Insolvenzgründe - Ein Leitfaden für Unternehmer und Verbraucher

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Die Konfrontation mit einer möglichen Insolvenz ist sowohl für Unternehmer als auch Verbraucher eine Herausforderung von immenser Tragweite. In diesem umfassenden Leitfaden beleuchten wir daher die drei Insolvenzgründe, die nach deutschem Insolvenzrecht geregelt sind.

Wir gehen dabei nicht nur auf die rechtlichen Aspekte ein, sondern erörtern auch die Vor- und Nachteile, die mit einem Insolvenzverfahren verbunden sind. 

Das Ziel dieses Beitrags ist es, ein detailliertes Verständnis der Insolvengründe zu vermitteln und gleichzeitig praktische Einblicke in den Verlauf und die besonderen Aspekte eines Insolvenzverfahrens zu bieten.


Inhaltsverzeichnis:

  1. Welche Insolvenzgründe gibt es?
  2. Was gibt es für Insolvenzarten?
  3. Welche Personen sind insolvenzfähig?
  4. Wann gilt man als zahlungsunfähig?
  5. Welche Vor- und Nachteile hat ein Insolvenzverfahren?
  6. Wann gilt ein Unternehmen als überschuldet?
  7. Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren maximal?
  8. Ist man nach einem Insolvenzverfahren alle Schulden los?
  9. Fazit


1. Welche Insolvenzgründe gibt es?

Die Insolvenzordnung (InsO) sieht in Deutschland drei Insolvenzgründe vor:

Der Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist der häufigste Insolvenzgrund.

Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 18 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist gem. § 18 Abs. 2 S. 2 InsO ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt schließlich gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn

  • das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn,
  • die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Nur die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lösen bei deren Eintritt eine Insolvenzantragspflicht aus, § 15a InsO. Das bedeutet, dass bei Eintritt dieser Insolvenzgründe ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen muss.



Achtung

Der Insolvenzantrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen, § 15a Abs. 1 S. 2 InsO. 

Wird die jeweilige Frist versäumt, droht der Geschäftsleitung eine persönliche Haftung.



Die drohende Zahlungsunfähigkeit begründet hingegen nur ein Insolvenzantragsrecht, nicht eine Antragspflicht. Das bedeutet, dass der Schuldner bei diesem Insolvenzgrund einen Insolvenzantrag stellen kann, aber nicht muss. Dritte sind zudem nicht antragsberechtigt.

Der Insolvenzgrund Überschuldung ist gem. § 19 Abs. 1 InsO nur bei einer juristischen Person (also z.B. eine GmbH oder AG) und bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die über keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter verfügen, ein Eröffnungsgrund. 

Die Insolvenzgründe drohende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit hingegen können sowohl bei natürlichen Personen als auch bei juristischen Personen vorliegen.

Übersicht der Insolvenzantragsgründe

Darüber hinaus haben auch Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihre Forderungen nicht beglichen werden.

Der Gläubigerantrag ist gem. § 14 Abs. 1 InsO zulässig, wenn

  • der Insolvenzgläubiger ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung hat und
  • seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. In diesem Fall muss also die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nachgewiesen werden.

Lassen Sie sich bei Unsicherheit von einem Anwalt mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht beraten. Für Verbraucher bietet sich bei geringer Komplexität auch der Kontakt zu einer Schuldnerberatung an. Allerdings ist insbesondere bei einer öffentlichen Schuldnerberatung mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen.


2. Was gibt es für Insolvenzarten?

In Deutschland gibt es zwei Hauptformen des Insolvenzverfahrens: die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz.

Übersicht Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz

Regelinsolvenz

Das Regelinsolvenzverfahren ist die allgemeine Verfahrensart, die für alle natürlichen und juristischen Personen gilt, die nicht Verbraucher sind. Dazu gehören z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), wirtschaftlich Selbstständige, Vereine, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Der Eintritt in eine Regelinsolvenz setzt voraus, dass ein Insolvenzgrund gegeben ist. Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe:

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Es handelt sich also um eine Zahlungsfähigkeitsprognose.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung abzugrenzen.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Das Verfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem

  • das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt
  • oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Die Insolvenz muss also nicht in der Liquidation des Vermögens des Schuldners (z.B. durch Verkauf des Geschäftsbetriebs in Teilen oder als Ganzes) erfolgen. Vielmehr ist auch eine Sanierung möglich.

