Prämiensparvertrag – BGH entscheidet erneut zugunsten der Sparer

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Sparer können nach einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs auf einen Zinsnachschlag aus ihren Prämiensparverträgen hoffen. Der BGH stellte mit Urteil vom 24. Januar 2023 erneut fest, dass Klauseln in den Sparverträgen, nach denen die Kreditinstitute den Zinssatz praktisch nach Belieben festsetzen konnten, unwirksam sind (Az.: XI ZR 257/21). „Für die Sparer bedeutet das Urteil, dass sie über Jahre zu geringe Zinsen bekommen haben könnten und nun Anspruch auf eine Nachzahlung haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Prämiensparverträge boomten vor allem in den 1990er- und 2000er Jahren. Sparkassen aber auch Volks- und Raiffeisenbanken lockten die Kunden mit Sparverträgen mit langen Laufzeiten und variablen Zinssatz. Durch entsprechende Klauseln in den Verträgen konnten die Kreditinstitute den Zinssatz weitgehend frei anpassen. Die Zinsanpassungen kannten zuletzt vor allem eine Richtung – nach unten. Der BGH hatte schon im Oktober 2021 in einem Verfahren zu Sparverträgen der Sparkasse Leipzig entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam sind.

Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH nun. Diesmal ging es um Prämiensparverträge der Sparkasse Vogtland. Die Vertragsbedingungen sahen eine variable Verzinsung vor. Weiter hieß es, dass die Sparkasse eine Änderung des Zinssatzes nur durch Aushang im Kassenraum mitteilen muss und diese Änderung mit Aushang in Kraft tritt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Sparkasse konnte somit den Zinssatz praktisch täglich nach Belieben ändern. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Sachsen. Sie hält die Klausel zur Änderung des Zinssatzes für unwirksam und die Verzinsung für zu niedrig. Die Zinsen müssten monatlich angepasst und ein Referenzzinssatz festgelegt werden.

Der BGH gab der Klage statt. Er bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Oktober 2021, wonach Zinssätze für den Sparer ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit haben müssen und zur Berechnung ein Referenzzinssatz herangezogen werden müsse. Dabei habe die Anpassung unter Beibehaltung des anfänglich relativen Abstands zwischen dem Vertragszinssatz und dem Referenzzinssatz zu erfolgen. Nur so werde gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragsbedingungen über die gesamte Laufzeit des Sparvertrags erhalten bleibt und „günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben“, so der BGH. Welcher Referenzzinssatz heranzuziehen ist, muss nun das OLG Dresden entscheiden.

„Der BGH hat seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Zinsen bei Prämiensparverträgen fortgesetzt. Für die Sparer bedeutet dies, dass sie mit Zinsnachzahlungen rechnen können, wenn sie ihre Ansprüche geltend machen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Rechtsanwalt Dr. Gasser steht Ihnen gern für eine Einschätzung ihrer Möglichkeiten zur Verfügung.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht/



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