Preissteigerungen in der Fußbodentechnik!

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Kein Ende von Preissteigerungen in Sicht! – Was tun?

Tagtäglich ist jeder Handwerker von Preissteigerungen und Materiallieferengpässen betroffen. So auch die Zunft im Fußbodenbereich. Jeder Handwerker fragt sich natürlich zu Recht, wie er diese Preissteigerungen auf seine Kunden abwälzen kann. Ein Blick auf die Rechtslage zeigt, dass dies nicht mal eben so erfolgen kann. Deshalb ist das Verständnis der Rechtslage entscheidend, um seine Verhaltensweisen dementsprechend anzupassen. Jedem Bodenleger sollte bewusst sein, dass bestehende Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Das bedeutet, dass das Beschaffungs- und Preisrisiko, also die Leistungsgefahr auf Seiten des Auftragnehmers verbleibt. Es ist ein Grundsatz im Recht, dass jede Partei ihr eigenes Risiko trägt. Dieses Risiko kann man der anderen Vertragspartei übertragen, jedoch sind hierfür hohe Hürden gesetzt. Dies ist ständige Rechtsprechung. Auch in Krisenzeiten bleibt es bei dieser vertraglichen Risikoverteilung. Das bedeutet, dass der Bodenleger sowohl in zeitlicher als auch in preislicher Hinsicht an die vertraglichen Regelungen gebunden bleibt.

Eine Veränderung der vertraglichen Regelungen kommt nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht. Das ist in gesetzlicher Hinsicht bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Fall und in vertraglicher Hinsicht bei einer vertraglich wirksam vereinbarten Preisanpassungsklausel. 

1. Regelung nach dem Gesetz

Es ist klar, dass nach dem Gesetz ein absoluter Ausnahmetatbestand vorliegen muss, um im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Preisanpassung zu kommen. Nach § 313 BGB müssen sich die dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände nachträglich schwerwiegend verändert haben, so dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist. Bei gegenseitigen Verträgen, wie Werkverträgen und Kaufverträgen ist nach den allgemeinen Vorstellungen der Vertragsparteien, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage des Vertrages. Dagegen ist die Kalkulation des Angebotspreises keine Geschäftsgrundlage für den Auftraggeber. Vielmehr ist dies nur im Interesse des Auftragnehmers. Also geht der Hinweis des Auftragnehmers, dass er die Preise so kalkuliert hat, ins Leere. Mithin kommt es allein darauf an, dass die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung schwerwiegend gestört ist und somit die Vertragsbalance und damit das Preisgefüge aus den Fugen geraten ist. Merkmale des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind zwei Elemente: Zum einen die Vorhersehbarkeit und zum anderen die Vorsorgemöglichkeit. Grundsätzlich war bis zu Kriegsbeginn im Februar 2022 nicht absehbar, welche drastischen wirtschaftlichen Folgen mit diesem Krieg verbunden sind, insbesondere bezogen auf die Verfügbarkeit von Material sowie Kostenexplosionen von Bau- und Treibstoffen. Nunmehr kommt jedoch die große Einschränkung, dass für Verträge, die nach dem 24.02.2022 geschlossen wurden, also nach Kriegsbeginn, dies nicht mehr als unvorhersehbar einzustufen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung eine klare Unterscheidung zwischen abgeschlossenen Verträgen vor dem 24.02.2022 und Verträgen nach diesem Zeitpunkt treffen wird. Daher ist fraglich und nicht rechtssicher, ob die Rechtsprechung die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch für Verträge, die nach Kriegsbeginn geschlossen wurden, anwenden wird.

Ab dem Zeitpunkt des Kriegsbeginns wird die Rechtsprechung sicherlich darauf verweisen, dass seit Kriegsbeginn ein rasanter Preisanstieg bereits vor Angebotsabgabe zu verzeichnen war und damit ein Festhalten an den ursprünglichen vertraglichen Abreden zumutbar ist. Daraus wird ersichtlich, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage ein absoluter Ausnahmetatbestand bedeutet, der dem Bodenleger nicht unbedingt zu seinem Recht verhilft. Man erkennt, dass es sich um ein nicht rechtssicheres Terrain handelt.