Hierfür bietet sich insbesondere die besondere Verfahrensart der Insolvenz in Eigenverwaltung an, deren Ziel der Erhalt und die Fortführung des Betriebs ist. Unter die Vorschriften der Eigenverwaltung fällt im Übrigen auch das Schutzschirmverfahren, das im Zuge von prominenter Verfahren wie Peek & Cloppenburg oder Galeria Karstadt Kaufhof Bekanntheit erlangt hat.



Hinweis

Ein Schutzschirmverfahren setzt voraus, dass der Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegt. Nur bei Vorliegen einer Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit steht der Weg in das Schutzschirmverfahren offen.

Ein Eigenverwaltungsverfahren kann hingegen auch bei Vorliegen aller drei Insolvenzgründe, also drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, eingeleitet werden.



Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz, besser bekannt als Privatinsolvenz, ist ein spezielles Verfahren für natürliche Personen. Verbraucher sind natürliche Person, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln.

Die Privatinsolvenz kann eingeleitet werden, wenn eine natürliche Person drohend zahlungsunfähig oder zahlungsunfähig ist. Der Insolvenzgrund der Überschuldung ist lediglich bei juristischen Personen (u.a. GmbH) ein Eröffnungsgrund.

Das Ziel der Privatinsolvenz ist es, den Verbraucher zu entschulden und ihm eine neue geordnete Lebensführung zu ermöglichen.

Sollten Sie über eine Privatinsolvenz nachdenken, können Sie sich entweder an eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt wenden. Die Schuldnerberatung hat den Vorteil, dass Sie unter bestimmten Umständen kostenlos erfolgen kann. Allerdings erfordert eine Schuldnerberatung aufgrund hohen Arbeitsanfalls meist etwas Zeit. Die folgende Übersicht können Sie entnehmen, welche Schuldnerberatung für Sie die nächstgelegene ist.


Weitere Insolvenzarten

Neben der Regelinsolvenz und der Verbraucherinsolvenz gibt es noch die Nachlassinsolvenz. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn hinsichtlich des Nachlasses Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Aus den vorstehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass die einzelnen Insolvenzarten sich in ihren Voraussetzungen und ihrem Ablauf unterscheiden. Sollten Sie Fragen zu einem Insolvenzgrund oder dem Verfahrensablauf z.B. einer Eigenverwaltung haben, dann nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu mir auf.



3. Welche Personen sind Insolvenzfähig?

Nach § 11 der Insolvenzordnung (InsO) sind folgende Personen insolvenzfähig:

  • Natürliche Personen, unabhängig von ihrem Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit oder Erwerbsstatus.
  • Juristische Personen, wie z. B. Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) , eingetragene Genossenschaften (eG), eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • Personengesellschaften, wie z. B. offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KG, KG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV).

Die Insolvenz tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Person oder das Unternehmen (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet ist.



Achtung

Liegt der Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, besteht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eine Insolvenzantragspflicht

Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.



Die Insolvenzfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens hat zur Folge, dass eine Insolvenz über das Vermögen der Person oder des Unternehmens eröffnet werden kann. Das Verfahren wird von dem zuständigen Insolvenzgericht durchgeführt. 

Für Insolvenzverfahren sind die Amtsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat


4. Wann gilt man als zahlungsunfähig?

Nach § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt man als zahlungsunfähig, wenn man nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit kann es unterschiedliche Anzeichen geben. Eines der offensichtlichsten Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit ist, wenn fällige Rechnungen nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beglichen werden. Dabei kann es sich um Kreditkartenrechnungen, Darlehen, Mietzahlungen oder andere finanzielle Verpflichtungen handeln.

Auch wenn jemand über einen längeren Zeitraum hinweg Schwierigkeiten hat, seine laufenden Ausgaben zu bestreiten, und wiederholt Geld leihen oder Kredite aufnehmen muss, um Rechnungen zu bezahlen, kann dies auf den Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit hindeuten.

Die Zahlungsunfähigkeit kann auch vorzeitig festgestellt werden, wenn ein Insolvenzschuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Zahlungspflichten im Zeitpunkt der (zukünftigen) Fälligkeit zu erfüllen.

