Private Nutzung von Dienst-Pkw: Kündigung ohne Abmahnung unwirksam

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Wer für private Fahrten über mehrere Monate lang einen Dienstwagen nutzt, kann gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz am 24. Januar 2019 entschieden.

Dienstfahrzeug für private Fahrten genutzt

In dem von LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin der US-Streitkräfte eine fristlose Kündigung erhalten. Mehrfach hatte sie Dienst-Pkw für private Fahrten genutzt. Innerhalb von drei Monaten fuhr sie auf diese Weise etwa 9.000 km. Sie nutzte zudem die Tankkarte der Arbeitgeberin und trug falsche Ziele in das Fahrtenbuch ein.

Während des Gerichtsverfahrens behauptete die Arbeitnehmerin, dass ihre Vorgesetzten die private Nutzung der Autos erlaubt hätten. Die Angaben im Fahrtenbuch seien ebenfalls so von der Arbeitgeberin vorgegeben worden.

Die fristlose Kündigung hielt das in erster Instanz mit der Sache befasste Arbeitsgericht für unwirksam. Zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberin von dem Verhalten der Arbeitnehmerin erfahren hatte und dem Zeitpunkt, als die Kündigung ausgesprochen wurde, sei ein zu langer Zeitraum verstrichen (§ 626 Abs. 2 BGB). Die ausgesprochene Kündigung sei daher in eine fristgerechte, verhaltensbedingte Kündigung umzudeuten. Diese hielt das Gericht allerdings ebenfalls für unwirksam. Hiergegen wehrte sich die Arbeitgeberin vor dem LAG.

Unwirksamkeit der Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die unerlaubte Nutzung eines Dienst-Pkw zu privaten Zwecken grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen könne. Ob sogar eine fristlose Kündigung in Betracht komme, hänge von der Schwere der Pflichtverletzung ab.

Im vorliegenden Fall hätte die Arbeitnehmerin erkennen müssen, dass sie den Dienst-Pkw nicht für private Zwecke habe nutzen dürfen. Dies gelte auch, wenn ihre Vorgesetzten sie tatsächlich dazu aufgefordert haben sollten. Schließlich hätte sie an deren verdächtigen Vorgaben (falsche Angaben im Fahrtenbuch, nicht vor der Haustüre parken) erkennen müssen, dass die Arbeitgeberin mit der Privatnutzung tatsächlich nicht einverstanden sei.

Die Kündigung sei dennoch unwirksam, weil zuvor keine Abmahnung ausgesprochen worden sei. Die Arbeitnehmerin hätte nämlich, so das Gericht, von der weiteren privaten Nutzung des Autos abgesehen, wenn sie eine Abmahnung erhalten hätte. Die Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin seien jedenfalls nicht massiv genug, um eine Kündigung ohne Abmahnung zu rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: 5 Sa 291/18


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