2. Regelung durch Vertrag

Nunmehr stellt sich die Frage in rechtlicher Hinsicht, ob vertragliche Preisanpassungsklauseln der Ausweg aus dem Dilemma sind. Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, solche Preisanpassungsklauseln zu vereinbaren. Dies kann jedoch nur auf künftige Vertragsverhältnisse anwendbar sein. Auf laufene Verträge wird dies kaum umsetzbar sein, da die Gegenseite ihre Zustimmung geben müsste. Natürlich ist die Frage hierbei, ob dies jeweils individuell vereinbart werden muss oder im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann. Gegenüber Verbrauchern wird eine solche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung schwierig zu vereinbaren sein, da nach § 309 Nr. 1 BGB Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern, die eine Erhöhung der Vergütung für Waren oder Leistungen vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, unwirksam sind. Darüber hinaus sind solche Klauseln, die eine derartige Erhöhungsmöglichkeit innerhalb von vier Monaten vorsehen nach der Preisangabenverordnung mit einem Bußgeld belegt. Darüber hinaus kommt es genau auf die Formulierung einer solchen Klausel an, die für den Verbraucher ausgewogen, nachvollziehbar und transparent sein muss. Gegenüber gewerblichen Auftraggebern ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine nachvollziehbare und transparente Preiserhöhungsklausel auch ohne Einhaltung der 4-Monatsfrist wirksam sein dürfte. Die Formulierung einer solchen Klausel bedarf aber einer intensiven Ausarbeitung und ist nicht mal eben gemacht. Denn es müssen in dieser Klausel eine Ausgewogenheit zwischen den Interessen des Bodenlegers als auch des Auftraggebers erkennbar sein und die gegenseitigen Rechte beider Vertragsparteien geregelt werden, die in den gesetzlichen Rahmen passen. Für die Formulierung solcher Preisanpassungsklauseln im Baubereich sollte Rechtsrat von im Baubereich spezialisierten Anwälten eingeholt werden.

Schließlich sollte der Bodenleger bei Vereinbarung der VOB/B gegenüber gewerblichen Auftraggebern noch seine Rechte aus der VOB/B bedenken, um über Umwege zu einer Preisanpassung zu kommen. An diesen Weg wird oftmals nicht gedacht. Hier ist zunächst an das Sonderkündigungsrecht nach § 6 Abs. 7 VOB/B zu denken. Kommt es länger als drei Monate zu einer Unterbrechung der Baustelle oder kann diese nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt begonnen werden und sind mehr als drei Monate vergangen, so kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne vorherige Fristsetzung einfach kündigen. Das sollte man überlegen, wenn die Vertragspreise nicht auskömmlich sind. Diese Vorschrift ist weithin unbekannt. Dies gilt auch gegenüber der öffentlichen Hand, wenn die VOB/B vereinbart ist. Nach der Kündigung gibt es die Möglichkeit eines Neuabschlusses des Vertrages zu höheren Preisen. Natürlich müssen beide Vertragsparteien dabei mitspielen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass gegenüber gewerblichen Unternehmen die Möglichkeit einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB gefordert wird. Wenn der Auftraggeber diese Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist beibringt, so steht dem Bodenleger wiederum ein Kündigungsrecht zu. Dies eröffnet wiederum die Möglichkeit einer Preisanpassung nach Kündigung. Dafür ist natürlich wiederum die Bereitschaft beider Seiten notwendig, einen neuen Vertrag einzugehen. Wenn man eine Sicherheitsleistung nach § 650f BGB fordert, so muss man hierbei alles richtig machen. Ansonsten geht der Schuss nach hinten los. Dann kann aus dem Kündigungsrecht für den Bodenleger schnell ein Kündigungsrecht für den Auftraggeber mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für den Bodenleger werden.

Letztlich ist daran zu denken, dass man seine Angebote als Bodenleger nur noch zeitlich befristet oder als freibleibend bezeichnet.

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass leider weder gesetzlich durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vertraglich durch eine Preisanpassungsklausel eine rechtssichere und tragfähige Basis gegeben ist, um Preissteigerungen an den Vertragspartner ohne Risiko weiterzugeben.


Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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