In der Praxis können folgende beispielhafte Fälle auf den Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit hinweisen:

  • Ein Betrieb hat wiederholt Schwierigkeiten, die fälligen Löhne und Gehälter ihrer Beschäftigten pünktlich zu zahlen.
  • Ein Schuldner ist nicht in der Lage, Zahlungsvereinbarungen mit Gläubigern einzuhalten.
  • Der Verkauf oder die Liquidation von Vermögenswerten zur Begleichung von Schulden kann ein Hinweis auf den Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit sein. Dies kann Immobilien, Fahrzeuge oder andere wertvolle Güter betreffen.
  • Auch die Ablehnung von Kreditanträgen durch Banken oder Kreditgeber kann auf eine schlechte Finanzlage und damit auf eine (drohende) Insolvenz hindeuten.

Sie fragen sich, ob in Ihrer individuellen Situation ein Insolvenzgrund gegeben ist und möchten die weitere Vorgehensweise besprechen? Dann stehe ich Ihnen hierfür gerne jederzeit zur Verfügung. Die Erstberatung ist kostenlos.


5. Welche Nachteile hat ein Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren hält sowohl für natürliche Personen als auch für Firmen einige Besonderheiten parat, über die man im Vorfeld im Bilde sein sollte.

Verbraucher sollten sich im Falle einer angestrebten Privatinsolvenz über die folgenden wichtigsten Aspekte bewusst sein:

  • Eine Insolvenz wird in der Regel bei Kreditauskunfteien wie z.B. der SCHUFA eingetragen. Dies kann dazu führen, dass Verbraucher im Rahmen der Privatinsolvenz Schwierigkeiten haben, Kredite oder andere Finanzdienstleistungen zu erhalten.
  • Im Zuge der Privatinsolvenz wird das Vermögen des Schuldners verwertet, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Der Schuldner kann daher Vermögenswerte wie Immobilien, Fahrzeuge oder Wertgegenstände verlieren.

Sollten Sie eine Privatinsolvenz anstreben und sich nicht sicher sein, ob dies in Ihrer individuellen Situation der richtige Weg ist, dann sollten Sie sich von einer Schuldnerberatung oder einem im Insolvenzrecht kundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Eine örtlich nahgelegene Schuldnerberatung können Sie folgender Übersicht entnehmen.



Hinweis

Eine Schuldnerberatung ist für Verbraucher unter Umständen kostenfrei. Dies gilt vor allem für eine gemeinnützig arbeitende Schuldnerberatung.



Im Falle einer Firmeninsolvenz sollte insbesondere die Geschäftsleitung ihre Rechte und vor allem Pflichten kennen. Denn aus ihrer Sicht droht im Falle einer Insolvenz eine persönliche Inanspruchnahme, wenn sie die Insolvenzantragspflicht verletzt hat.

Eine solche Pflicht besteht für juristische Personen (klassisches Beispiel ist hier die GmbH) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (also z.B. eine GmbH & Co. KG, aber auch eine GbR deren Gesellschafter ihrerseits ausschließlich Kapitalgesellschaften sind) und unterliegt engen Fristen

Wird die Antragstellung innerhalb der gesetzlichen Fristen versäumt, droht eine persönliche Inanspruchnahme.

Sollte das Thema Insolvenz in Ihrer individuellen Situation aktuell sein, zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt zu mir auf.


6. Wann gilt ein Unternehmen als überschuldet?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Insolvenzgrund Überschuldung nur für juristische Personen (also z.B. eine GmbH oder AG) und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter von Bedeutung ist. Es besteht insoweit eine Antragspflicht. Dies gilt nicht für wirtschaftlich Selbständige und Verbraucher.

Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne liegt vor, wenn

  • das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt,
  • es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die Frage, ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, erfordert also eine zweistufige Prüfung

Ein erstes Anzeichen liegt nach der vorgenannten Situation vor, wenn die finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens die verfügbaren finanziellen Mittel übersteigen. Es liegt also eine (handels-)bilanzielle Überschuldung vor.

