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PREOS & GORE Aktionäre: Möglichkeiten nach Kursverfall

  • 4 Minuten Lesezeit

Ermittlungen des Handelsblattes (Beitrag vom 28.03.2022 bestätigen unseren Verdacht, dass die Aktionäre Opfer fragwürdiger Geschäfte von Thomas Olek und Tippgebern rund um Karl-Heinz Wieder wurden. Insofern sind die Erfolgsaussichten der Anleger gestiegen:

1.  Aktienverkauf über Webinare(geplante Tippgeberveranstaltungen) 

Betroffen sind Aktionäre, welche Aktien der Preos AG von der Publity AG kauften. Diese Geschäfte erfolgten nach unserer Rechtsauffassung öffentlich, jedoch ohne den dazu nötigen Prospekt bzw. wurde der Prospekt zu spät veröffentlicht. Wer jedoch gegen die Pflicht zur Prospektherausgabe verstößt, haftet als Organ wegen Verstoßes gegen das  Wertpapierprospektgesetz  persönlich.

Erschwerend zu Lasten von Herrn Olek kommt noch hinzu, dass er regelmäßig persönlich auf diesen Seminaren zugeschaltet wurde und als Vertrauensperson und Organ der referierte.  Tatsächlich referierte er lt. Handelsblatt am 29. April 2020, 

"Preos werde „mindestens 200 Millionen Euro in diesem Jahrerwirtschaften“. Er peile sogar 250 bis 270 Millionen an. Die Aktie notierte damals bei rund sieben Euro. Ihr Potenzial sei gigantisch, versprach Olek. Er gehe davon aus, dass das Wertpapier bis Ende des Jahres auf 14 Euro steige und sich bis März 2021 Richtung 20 Euro entwickele. Olek: „Das ist realistisch. “Auch eine Dividende kündigte Olek an: „Im nächsten Jahr werden wir die in Cash auszahlen. Da erwarte ich pro Aktie irgendwas zwischen 1,70 Euro und zwei Euro.“ Hohe Dividenden, meinte Olek, würden bald der „neue Zins“. 

Entsprechende Mitschnitte zu diesen Ausführungen sind bei mandatierten Anwälten im Umlauf.

 Auf der Seite diebewertung.de sollen die Namen der Tippgeber veröffentlicht worden sein.


2. Gewinnerzielung durch Aktienverkauf an der Gore AG

In diese Gesellschaft wurde eine Immobilienfirma eingebracht mit sehr hoher Bewertung, welcher von Wirtschaftsprüfern in den Folgejahren jedoch nicht bestätigt werden konnte. Da T. Oleks Firma T-O Holding an der Gore beteiligt war und nach Bekanntgabe dieses Deals alle ihre Aktien verkaufte, konnte er diese Weise ein Gewinn in dreistelliger Millionenhöhe realisieren.  Später brach der Kurs der Gore AG ein.

Ob die Bewertung der Immobilienfirma realistisch war, werden die Gerichte zu überprüfen haben. 


3. Auffälliges

Das gezielte und planmäßige Ansprechen von Kunden, selbst an diesen Webinaren teilzunehmen ist auffällig. Gleiches gilt für die Barabholung der von einem Mittelsmann versteuerten Tippgeber-provisionen in der Schweiz durch die Tippgeber. Hier liegen offensichtlich Umgehungsgeschäfte vor. 


4. Vorwürfe & Haftung

a)  Das für die Prospekterstellung und -billigung geltende Wertpapierprospektgesetz wurde am 21. Juli 2019 von der Verordnung (EU) 2017/1129 abgelöst. Die EU-Prospekt-VO ist direkt anwendbares Recht. Das Wertpapierprospektgesetz wurde entsprechend angepasst und beinhaltet u.a. nur noch Regelungen  zur Ausnahmen von der Prospektpflicht und zur Ahndung von Verstößen. Bestraft wird wegen einer Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflicht zur Veröffentlichung verstößt oder entgegen diesen Vorschriften verkauft. 

Zivilrechtlich besteht die Haftung nach §826BGB.

In Deutschland wird diese Regelung wie folgt umgesetzt (vgl. §§ 3, 3a, 3c Wertpapierprospektgesetz (WpPG)):

  1. < 100.000 Euro Gesamtgegenwert  prospekt- und Wertpapier-Informationsblatt (WIB)-frei
  2. 100.000 Euro bis < 8 Millionen Euro  Gesamtgegenwertprospektfrei, aber WIB-pflichtig (für Angebote mit einem Gesamtgegenwert ab 1 Million Euro gilt ergänzend der nächste Spiegelstrich)
  3. 1 Million bis < 8 Millionen Euro Gesamtgegenwert WIB-pflichtig; bei Erwerb durch nicht qualifizierte Anleger Einschaltung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, das die Einhaltung bestimmter Erwerbsschwellen prüfen muss
  4. ≥ 8 Millionen Euro Gesamtgegenwertprospektpflichtig 


b)  Im November 2003 stellte der Bundesgerichtshof in höchstrichterlicher Instanz fest, dass es sich dabei um eine verbotene Marktmanipulation nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt. Seit 2016 finden sich die relevanten Vorschriften in der Marktmissbrauchsverordnung. Je nachdem, ob die Manipulationshandlung des Scalping lediglich dazu geeignet ist, 

auf den Börsen- oder Marktpreis einzuwirken 

oder 

ob es tatsächlich zu einer Einwirkung kommt, 

erfolgt eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit (§ 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG), die mit einer Geldbuße bis zu 15 Million Euro oder 15 % des Vorjahresumsatzes belegt werden kann oder als Straftat (§ 119 Abs. 1 WpHG), für die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren droht.

Zivilrechtlich besteht die Haftung nach §826BGB.

c)  Zur Vermittler- Tippgeberhaftung haben wir schon hier veröffentlicht...   

d) Haftung bei Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach §280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.


Was ist nun zu tun?

Prüfen sie ihre Dokumentenlage! Wann, haben Sie warum welche Aktien gekauft? Fragen rufen Sie uns einfach kostenfrei an

unter 0800 77 42 667

wir erklären alles. 

Wir benötigen von ihnen später die Daten zur Rechtsschutzversicherung.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten betroffene Anleger und haben uns zu den Hintergründen  eine umfassende Expertise für unsere Mandanten / Interessengemeinschaft erarbeitet. Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
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