Privatverkauf oder gewerbliche Tätigkeit? Abmahnung gegen Scheinprivate Händler - Unterlassung und Schadenersatz fordern

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Scheinprivate Händler, die auf Plattformen wie eBay, eBay Kleinanzeigen oder Facebook agieren, stellen durch irreführende Angaben über ihre Verkaufsabsichten eine ernsthafte Bedrohung für gewerbliche Online-Händler dar. Diese Handlungen sind laut Gesetz unlauter und unzulässig, da sie Verbraucherrechte untergraben und den fairen Wettbewerb stören. Unsere Kanzlei - spezialisiert auf gewerblichen Rechtsschutz und Urheber, sowie Medienrecht-  bietet umfassende Unterstützung an, um gegen scheinprivaten Handel vorzugehen. Wir erläutern die Rechtslage, unterscheiden zwischen privatem und gewerblichem Handeln basierend auf der Rechtsprechung und unterstützen Sie bei Abmahnung, Eilverfahren und Klagen, falls scheinprivate Verkäufer keine Unterlassungserklärung abgeben oder die entstandenen Kosten nicht erstatten. Unsere Maßnahmen zielen darauf ab, unlauteres Handeln effektiv zu unterbinden und die Rechte gewerblicher Händler zu schützen.

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Scheinprivate Verkäufer entlarven: Gewerbliches Handeln hinter dem Privatverkauf

Scheinprivate Händler auf eBay, eBay Kleinanzeigen oder Facebook machen Ihnen als Online-Händler die Preise kaputt? Sie möchten den scheinprivaten Handel möglichst effektiv und kostengünstig unterbinden? Wir können Sie dabei unterstützen. Unsere Kanzlei ist als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht insbesondere auf das Wettbewerbsrecht und die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen spezialisiert.


Scheinprivater Handel: Wo es besonders häufig vorkommt (eBay, Kleinanzeigen & Co.)

Sogenannte scheinprivate Verkäufer oder Händler finden sich insbesondere bei eBay, eBay Kleinanzeigen, bzw. Kleinanzeigen und auf der Plattform Facebook und stellen eine ernsthafte Bedrohung für gewerbliche Händler dar.

Hierbei geht es um Online-Händler, die vorgeben, ihre Produkte nur privat zu verkaufen, aufgrund des Umfangs der Tätigkeit aber gerade als gewerblich einzustufen sind.

Scheinprivate Händler nutzen den Vorwand des privaten Verkaufs, um Käuferrechte zu verkürzen oder vollständig zu umgehen. So wird beispielsweise kein Widerrufsrecht gewährt oder bei Mängeln nicht nacherfüllt.

Auf verschiedenen Verkaufsplattformen werden dabei Hinweise gegeben, wie „Ich verkaufe diesen Artikel ausschließlich privat und bin kein Händler. Ich übernehme keine Garantie und Gewährleistung für verkaufte Artikel. Umtausch und Rücksendung ausgeschlossen“. Der Kunde soll von einem Umtausch, einer Reklamation oder einer Rückgabe abgehalten werden.

Solche Angaben von scheinprivaten Händlern sind unwahr und irreführend. Falsche Angaben sind dazu geeignet, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten.


Die Gefahren scheinprivater Händler: Warum sie den Wettbewerb verzerren

Scheinprivate Online-Händler stellen für die ehrliche Konkurrenz eine ernstzunehmende Bedrohung dar.

Scheinprivate Online-Händler verletzen die Rechte der Mitbewerber und Verbraucher zugleich. Sie verzichten auf die Angabe eines Impressums, was Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte erschwert. Sie geben keine Steuernummer an, nehmen keine Umsatzsteuer ein, führen daher keine Umsatzsteuer ab und leisten keine Abgaben auf das erzielte Einkommen. In der Folge können sie die Angebotspreise herabsetzen und Waren kostengünstiger absetzen als die lauter handelnde Konkurrenz. Scheinprivate Händler umgehen außerdem Gewährleistungspflichten, das Widerrufsrecht und missachten einzuhaltende Verbraucherinformationspflichten und damit die Rechte der Verbraucher. Scheinprivate verschaffen sich einen durch lauter handelnde Mitbewerber nicht aufzuholenden erheblichen Wettbewerbsvorsprung.

Dass Sie als Unternehmer gegenüber Verbrauchern unwahr den Eindruck erwecken, Sie seien nicht für Zwecke Ihres Geschäfts, Handels oder Gewerbes tätig, ist unlauter und daher unzulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig ist dabei gemäß § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig.


Scheinprivater Handel erkennen: Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit wirklich vor?

Die Rechtsprechung hat eindeutige Merkmale zur Unterscheidung von privatem und gewerblichem Handeln herausgearbeitet.

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (siehe BGH, Urteil v. 29.03.2006, Az. VIII 173/05 in: NJW 2006, 2250). Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit erreichen muss, ist die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist (siehe OLG Hamm, Urteil vom 18.3.2010 - 4 U 177/09 in: MMR 2010, 608).

Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist nach dem BGH auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen (vgl. Urteil des BGH vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06 – Ohrclips), Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren (vgl. Urteil des BGH vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06 – Ohrclips), eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des An­bieters (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 08.05.2015, AZ.: 6 U 64/14), häufige sogenannte Feedbacks (vgl. BGH GRUR 2008, 702 Tz. 46 – Internet-Versteigerung III) und Verkaufsaktivitäten für Dritte (vgl. Urteil des BGH vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06 – Ohrclips) rechnen. Für ein gewerbliches Handeln sprechen demnach übermäßig viele Verkäuferbewertungen in einem kurzen Zeitraum, große verfügbare Stückzahlen und die Vielzahl unterschiedlicher Varianten eines Produktes.


So erkennen Sie scheinprivate Händler: Typische Merkmale und Verhaltensweisen

  • Das wiederholte Angebot von gleichartigen neuen Waren (vgl. Urteil des BGH vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06 – Ohrclips)
  • das Angebot von erst kurz zuvor erworbenen Produkten (vgl. Urteil des BGH vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06 – Ohrclips)
  • das Angebot hochpreisiger Artikel (vgl. Urteil des Landgericht München I vom 07.04.2009, Az. 33 O 1936/08)
  • durch eine Vielzahl von Verkäuferbewertungen, Feedbacks und Verkäufen in einem kurzen Zeitraum (vgl. BGH GRUR 2008, 702 Tz. 46 – Internet-Versteigerung III)


Was tun gegen scheinprivate Händler? Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Überblick

Wenn Sie sich dazu entschließen, scheinprivaten Verkäufern das Handwerk zu legen und mit unserer Hilfe als spezialisierte Kanzlei gegen das unlautere Treiben scheinprivater Händler vorzugehen, werden wir für Sie den scheinprivaten Handel schnell und mit effektiven Mitteln unterbinden.

Wenn Sie ein Problem mit scheinprivaten Händlern haben, die sich als Ihr Mitbewerber unlauter Wettbewerbsvorteile verschaffen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Abmahnung scheinprivater Verkäufer: Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung

Zunächst wird der scheinprivate Verkäufer durch uns außergerichtlich anwaltlich abgemahnt. Der scheinprivate Verkäufer wird insbesondere dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben und für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an Sie zu zahlen.

Das Gesetz sieht vor, dass der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst außergerichtlich abmahnt und ihm damit die Gelegenheit gibt, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung außergerichtlich beizulegen.

Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird für die Zukunft  sichergestellt, dass der scheinprivate Handel zukünftig unterlassen wird.

Gibt der scheinprivate Verkäufer eine ordnungsgemäße strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird diese angenommen und es kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen Ihnen und dem scheinprivaten Verkäufer zustande. Verstößt der Verkäufer in Zukunft gegen den Unterlassungsvertrag, können wir für Sie eine empfindliche Vertragsstrafe geltend machen.

Zuletzt fordern wir den scheinprivaten Verkäufer bereits in der Abmahnung zu Erstattung der Ihnen entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf, die durch unsere Beauftragung entstehen.


Kein Einlenken nach Abmahnung? So funktioniert das gerichtliche Eilverfahren

Wenn der scheinprivate Verkäufer keine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung abgibt, wird eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragt, um auf diesem Wege ein gerichtliches Verbot des unlauteren Handels zu erreichen. Anstelle der geforderten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ergeht in einem solchen Verfahren das gerichtliche Verbot im gerichtlichen Eilverfahren unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft den unerlaubten Schein privaten Handelns fortzusetzen.

Ergeht die einstweilige Verfügung und wird diese ordnungsgemäß zugestellt, kann in einem Wiederholungsfalle der Erlass eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft gegen den scheinprivaten Verkäufer beantragt werden. So können Sie den scheinprivaten Händler effektiv von einem weiteren scheinprivaten Handeln abhalten.


Klage gegen scheinprivate Händler: Wenn Unterlassung nicht erfüllt wird und Kosten nicht freiwillig erstattet  werden

Werden die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung durch den Gegner nicht freiwillig erstattet, wird der Kostenerstattungsanspruch gerichtlich eingeklagt und die Kosten sowie die gerichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten anschließend vollstreckt. Die Anwaltskosten für die Abmahnung hat der scheinprivate Verkäufer als Gegner in der Regel zu tragen.


Was können wir für Sie tun?

Für Ihre Mitbewerberrechte gehen wir effektiv und entschlossen gegen unlautere Geschäftspraktiken Ihrer Mitbewerber vor - selbstverständlich insbesondere gegen scheinprivate Händler. Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Schreiben Sie uns gerne gleich hier eine Nachricht und wir unterstützen Sie im Kampf gegen unlautere scheinprivate Verkäufer und Händler bei eBay & Co..

Foto(s): Oliver Eiben


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