Private Krankenversicherung: Beitragserhöhung unwirksam, AXA-Krankenversicherte bekommen Geld zurück

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Ausgangsfall

Wie bereits in einem vorgehenden Beitrag von uns vor kurzem veröffentlicht, müssen private Krankenversicherungen bei einer künftigen Prämienerhöhung ihre Kunden darüber informieren, welche Änderungen der Rechnungsgrundlagen zur Beitragserhöhung geführt haben. Dieser Informationspflicht kommen Krankenversicherer häufig nicht ausreichend nach. Eine formelhafte Begründung der Beitragserhöhung ist nämlich nicht ausreichend.

Im aktuell entschiedenen Fall ging es um Prämienerhöhungen einer privaten Krankenversicherung aus den Jahren 2014 und 2015 der Versicherungsgesellschaft AXA. Der privat krankenversicherte Kläger forderte von der Versicherung die Rückzahlung überbezahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hat nun in dem jüngst entschiedenen Fall die von der AXA Versicherung vorgenommenen Prämienerhöhungen für unwirksam erklärt und zum wiederholten Male hohe Ansprüche an die Begründungsanforderungen gestellt (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020).

Gemäß OLG Köln muss die Benennung der Rechnungsgrundlage auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der in § 203 Abs. 5 VVG genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Auch eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen soll nach dem Oberlandesgericht Köln für eine ordnungsgemäße Begründung nicht ausreichen.

Die von der AXA vorgenommenen Erhöhungen des Monatsbeitrags waren deshalb unwirksam. Der Versicherungsnehmer war also nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag verpflichtet. Dies führte im konkreten Fall dazu, dass die Versicherung dem Versicherungsnehmer die zu viel gezahlten Prämien zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Oberlandesgericht Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Beratungsangebot

Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhung Ihrer Krankenversicherung haben, melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen weiter. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung!

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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