Rechtsgefühl – auch dem von insolvenzrechtlich nicht erfahrenen Kollegen – widersprechen. Z. B. kann das Insolvenzanfechtungsrecht (geregelt in den §§ 129 ff. InsO) dazu führen, dass bereits sicher geglaubte (und vor allem redlich verdiente) Einnahmen an den Insolvenzverwalter (bzw. die Insolvenzmasse) zurückzuzahlen sind, weil sich aus dem Zahlungsverhalten des insolventen Geschäftspartners Hinweise ergeben, die auf eine Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit des Zahlenden hindeuten. Hier werden häufig bereits im Rahmen einer Forderungsanmeldung Fehler gemacht, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.

Ebenso fehleranfällig sind Antwortschreiben im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG. 

Im Ergebnis sollte – insbesondere, wenn es wirtschaftlich und/oder persönlich um viel geht – im Zweifel lieber einmal zu oft nachgedacht und um Rat gefragt werden, als einmal zu wenig.


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