Kündigung von Prämiensparvertrag – BGH stärkte Rechte der Sparer

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Zahlreiche Sparkassen sind dazu übergegangen, Prämiensparverträge zu kündigen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juli 2023 die Position der Sparer erneut gestärkt. Der BGH machte deutlich, dass die Sparkasse einen Prämiensparvertrag mit vereinbarter Prämienstaffel nicht vorzeitig kündigen durfte (Az.: XI ZR 221/22).

Der BGH hatte schon mit Urteil vom 14. Mai 2019 klargestellt, dass eine Kündigung von Prämiensparverträgen mit fest vereinbarter Laufzeit durch die Sparkasse vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht zulässig ist (Az.: XI ZR 345/18). „Diese Rechtsprechung hat der BGH nun bestätigt und konsequent fortgeführt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Karlsruher Richter entschieden, dass auch Sparverträge mit einer Verhältnisprämienstaffel nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe von der Sparkasse gekündigt werden können.

In dem Verfahren vor dem BGH hatte die klagende Sparerin mit einer Sparkasse im Jahr 2001 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung geschlossen. In dem Sparvertrag mit der Bezeichnung „S-Vermögensplan“ wurde  eine sog. Verhältnisprämienstaffel vereinbart, d.h. dass die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen. Beim Erreichen des 40-fachen der Jahressparleistung sollte die Prämie 50 Prozent betragen. Der Sparvertrag wurde unbefristet geschlossen.

Die Sparkasse kündigte den Sparvertrag Ende 2020 und verwies zur Begründung auf das bestehende Negativzinsumfeld. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Klägerin.

Der BGH stellte fest, dass bei diesem Vertragsmodell der Sparer selbst entscheiden kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das ordentliche Kündigungsrecht für die Sparkasse ausgeschlossen, betonten die Karlsruher Richter.

Sie verwiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vom 14. Mai 2019, nach der bei zeitlich befristeten Sparverträgen das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse ausgeschlossen ist. Ein Grund für den Kündigungsausschluss sei, dass die Sparkasse mit den Prämienstaffeln einen besonderen Bonusanreiz gesetzt habe, den sie dem Sparer nicht jederzeit wieder entziehen dürfe. Dies gelte für die gewährte Verhältnisprämienstaffel im vorliegenden Fall gleichermaßen, stellte der BGH klar. Auch hier werde durch die ansteigenden Prämien ein Bonusanreiz gesetzt, der sich mit einem jederzeitigen ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkasse nicht vereinbaren lasse. Dass die Prämienstufen hier nicht nach Jahren, sondern nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung gestaffelt sind, ändere nichts an der Bewertung, so der BGH. Die Kündigung des Prämiensparvertrags ist somit unwirksam.

„Sparer verlieren durch die Kündigung der Sparverträge regelmäßig viel Geld, da sie die Prämienzahlungen nicht erhalten. Allerdings sind die Kündigungen in vielen Fällen nicht zulässig, wie die Rechtsprechung des BGH zeigt. Für Sparer kann es sich daher lohnen, gegen die Kündigung vorzugehen“, so Rechtsanwalt Seifert.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Sparern, deren Sparverträge gekündigt wurden, zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.


Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/index.php/bank-und-kapitalmarktrecht



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