Prokon: § 270b InsO ist einer Anlegerumfrage vorzuziehen

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Die derzeitige Werbung der Prokon um 95 %-ige Zustimmung zur Stundung von Ansprüchen geht an der Sache vorbei. Während sich gesellschaftsrechtlich über die soziale Selbstverwirklichung hinausgehende Fragen stellen, ist die rechtzeitige Stellung eines professionellen Insolvenzantrages ein Mittel des funktionierenden Anlegerschutzes.

Die Sanierung in Eigenverwaltung mit einem Insolvenzplan böte eine laufende Beurteilung über den Wert der Kollektivanlagen. Auf der Gläubigerversammlung entscheiden nur 5 % der Gläubigerschaft über einen etwaigen Forderungsverzicht oder über eine Forderungsstundung. 95 % der Gläubiger sind zur Dokumentation für die mittelfristige Kapitalerhaltung nicht erforderlich.

Bei einer Regelinsolvenz (im Unterschied zur Planinsolvenz) würde wohl erst in 10 Jahren Geld fließen. Hinzu träte das Risiko, dass die Rückzahlungen an die Anleger für einen Zeitraum der letzten vier Jahre vom Insolvenzverwalter angefochten werden könnten. 

Bei einer Sanierung in Eigenverwaltung ist dieses nicht der Fall. Auf der Gläubigerversammlung müsste lediglich eine Stundung der Forderungen beschlossen werden. Anschließend müsste das Insolvenzverfahren aufgehoben werden. Die Anleger würden die Auszahlungen dann behalten können. Die Sache wäre frei von überflüssigem Formalismus.

Maßgeblich ist hier eine Vorabstimmung mit einem Sachwalter aus der Liste der Insolvenzverwalter des zuständigen Insolvenzgerichts. Ein derartiges rechtsförmiges Verfahren nach § 270b InsO ist einer umstrittenen Werbeaktion vorzuziehen.

Die Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten mehrere Genussrechtsgläubiger in der Angelegenheit Prokon. Eine Interessengemeinschaft, in der sich Betroffene unverbindlich und kostenfrei unterrichten können, ist die geeignete Plattform. Genussrechtsgläubiger können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden.



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