P&R-Insolvenz: Die Gläubigerversammlungen bedürfen der bewussten Vorbereitung

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Eine ordnungsgemäße Planung sollte ein wirksames Management umfassen, auf dessen Basis die Erfolgskontrolle nicht nur laufend, sondern durch Selbstorganisation wachsend sicherzustellen ist. Dieses gilt insbesondere für Verkaufserleichterungen im Rahmen von Investorenprozessen.

Es kommen Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der Gläubiger in Betracht, etwa wegen unzureichender Darstellung der Risiken, ungeprüfter Rentabilität der Investitionen, Marktmanipulationen oder potenzieller Interessenskonflikte usw., wobei die Rechtsprechung zum Teil eine Aufschlüsselung verlangt. Für die rechtliche Prüfung der Forderungsanmeldung sind zunächst die erwartenden Formulare des jeweiligen Insolvenzverwalters von Bedeutung.

Wegen der Container bestehen grundsätzlich Aussonderungsansprüche für die Eigentümer. Ist das Einzeleigentum nicht nachweisbar, führt dieses nicht zur Unwirksamkeit der jeweiligen Verträge wegen fehlender sachenrechtlicher Bestimmtheit, sondern nach der bisherigen Rechtspraxis wohl zur insolvenzrechtlichen Anpassung als Absonderungsansprüche. Damit dürfte der Käufer von Containern so gestellt werden wie eine Bank mit einem Grundpfandrecht und nicht wie ein Grundstückseigentümer.

Die bestehenden rechtlichen Widersprüche und Unklarheiten können durch einen begleitenden Insolvenzplan mit Mehrheitsbeschluss gelöst werden.

Fazit: Es könnten auf der ersten Gläubigerversammlung Rückforderungsansprüche gegen die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Möglich ist in dem Insolvenzplan eine Abschirmung. Dies verlangt Eigeninitiative und Beratung der Gläubigerschaft.


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