Präventive Insolvenzberatung für Unternehmer in Coronazeiten - Unfall Verhütung ist besser als Schadensbeseitigung!

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Neben den größeren Unternehmen sind auch besonders viele Kleinunternehmer von der Corona-Welle betroffen. Bereits seit über einem Jahr können viele Selbständige ihr Geschäft nicht betreiben, während „das Wasser unter dem Kiel“ – sprich die Liquidität – immer weniger wird. Viele halten sich nur noch durch Stundungsvereinbarungen mit ihren Geschäftspartnern bzw. dem Fiskus über Wasser und warten auf die staatlichen Hilfen. Etliche Betroffene sehen sich auf der vermeintlich sicheren Seite, da ja die Insolvenzantragspflicht hier ausgesetzt sei. Auch die Gläubiger, allen voran der Fiskus und die Krankenkassen, müssen derzeit ihre Insolvenzanträge gegen säumige Unternehmen zurückhalten. Irgendwann kommt allerdings das böse Erwachen und dann haben die Betroffenen mit Personen zu tun, die es im Nachhinein schon immer besser wussten.

Der Beitrag soll die wichtigsten Fallstricke und Tipps beleuchten.

Ich bin Geschäftsführer einer GmbH. Selbst bei Hinzurechnung der staatlichen Hilfen ist die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gilt dann trotzdem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021?

Ganz klar: Nein! Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Unter anderem muss gewährleistet sein, dass unter Hinzurechnung der staatlichen Hilfen dann fiktiv im Rahmen der Liquiditätsplanung mindestens 90 Prozent der Verbindlichkeiten erfüllt werden können. Ist dies nicht der Fall, besteht für den Geschäftsführer auch weiterhin eine Insolvenzantragspflicht. Wird kein Antrag gestellt, kann sich der Geschäftsführer der Insolvenzverschleppung strafbar machen und haftet mit seinem Privatvermögen für Zahlungen, die in diesem Zeitraum aus dem Vermögen der GmbH geflossen sind.

Ich betreibe ein Unternehmen als Kaufmann bzw. als Einzelperson. Besteht hier auch eine Insolvenzantragspflicht?

Wenn der Unternehmer als Privatperson sein Unternehmen führt, haftet er ja grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen. Vor diesem Hintergrund besteht im Grundsatz keine Insolvenzantragspflicht. Allerdings führen die faktischen Umstände (keine Liquidität, Vollstreckungen der Gläubiger etc.) dann immer dazu, dass oft gar keine andere Wahl bleibt, als einen Insolvenzantrag zu stellen. Wir sehen zunehmend, dass in diesen Fällen aber gar nicht eigeninitiativ gehandelt wird. Stattdessen leiten die Gläubiger, allen voran der Fiskus oder die Krankenkassen, wegen offener Rückstände ein Insolvenzverfahren ein.

Gegen mich als Unternehmer, als Kaufmann bzw. Privatperson wird ein Insolvenzantrag von einem Gläubiger/ Fiskus oder der Krankenkasse eingereicht. Wie kann ich den Antrag abwehren?

Derzeit können sogenannte Gläubiger wegen der Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur unter erschwerten Voraussetzungen einen Insolvenzantrag stellen. Gerade das führt dazu, dass wir derzeit keine große Insolvenzwelle sehen. Allerdings wird irgendwann diese Aussetzung auslaufen. Dann wird sich dieser Stau der auf Halde liegenden Insolvenzanträge auflösen und die Welle wird brechen. Insofern sollten sich betroffene Unternehmer jetzt schon vorsorglich  Gedanken machen, wie sie damit umgehen. Eine präventive Insolvenzberatung ist hierbei unerlässlich. Die nächste Fragestellung macht dies besonders deutlich.

Ich muss damit rechnen, dass in Kürze - spätestens mit Auslaufen der Insolvenzantragspflicht - beispielsweise durch den Fiskus ein Insolvenzantrag gegen mich als Kaufmann bzw. Privatperson eingereicht wird. Ich habe eine Lebensversicherung für meine Altersvorsorge abgeschlossen. Was passiert im Insolvenzverfahren damit?

In einem Insolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der zugunsten aller Gläubiger sämtliches Vermögen, was nicht ausschließlich zum üblichen Lebensaufwand benötigt wird (das sogenannte unpfändbare Vermögen), verwertet und an die Gläubiger verteilt. Allerdings werden grundsätzlich auch abgeschlossene Lebensversicherungen verwertet. Dies ist besonders bitter, da diese Lebensversicherungen in vielen Fällen die einzige Altersvorsorge für viele Selbstständige darstellen. Dieses Problem hat der Gesetzgeber allerdings erkannt und den betroffenen Unternehmen ermöglicht, diese Lebensversicherungen in sogenannte unpfändbare Rentenversicherungen umzuwandeln. Diese Umwandlung kann allerdings nur vor der Einleitung eines Insolvenzverfahren geschehen. Danach ist es zu spät und der Insolvenzverwalter verwertet Ihre Altersvorsorge allein zugunsten der Gläubiger.

Behalten Sie die Initiative. Führen Sie eine präventive Insolvenzberatung durch, damit kein böses Erwachen aufkommt.

Allein dieser Beispielsfall zeigt auf, wie wichtig eine präventive Insolvenzberatung ist. Wir durchleuchten Ihre Vermögenssituation, zeigen Ihnen auf, was Sie im Fall der Insolvenz zu erwarten haben und besprechen mit Ihnen, wo Sie entgegensteuern können. Dies funktioniert allerdings nur, wenn Sie früh genug die Initiative ergreifen.


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