Postzusteller muss Schadensersatz wegen nicht angezogener Handbremse für Fahrzeugschaden zahlen

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Ein Postzustelldienst stellte seinem Arbeitnehmer, einem Postzusteller, einen Transporter für seine Arbeit der Auslieferung der Post zur Verfügung. Der Zusteller stellte den Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße (Gefälle ca. 10 %) rückwärts ab, ohne diesen zu sichern. 

Dabei rollte der Wagen los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Es entstand am Transporter dabei ein Schaden am Achsträger und den Stoßdämpfern, welcher rund 873 EUR an Kosten auslöste. Der Postzustelldienst verlangte mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Schadensersatz von seinem Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 11.04.2019, Az. 1 Ca 1225/18, statt. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Mitarbeiter bei Abstellen des Fahrzeugs auf der abschüssigen Straße nicht die Sorgfaltspflichten eingehalten hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen wie üblich, nämlich durch Einlegen des 1. Gangs sowie durch Ziehen der Parkbremse. Dies hatte er unterlassen.

Das Arbeitsgericht Siegburg wertete dieses Unterlassen als grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß und verurteilte den Postzusteller auf Schadensersatzzahlung an seinen Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 11.04.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg (Az 1 Ca 1225/18) der Klage statt und entschied, dass der Beklagte einen Schadensersatz von 873,07 EUR zahlen müsse. Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für die 1. Kammer fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hatte der Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts nicht getan und damit grob fahrlässig gehandelt.

Wann haftet ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Schadensersatz?

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer eine erhebliche Haftungserleichterung für bei der Arbeit verursachte Schäden. Nur in schweren Fällen müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber daher Schadensersatz für ausgelöste Schäden leisten. 

Dies fußt auf der Haftungsrechtsprechung für Arbeitnehmer des Bundesarbeitsgericht. Damit soll eine soziale Entlastung von Arbeitnehmern erreicht werden, nicht für jeden verursachten Fehler dem Arbeitgeber auf Schadensersatz haften zu müssen, sondern dies nur in schwerwiegenderen Fällen. 

Löst ein Arbeitnehmer einen zurechenbaren Schaden aus, an Gütern des Arbeitgebers oder an Gütern dritter Personen, für die dann ggf. der Arbeitgeber Schadensersatz an diese leisten muss, soll der Arbeitnehmer nur eingeschränkt dafür auf Schadensersatz herangezogen werden. Dies ist dann stets eine Bewertung jedes konkreten Einzelfalles und trifft am Ende das zuständige Arbeitsgericht.

Bei leichter einfacher Fahrlässigkeit soll ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gar nicht auf Schadensersatz haften.

Bei sog. grober Fahrlässigkeit, also solcher, bei denen der verursachte Fehler einen schweren Grad von Fahrlässigkeit darstellt, haftet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber je nach Grad der groben Fahrlässigkeit auf vollen oder in der Summe des Betrags abgestuften Schadensersatz.

Im vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall kam das Gericht zu der Feststellung, dass bei abschüssiger Straße für das Abstellen des Arbeitgeber-Fahrzeuges dieses doppelt zu sichern war, und das Unterlassen des Anziehens der Handbremse plus Einlegen des 1. Ganges auf einer abschüssigen Straße eine grobe Fahrlässigkeit darstellte, mithin Schadensersatzpflicht des Mitarbeiters auslösen musste.

Hamburg, im November 2019

Dieser Beitrag dient allgemeiner Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und erfolgt ohne Gewähr. Eine individuelle Beratung des konkreten Einzelfalles wird dadurch nicht ersetzt.

Rechtsanwältin Iris Schuback aus Hamburg


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