Prämiensparen: Hilfe, wie rette ich die Zinsen?

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Seit einigen Monaten flattern vielen Sparern Kündigungsschreiben ihrer Hausbanken betreffend ihre Prämienspar-Verträge ins Haus. Da diese Verträge für die Kunden jedoch erst durch lange Vertragsdauern attraktiv werden, erregen die Kündigungen viel Ärger. Zusätzlicher Ärger entsteht, wenn die Kunden feststellen, dass ihre Spareinlagen nur mit 0,01 % Zinsen verzinst wurden. Zu Recht fragen sich die Kunden, ob so mit ihnen umgesprungen werden darf.

Die Prämiensparverträge

Regelmäßig sind für Prämiensparverträge variable Zinsen vereinbart. Die Anfangszinssätze hingen von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Auf die Spareinlagen verpflichteten sich die Banken, gestaffelte Prämien nach dem 3. Sparjahr steigend auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50 Prozent der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlungen zu zahlen. Zum Teil sind die Verträge über 25 Jahre alt, zum Teil deutlich kurzfristiger.

In Zeiten sehr niedriger Zinsen bzw. Negativzinsen bergen diese Verträge für die Sparkassen und anderen Hausbanken keinerlei positives Geschäft, im Gegenteil, diese Verträge stellen eine finanzielle Belastung für sie dar, sie wollen sie loswerden.

Die Argumentation der Banken lautet regelmäßig sinngemäß

Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinsen verzinst. Änderungen werden mit Bekanntgabe wirksam.“

Würde die Bank damit durchdringen, würde sie die Zinshöhe festlegen dürfen und dies dem Kunden nur mitteilen müssen.

Banken und Sparkassen müssen nachbessern

So geht es allerdings nicht! Diese Zinsänderungsklausel ist unwirksam, wie bereits der Bundesgerichtshof bereits am 14. März 2017 entschieden hat. Die Bank hat keine Befugnis, einseitig die Parameter für die Neuberechnung der Zinsen festzulegen. Bei den Sparverträgen handelt es sich um zweiseitige Verträge. Über Änderungen müssen daher beide Vertragsparteien Einvernehmen erzielen. Können diese sich nicht einigen, kann nur ein Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entscheiden, in welcher Höhe eine Zinsanpassung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Willen beider Parteien am ehesten entspricht.

Der BGH stellte in feststehender Rechtsprechung fest und das Oberlandesgericht Dresden bekräftigte dies in einer aktuellen Entscheidung vom 22. April 2020, dass für die Neuberechnung ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen ist. Entscheidend ist dabei die Relation zu vergleichbaren Produkten am Markt, d.h., das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinses zum Referenzzins muss gewahrt bleiben, nicht aber eine gleichbleibende Gewinnmarge, so der BGH in einem weiteren Urteil vom 13. April 2010.

Auch ist eine Anpassungsschwelle unzulässig, also die Zinsänderung erst ab Änderung eines bestimmten Prozentsatzes des Referenzzinses. Jede Veränderung ist daher unmittelbar weiterzugeben!

Die Anpassung jeweils nur zum Quartalsende statt zum Monatsende ist ebenfalls als unzulässig erklärt worden.

Den Banken steht kein Leistungsbestimmungsrecht zu! Sie müssen sich mit den Kunden einigen. Die Gerichte berücksichtigen auch die Rechte der Kunden und sorgen für eine beiderseits interessengerechte Anpassung der Verträge.

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Foto(s): JHG

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