Dies stellt jedoch kein Insolvenzgrund dar, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Bei dieser handelt es sich um eine Zahlungsfähigkeitsprognose

Eine positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn das Unternehmen nach der Liquiditätsplanung in den nächsten 12 Monaten für die jeweils fälligen Verbindlichkeiten stets ausreichend liquide Mittel zur Verfügung hat.

Ist das Unternehmen innerhalb des Prognosezeitraums nicht in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten wie Lieferantenrechnungen oder Kreditraten fristgerecht zu begleichen, besteht keine positive Fortführungsprognose.



Praxishinweis

Es bietet sich vor diesem Hintergrund an, in einem ersten Schritt eine Zahlungsfähigkeitsprognose aufzustellen. Sollte diese negativ ausfallen, wäre in einem ersten Schritt die rechnerische Überschuldung zu prüfen.



Ist im Falle einer negativen Fortführungsprognose die rechnerische Überschuldung zu prüfen, erfolgt dies stets nach Liquidationswerten. Es muss prognostiziert werden, zu welchen Beträgen die vorhandenen Vermögenswerte verwertet werden können. Das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip ist entsprechend anzuwenden.


7. Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Die Verfahrensdauer wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst und unterliegt nicht in einem standardisierten Zeitrahmen.

Zunächst spielt die Art des Insolvenzverfahrens eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Dauer. Ein insolvenzrechtliches Verfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren, bei dem letztlich die Gläubigergemeinschaft im Mittelpunkt stehen und die eigentlichen "Lenker" des Verfahrens sind.

Das Insolvenzgericht hat dementsprechend lediglich die Aufgabe, das Verfahren zu leiten und zu überwachen. 

Zu den wichtigsten Aufgaben des Insolvenzgerichts im Verfahren gehören

  • die Prüfung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung sowie
  • die Bestellung und Überwachung des Insolvenzverwalters.

Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen der Insolvenzverwaltung die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Er ist insbesondere verpflichtet, die Gläubigerinteressen zu wahren.

Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens

Regelinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung sieht das Regelinsolvenzverfahren grundsätzlich für Unternehmen und natürliche Personen vor, die wirtschaftlich selbständig tätig sind. In absoluten Zahlen betreffen die meisten Verfahren jedoch natürliche Personen. Für sie kommt die Privatinsolvenz in Betracht.

Natürliche Personen durchlaufen eine Privatinsolvenz, wenn sie nicht selbstständig tätiger Unternehmer sind. Waren sie früher selbständig tätig, können sie eine Privatinsolvenz auch dann durchführen, wenn

  • ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und
  • keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Nehmen Sie bei Fragen unverbindlich Kontakt zu mir auf oder kontaktieren Sie in einfach gelagerten Fällen eine Schuldnerberatung.


Eigenverwaltung

Eine Sonderform des Regelinsolvenzverfahrens stellt die Insolvenz in Eigenverwaltung dar, bei der ein insolventes Unternehmen seine Geschäfte und sein Vermögen unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters selbständig weiterführen kann.

Die Eigenverwaltung ermöglicht es dem Management und den Eigentümern des insolventen Betriebs, die Kontrolle zu behalten und gleichzeitig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung darzustellen.



Hintergrund

Dahinter steht die Überlegung, dass das Unternehmen unter der Führung des eigenen Managements besser in der Lage ist, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und den Unternehmenswert zu erhalten, als wenn ein Insolvenzverwalter von außen eingesetzt wird.



Das Insolvenzgericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, der dafür sorgt, dass das Unternehmen das Eigenverwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchführt und die Interessen der Gläubiger wahrt. Der Sachwalter überwacht die Geschäftstätigkeit des Schuldners und muss wichtigen Entscheidungen, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs liegen, zustimmen.

Ein Eigenverwaltungsverfahren kann durchaus in einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten abgeschlossen sein und stellt damit die schnellste Verfahrensart dar.

Ablauf Insolvenzverfahren in EIgenverwaltung

Eine Eigenverwaltung kann aufgrund der vielen komplexen Aspekte ohne rechtliche Begleitung nicht erfolgreich durchgeführt werden. Nehmen Sie daher Kontakt zu mir auf, wenn Sie diesen Schritt planen oder mehr über die Eigenverwaltung und ihre Vorteile erfahren möchten.


