P&R-Insolvenz: ein Abschirmungsmechanismus als Konsolidierungsinstrument

  • 3 Minuten Lesezeit

Zum Anmeldeformular des Insolvenzverwalters: Oberhalb des Unterschriftenfeldes steht in kleiner Schrift: „Ich mache keine Aussonderungsrechte oder Absonderungsansprüche geltend“.

Diese Zeilen sollten gestrichen werden. Aussonderungsrechte und Absonderungsansprüche können später noch geltend gemacht werden. Ob diese Ansprüche bewiesen werden können, ist eine andere Frage. Ein Verzicht ohne jede weitere Prüfungsmöglichkeit wäre nicht nachvollziehbar.

Die Anmeldeformulare des Insolvenzverwalters sind im Streitfalle wegen der hohen Anforderungen nicht gerichtsfest. Im Grunde müsste die Forderung gegenüber jeder P&R-Gesellschaft nach der Rechtsprechung wie eine Klage aus Vertrag und Delikt begründet werden, was praktisch nicht leistbar ist. Werden die Forderungen nicht bestritten, reichen die Forderungen für die Anmeldung erst mal so aus. Werden sie bestritten, müsste nachgebessert werden. Ca. 80 % aller Forderungsanmeldungen dürften mit den verwendeten Formularen korrekt erfasst werden.

Konsolidierungsinstrumente ähnlich wie die Risikoabschirmungen bei Air Berlin, HSH Nordbank, Nord LB, Bayern LB, Kaupthing-Bank, Phoenix Kapitaldienst GmbH u. a. könnten bei der P&R-Insolvenz angewendet werden. Es ist an Bundeshilfen zu denken. 

Bei Air Berlin war eine Vorfinanzierung mit einem KfW-Kredit möglich, der im Gegenzug durch den Verkaufspreis in entsprechender Höhe abgesichert wurde.

Die HSH Nordbank konnte im Mai 2018 mit einem Abschirmungsmechanismus gerettet werden, der eine staatliche Vorfinanzierung von 5,9 Milliarden Euro durch die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein enthielt. 

Bei der Nord LB ist ein Kapitalbedarf in Höhe von einer Milliarde Euro durch das Land Niedersachsen im Gespräch.

Die Staatsregierung Bayern rettete die Bayern LB 2008 und 2009 mit Notkrediten von zehn Milliarden Euro.

Bei der isländischen Kaupthing-Bank waren Guthaben von 30.800 Deutschen in einer Gesamthöhe von 308 Mio. Euro betroffen. Ein immerhin gemachtes Kreditangebot der deutschen Regierung vom Oktober 2008 wurde von der isländischen Regierung nicht angenommen. 

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hatte der EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) einen Kredit über 141 Millionen Euro für die Entschädigungszahlungen an die Phoenix-Kapitaldienst-GmbH-Anleger bewilligt (SZ v. 26.03.2011).

Die Finanzierung einer P&R-Zweckgesellschaft kann über die Anleiheprogramme der EZB erfolgen. Sie machen geldpolitisch Sinn. Derartige Hilfen bedürfen der Genehmigung durch die EU-Kommission. Die Prokon-Genossenschaft konnte ohne staatliche Unterstützung eine Emission aus der Insolvenz heraus tätigen (500 Mio. Euro). Das Geld ging an die Gläubiger.

Die rechtzeitige Einbindung der Beteiligten kann den notwendigen Erfolg für die Gläubiger der P&R-Insolvenzen sichern. Praktikable Lösungen können durch einen insolvenzbegleitenden Plan gesichert werden. Weil in laufende Verträge eingegriffen werden muss, ist ein Insolvenzplan erforderlich. Zur Sicherung der Anlegerinteressen gehören substanzielle Entgeltsteigerungen und verbesserte Ausstattungen im Rechtswesen als Teil des Insolvenzplanes. Die insolvenzrechtlichen Blaupausen könnten den Gegebenheiten angepasst werden. 

Eine Zweckgesellschaft unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters könnte mit der Abwicklung der Emission, Kreditaufnahme, Vorfinanzierung, Finanzierung, Verwertung und Auskehrung der Vermögenswerte an die Gläubiger beauftragt werden. Eine Abschirmung kann durch entsprechende Refinanzierung des Bundes oder aus EZB-Mitteln erfolgen, um eine Mindestauszahlung für die Gläubiger zu sichern. Das Projekt eines Insolvenzplanes sichert den lebendigen Diskurs.

Nicht jeder Insolvenzverwalter sieht die Voraussetzungen für die Anfechtungen nach den §§ 133, 134 InsO gegenüber den Anlegern als erfüllt an. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung kann es angeraten sein, durch geeignete Anträge auf der ersten Gläubigerversammlung Anfechtungen gegenüber den geschädigten Anlegern rechtssicher zu verhindern. 

Die Forderungsanmeldungen zur Tabelle können noch während der Verjährungsfrist korrigiert oder ergänzt werden, Maßnahmen für einen Insolvenzplan unter Einbeziehung einer Zweckgesellschaft und zur Abwehr von Anfechtungsansprüchen sind hingegen nur auf der ersten Gläubigerversammlung möglich. Die erforderlichen Anträge sollten rechtzeitig vor den Gläubigerversammlungen eingereicht werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema