Postbank Finanzberatung AG: Havarie im Stralsunder Bodden

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Erneut ist es eine Schiffsbeteiligung, die einem Verkäufer im Auftrag der Postbank Finanzberatung AG „absäuft“: Mit Aktenzeichen 7 O 170/14 fällte das Landgericht Stralsund am 01.06.2016 das Urteil, dass der Kläger und Mandant der Kanzlei Helge Petersen & Collegen bei Zeichnung der Anlage fehlerbehaftet beraten wurde und der Kaufvertrag somit rückabzuwickeln ist.

In der Sache hatte unser Mandant anno 2011 Anteile an dem Schiffsfonds MS „PCE Madeira“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG im Wert von EUR 20.000,-- zzgl. 5 % oder EUR 1.000,-- Agio gezeichnet.

Die Ansprüche auf Rückabwicklung und Schadensersatz für unseren Mandanten waren dabei wie folgt herzuleiten: Ihm gelang der Beweis, dass ihm der Emissionsprospekt zumindest im ersten Beratungsgespräch nicht übergeben worden war (im zweiten Termin wäre dies vermutlich zu spät gewesen, da dieser zeitlich zu nah am Zeichnungszeitpunkt der Anlage lag).

Der als Zeuge vernommene Berater indes vermochte sich an Details zu diesem Verkauf kaum zu erinnern, seine Aussage blieb so weitgehend substanzlos. Er betonte allerdings in seiner Aussage, in seinen ersten Jahren als Verkäufer sei es zu mehr als 80 % vorgekommen, dass Kunden gezeichnet hätten, ohne dass vorher ein ausführliches Beratungsgespräch mit Hinweis auf den Prospekt durchgeführt worden sei. Eine solche Aussage verleitet den bearbeitenden Rechtsanwalt unserer Kanzlei Jan F. Nilges zu einem Schmunzeln. Der Eindruck, der aus der Erfahrung einer vierstelligen Anzahl von Verfahren gegen die Postbank Finanzberatung entsteht, zeigt: ja, dem war wohl sehr oft so – ob nur in den frühen Jahren, darf mal dahingestellt bleiben…

Insbesondere, so stellt das Gericht fest, sei nicht in ausreichender Weise auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden. Ein bloßes „Fallenlassen“ des Wortes während des Beratungsgesprächs reiche da nicht aus, so der Vorsitzende der Kammer.

Kennen Sie eigentlich die Funktionsmechanismen des Zweitmarkts für geschlossene Beteiligungen? Falls nein, so befinden Sie sich auf demselben Wissensstand wie unser Mandant in diesem Verfahren, vermag das Urteil festzustellen. Eine reine Nennung des Begriffs „Zweitmarkt“ reiche nicht aus, um das Risiko der Fungibilität bezüglich einer geschlossenen Beteiligung ausreichend in einer Beratung berücksichtigt zu haben.

Dieser und noch einiger weiterer Beratungsfehler wegen urteilte das Landgericht Stralsund in der Hauptsache vollobsiegend zugunsten unseres Mandanten und erkannte diesem zudem einen Zinsausfallschaden in Höhe von 1,5 % zu. Hätte er nicht aufgrund einer Falschberatung in die Schiffsbeteiligung investiert, so hätte er schließlich sein Geld anders angelegt und dabei Zinsen erhalten können.


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