P2P-Abmahnkanzlei verliert vor Gericht

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AG Köln: Mandantin von Renner Morbach Rechtsanwälte haftet nicht für behauptete „Filesharing“-Vorwürfe.

Anwaltliches Abmahnschreiben

Unsere Mandantin wurde durch die Berliner Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt abgemahnt, da sie angeblich das Filmwerk „Baby on Board“ des Rechteinhabers Telepool über eine Internettauschbörse zum Download angeboten habe. Deswegen sollte die Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sowie Schadens- und Aufwendungsersatz zahlen. Die so Angeschriebene gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, jedwede Zahlungen zu leisten.

Klageerhebung vor dem Amtsgericht Köln

Die von der Abmahnkanzlei vertretene Rechteinhaberin gab sich damit nicht zufrieden und erhob im Weiteren Klage gegen die Abgemahnte. Sie beantragte, unsere Mandantin zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, der jedoch nicht weniger als 400,00 Euro betragen solle, an Telepool zu zahlen und zudem auch noch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Kanzlei BaumgartenBrandt in Höhe von 555,60 Euro als Aufwendungsersatz zu erstatten.

Klageerwiderung

Renner Morbach Rechtsanwälte verteidigten die Abgemahnte gegen die erhobenen Zahlungsansprüche. Die Beklagte trug dahingehend vor, dass sie den abgemahnten Film nicht kenne, selber nicht an sogenannten Tauschbörsen im Internet teilnehme und ihren Anschluss nach außen hin durch die üblichen Verschlüsselungen ausreichend gesichert habe. Auf ihren Anschluss würden neben ihr berechtigterweise noch ihr Ehemann sowie ihre Kinder zugreifen. Diese Personen habe die Beklagte umfassend aufgeklärt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über ihre Internetverbindung keine illegalen Aktivitäten, wie zum Beispiel die Teilnahme an Internettauschbörsen, stattfinden dürfen. Zudem habe ihr Mann nach Erhalt der Abmahnung eingeräumt, dass er das Passwort ohne ihr Wissen an eine der Klägerin gegenüber benannte Person weitergegeben habe, der aus der Nachbarschaft auf ihren Anschluss ohne ihr Wissen zugegriffen habe.

Urteil

Das Amtsgericht Köln (Az. 137 C 467/14 – noch nicht rechtskräftig) wies mit Urteil vom 30.03.2015 die Klage der Rechteinhaberin kostenpflichtig ab. Der Kölner Richter begründete sein Urteil damit, dass die abgemahnte Frau weder als Täterin noch als Teilnehmerin für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich sei. Das Gericht folgte der Argumentation von Renner Morbach Rechtsanwälte: Täterin sei die Abgemahnte nicht, da diese ausreichend dargelegt habe, dass sie es selber nicht war. Denn sie habe auf den tatsächlichen Täter hingewiesen. Aber auch als Störerin hafte die Beklagte nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln nicht. Denn die Beklagte hat nach Auffassung des Kölner Richters keine zumutbaren Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten, verletzt. Dazu heißt es im Urteil: „Denn eine Störerhaftung scheidet bereits aus dem Grunde aus, als dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten es ihr bis zum Erhalt der Abmahnung unbekannt geblieben ist, dass ihr Ehemann einem Dritten das WLAN-Passwort mitgeteilt hatte. Insoweit scheitert die Zugrundelegung von Überwachungspflichten gegenüber dem Dritten – so denn welche bestanden haben – an einer Kenntnis der Beklagten von einem seinerseitigen Zugriff auf den Internetanschluss.“ In Ansehung der „BearShare“-Entscheidung, so das Gericht weiter, sei ferner nicht von einer Verletzung von Hinweis- und Überwachungspflichten im Hinblick auf den Ehemann der Abgemahnten auszugehen.

Fazit

Das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Köln zeigt, dass man Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings nicht hilflos ausgeliefert ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, wie man sich am besten bei Erhalt eines Abmahnschreibens von einer sogenannten Abmahnkanzlei verhält. In bestimmten Konstellationen kann man sich gegen Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings mit Erfolgsaussichten verteidigen. Beispielsweise in Ansehung der höchstrichterlichen Entscheidungen zur Störerhaftung in Mehrpersonenhaushalten. Aber auch bei der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes gibt es jüngste Urteile, welche die hohen Forderungen der Abmahnkanzleien nicht mitgehen. Renner Morbach Rechtsanwälte berät und vertritt Sie in sogenannten Filesharing- oder P2P-Fällen gerne.

Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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