Folgende weitere Faktoren können die Dauer eines Insolvenzverfahrens entscheidend beeinflussen:

  • Komplexität des Falls: Je komplexer der Fall ist, desto länger kann das Verfahren dauern. Eine große Anzahl von Vermögenswerten, eine große Anzahl von Gläubigern, Rechtsstreitigkeiten oder internationale Aspekte können die Dauer des Verfahrens erheblich verlängern.
  • Unternehmensgröße: Komplexere Finanz- und Gläubigerstrukturen führen in der Regel zu einer längeren Verfahrensdauer, da mehr Ressourcen und Zeit benötigt werden.
  • Bereitschaft und Fähigkeit der Beteiligten wie Schuldner, Gläubiger, Insolvenzverwalter/Sachwalter und Gerichte zur Zusammenarbeit: Gibt es viele Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, kann sich das Verfahren erheblich verzögern.
  • Rechtliche Anforderungen und Verfahrensvorschriften


8. Ist man nach einem Insolvenzverfahren alle Schulden los?

Ob ein Insolvenzverfahren zu einer vollständigen Entschuldung führt, hängt wiederum davon ab, ob ein Unternehmen oder ein Verbraucher das Verfahren durchführt und welche Verfahrensart zur Anwendung kommt.

Durchläuft ein Verbraucher eine Privatinsolvenz und wurde bei Antragstellung auch die Restschuldbefreiung beantragt, so winkt nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und Einhaltung der derweil geltenden Obliegenheitspflichten die vollständige Entschuldung.



Hinweis

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind z.B. Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, Geldstrafen und Verbindlichkeiten aus zinslosem Darlehen, die zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.



Sind Sie wirtschaftlich selbstständig tätiger Unternehmer und streben ein Verfahren an, dann kommt das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Auch hier kann mit dem Insolvenzantrag ein Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden werden. Der Antragsteller erhält nach drei Jahren gerechnet ab Verfahrenseröffnung grundsätzlich die Restschuldbefreiung.

Eine Restschuldbefreiung ist für Unternehmen hingegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Es bestehen insoweit folgenden Möglichkeiten:

  • Liquidation durch Verkauf einzelner Vermögenswerte oder des Unternehmens als Ganzes
  • Entschuldung und Fortführung über einen Insolvenzplan

Die Regelinsolvenz führt in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Liquidation des Geschäftsbetriebs. Eine Entschuldung und Fortführung mittels eines Insolvenzplans ist auch in dieser Verfahrensart möglich, allerdings wird hiervon in aller Regel nicht Gebrauch gemacht.

Anders im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung. Diese besondere Verfahrensart ist gerade auf diese Fälle ausgelegt. Bevor Sie sich auf ein insolvenzrechtliches Verfahren einlassen, ist es daher wichtig, sich rechtlich beraten zu lassen. Nehmen Sie hierzu gerne unverbindlich Kontakt zu mir auf.


9. Fazit

Das Thema "Insolvenzgründe" ist ein komplexes und vielschichtiges Feld, das für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen von großer Bedeutung ist. Dieser Beitrag widmet sich daher einer tiefgehenden Analyse der verschiedenen Gründe, beschreibt ausführlich deren Voraussetzungen und gibt wertvolle Hinweise zu möglichen Handlungsoptionen, wenn der Ernstfall eingetreten ist.

Es ist von großer Bedeutung rechtzeitig zu handeln. Dies gilt vor allem für die Geschäftsleitungen von Betrieben, die ansonsten eine persönliche Haftung riskieren. Dieser Aspekt sollte aber nicht die einzige Triebfeder sein. Ein frühzeitiges Handeln eröffnet dem redlichen Unternehmer die größtmögliche Anzahl an Sanierungsoptionen und gibt somit die Möglichkeit, das Unternehmen zu erhalten.

Verbraucher können sich im Falle einer Insolvenz an eine (ggf. kostenfreie) Schuldnerberatung wenden. Allerdings kann diese keine Rechtsberatung erteilen. Insofern eignet sich eine Schuldnerberatung nur für einfach gelagerte Fälle.


Befinden Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten und suchen Sie eine Lösung hierfür? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

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Foto(s): canva.com

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