BGH entscheidet zum Sparkassen Prämiensparvertrag im Musterverfahren: Was sollten Sparer nun tun?

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Der für Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.10.2021 über die Musterfeststellungsklage zu Zinsanpassungsklauseln in einem Prämiensparvertrag der Sparkasse entschieden.

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Viele Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken haben in den ihren Kunden in der Vergangenheit Sparverträge angeboten, in denen neben einer variablen Verzinsung der Spareinlage zusätzlich eine verzinsliche Prämie vorgesehen war.

Prämiensparer können laut Berechnung der Verbraucherzentrale Sachsen im Schnitt 3000,- € pro  Prämiensparvertrag zurück fordern.

Zinsanpassungsklausel in Prämiensparvertrag der Sparlassen unwirksam:

Hierbei haben Sparkassen in den Vertragsformularen in der Regel vereinbart:

“Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.

Und in die Bedingungen zum Sparverkehr wurde weiter festgelegt:

“Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.”

Diese Regelung zur Änderung des variablen Zinssatzes wurde durch die Musterklage angegriffen.

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 NR. 4 BGB unwirksam ist. Er ist der Ansicht, dass der gültige Zinssatz im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung festgelegt werden muss.

Prämiensparvertrag: Kunden können durchschnittlich 3000,- € zurück fordern

Er hat ebenso entschieden, dass Ansprüche auf weitere Zinsbeträge erst mit Beendigung des Sparvertrages fällig werden. Dadurch können Prämiensparer Zinsen für den gesamten Vertrag zurück fordern. Nach Schätzung der Verbraucherzentrale Sachsen sind dies im Schnitt 3000,- € pro Vertrag.

Um die Referenzwerte für die Festlegung des Zinssatzes zu bestimmen, hat der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

Durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann es bei Kunden, die Sparverträge abgeschlossen haben, zu erheblichen Zinsnachzahlungen kommen. Diese sollten sich, auch wenn die Prämiensparverträge bereits beendet sind, anwaltlich beraten lassen.

Sparer, die bei ihren Sparkassen oder Banken Prämiensparverträge abgeschlossen haben, sollten diese von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

Was können Prämiensparer nun tun?

Die Sparkassen haben ihre Kunden bei der einseitigen Anpassung der Zinsen rechtswidrig benachteiligt – so das Urteil des BGH vom 06.10.2021. Die Sparer haben einen Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung der Zinsen. Der BGH lässt in seinem Urteil jedoch offen, wie die Berechnung der Zinsen – der Zinsanpassungen – zu erfolgen hat. Dazu muss jetzt das  OLG Dresden Stellung nehmen. Ein Urteil wird so schnell jedoch nicht erwartet.

Kein Individualanspruch durch Musterfeststellungsklage

Aus dem Urteil des BGH können Sparer keinen Individualanspruch herleiten, da in Musterfeststellungsklagen immer nur eine Feststellung getroffen wird, die für alle Verfahren Geltung hat. Die Verbraucher müssen nun ihren Differrenzanspruch gegen die Sparkasse selbst geltend machen.

Verjährung nur bei gekündigtem Sparvertrag

Der BGH hat festgestellt, das sämtliche Zinsdifferenzen rückwirkend aus dem Gesamtvertrag zurück gefordert werden können. Aber Vorsicht: Ist der Vertrag z.B. schon 2018 gekündigt oder beendet, so droht Ende 2021 die Verjährung. Diese sollte dann jetzt durch ein Mahnbescheid oder Klage unterbrochen werden.  

Justus rät:

Wir empfehlen den Prämiensparern jetzt zu handeln. Die zu erstattende Zinsdifferenz von kann sich jeder Verbraucher selbst von einer Verbraucherzentrale berechnen lassen. Diese Differenz können Sie dann gegenüber dem Kreditinstitut geltend machen und zur Zahlung unter Fristsetzung auffordern. Sofern das Institut die Auszahlung verweigert, sollten sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen. Natürlich können Sie sich auch gleich an uns wenden. Wir bieten eine kostenfreie Erstberatung, Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und Berechnung ihrer Zinsdifferenz durch unseren Gutachter.

Lesen Sie hier mehr zu Prämiensparverträgen und ihre Möglichkeiten die zu viel berechneten Zinsen von der Sparkasse erstattet zu bekommen.

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Foto(s): @Knud Steffan

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