Praktische Probleme bei Kryptowährung im digitalen Nachlass

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Kryptowährungen sind mittlerweile immer häufiger Teil des Vermögens von natürlichen Personen und Unternehmen. Außerdem werden Kryptowährungen bereits teilweise als Zahlungsmittel akzeptiert. 

Die starke Verbreitung von Kryptowährungen in der breiten Bevölkerung wird dazu führen, dass die Fragen rund um deren Vererbbarkeit an Relevanz gewinnen und somit im Fokus der Beratungspraxis stehen werden.

Definition und Funktionsweise von Kryptowährungen

Als Kryptowährung bezeichnet man digitale Zahlungsmittel, die auf sog. kryptografische Werkezeuge wie zum Beispiel Blockchains oder digitale Signaturen angewiesen sind. Kryptowährungen sind keine traditionellen physischen Geldeinheiten, sondern digitalen Währungen, die das Ziel haben, anonym und sicher, unabhängig und nicht geopolitisch gebunden eingesetzt zu werden. 

Sie werden dezentral geschöpft und verwaltet und basieren auf der Blockchain-Technologie. Sie werden als verschlüsselte Datenmengen anhand eines festgelegten algorithmischen Verfahrens, welches „Mining“ genannt wird, aus digitalen Signaturen mittels Rechenleistung geschöpft. 

Der Einsatz dieser Technologie ermöglicht es erst, Transaktionen dezentral auszuführen und doppelte Ausgaben zu verhindern. Die Transaktionen werden in Blöcken in einer Kette abgelegt. 

Soll „Guthaben“ (also ein gewisser Wert) übertragen werden, muss die Berechtigung über einen zugunsten des bisherigen Nutzers bestehenden Blockchain-Eintrages geändert werden und auf den neuen Nutzer umgeschrieben werden.

Das einem bestimmten Nutzer zugeordnete „Guthaben“ wird in einer virtuellen Brieftasche (Wallet) hinterlegt, welche passwortgeschützt ist. 

Die Wallet hat eine öffent­lich einsehbare Konto­nummer (sog. „Puplic Key“) und einen mittels eines Clients generierten privaten Schlüssel (sog. „Privat Key“), mit dem man sie verschließen kann. Somit hat derjenige die Verfügungsgewalt, der den verschlüsselten „Privat Key“ kennt. 

Ohne diesen ist ein Zugriff auf das Wallet und damit eine Verfügung über die jeweiligen Nutzer zugeordnete Datenmenge nicht möglich. 

Der „Privat Key“ wird entweder in einem „Hot-Wallet“ (auf Endgeräten, die mit dem Internet verbunden sind) oder einem „Cold-Wallet“ (auf Offline-Datenträgern, z. B. USB-Stick) gespeichert. 

Rechtliche Qualifikation von Kryptowährung

Um es vorweg zu nehmen: Kryptowährungen bzw. die sich auf die zugrundeliegenden Datenmengen beziehende Nutzungsverhältnisse unterliegen grundsätzlich dem Erbrecht. Dies hat im Jahr 2018 die Bundesregierung in einer Stellungnahme auf eine dahinlautende Anfrage eines Abgeordneten der Fraktion Bündnis90/Die Grünen ausdrücklich bestätigt.

Kryptowährungen sind keine Sachen im rechtlichen Sinne, aber auch keine formellen Rechtspositionen wie Forderungen. Das Datenvolumen, welches das Kryptoguthaben bildet, 

hat keinen eigenen Vermögenswert. Wem also die jeweilige Kryptowährung „gehört“ hängt von der Verfügungsgewalt ab, die über den sog. „Private-Key“ (den kryptographischen Schlüssel) vermittelt wird. Wer also über diesen Schlüssel verfügt, kann dementsprechend Transaktion über das im Wege des Blockchain-Eintrag zugeordnete Kryptoguthaben durchführen und somit dieses wirtschaftlich auch nutzen.

Konkret kommt es zur Vererblichkeit der Kryptowährung über den „Private-Key“, welcher im „Wallet“ gespeichert ist. Dies bedeutet, dass ein Erbe das Kryptoguthaben nicht erlangen kann, wenn ihm nicht auch der „Private-Key“ zufällt. Ohne diesen Schlüssel ist also der Nachlasswert für den Erben wirtschaftlich nicht nutzbar, da er nicht darauf zugreifen kann. Denn dazu kommt, dass die meisten Wallet-Betreiber in ihren AGB einen Haftungsausschluss regeln, nach dem bei Verlust des Passwortes auch kein Zugriff des Wallets-Betreibers auf den Private-Key zulässig ist. 

Problematisch bei der konkreten Vererblichkeit von Kryptowährungen liegt darin begründet, dass die Erben überhaupt Kenntnis von dem Bestehen des „Wallets“ und des „Private-Keys“ erlangen können müssen. 

Daher ist es die Aufgabe des Erblassers, sicherzustellen, dass der Erbe auch vom Vorhandensein des entsprechenden Vermögenswertes erfährt. 

Und genau dies ist auch das praktische Problem in diesem Themenkomplex:

Weiß der Erbe nichts von dem Vorhandensein des Wallets und des dazugehörigen Privat-Keys (oder nichts über dessen genauen Standort) so hat der Erbe überhaupt keine Möglichkeit, sich an den Wallet-Anbieter zu wenden, zwecks Durchsetzung etwaiger Auskunfts- bzw. Herausgabeansprüchen.

Fazit:

Eine deutliche Erleichterung der Abwicklung des digitalen Nachlasses kann der Erblasser durch Erstellen und dauerhaftes Pflegen einer Liste über den genauen Inhalt seines persönlichen digitalen Nachlasses und dessen genauen Belegenheitsortes (Cloud, Nutzerkonten bei Streaming-Diensten wie Spotify und Netflix etc.) herbeiführen.

Hier individuell vorsorgend zu gestalten ist m.E. unumgänglich. Sprechen Sie mich hierzu gerne an.

Foto(s): Dr. Christine Lanwehr

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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