PROKON Genussrechte - Zeit zum Handeln

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Bei PROKON warten alle auf die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Diese muss bis Ende April 2014 getroffen werden.

Die wahre Finanzlage des Unternehmens ist aber weiterhin unklar. Es ist aber davon auszugehen, dass die von PROKON in der Vergangenheit ausgewiesenen Vermögenswerte deutlich zu hoch sein dürften. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein erheblicher Teil dieser Vermögenswerte gar nicht zu einer PROKON-Tochtergesellschaft sondern zur HIT Holzindustrie Torgau OHG gehören. Dieser hatte PROKON ein Darlehen über mindestens 250 Mio. Euro gewährt.

PROKON hatte insgesamt 1,4 Milliarden Euro an Kapital bei rund 75.000 Anlegern eingesammelt. Rechnet man hiervon Marketingkosten von ca. 20%, die Verluste aus einem Holzinvestment in Rumänien von 200 Mio. Euro und den rapiden Wertverfall bestehender Windkraftanlagen in den letzten Jahren ab, verbleibt ein aktueller Marktwert von vielleicht 250 Mio. Euro. Diese Summe wird sich durch weitere Kosten nochmals deutlich reduzieren. Damit dürfte die Quote in einem möglichen Insolvenzverfahren auf einen einstelligen Prozentwert fallen.

Ungeklärt ist auch weiter die Frage, ob fälliges Genussscheinkapital rechtlich tatsächlich als Forderung zu berücksichtigen ist und damit an einer Insolvenzquote partizipiert. Für Genussrechtsinhaber besteht daher höchste Zeit zu handeln und ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Entscheidende Frage ist hierbei, ob aus den möglicherweise nachrangigen Genussrechten vorrangige Forderungen gemacht werden können. Gelingt dies bestehen gute Chancen auf eine höhere Befriedigung

Hier bieten sich durchaus vielversprechende rechtliche Ansatzpunkte. Denn neben dem Rückzahlungsanspruch aufgrund gekündigten Genussrechtskapitals besteht u.E. auch noch ein Schadensersatzanspruch wegen Prospektfehlern und fehlerhafter Aufklärung. Ein solcher Anspruch, der auf vollständige Rückzahlung des Kapitals, des entgangenen Gewinns und der Prozesskosten gerichtet ist, ist keinesfalls nachrangig. Zudem besteht dieser Anspruch nicht nur gegen PROKON selbst, sondern auch die Verantwortlichen und Hintermänner.

Dieser Anspruch kann uns sollte auch unabhängig von der Frage geltend gemacht werden, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht. In beiden Fällen kann sich hier ein positiver Effekt für den Anleger ergeben.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht Anlegern diesbezüglich als fachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung. Gerne zeigen wir Ihnen für Ihren speziellen Fall die rechtlichen Möglichkeiten und die bestehenden Handlungsoptionen auf. Ansprechpartner in der Kanzlei ist RA Rainer J. Kositzki. Eine Kontaktaufnahme ist unter Tel.: 0821/43 99 86 70 oder info@kkwv-augsburg.de jederzeit möglich.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.



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