Provisionsvereinbarungen erfolgreich widerrufen und anfechten

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Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich die Vereinbarung sogenannter Netto-Policen als rechtswirksam erachtet und den betroffenen Anlegern in Zusammenhang mit dem Abschluss von fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht zugestanden, dass sie durch entsprechende vorformulierten Vertragsbedingungen unangemessen rechtlich benachteiligt werden. Damit wurden die Verbraucher / Anleger nicht mit ihrem Argument der Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung gehört.

Gleichwohl ist jedoch im Einzelfall einer (vorzeitigen) Beendigung einer Vereinbarung über die Bezahlung einer Provision durch Widerruf oder Anfechtung die Rechtsgrundlage beseitigt, die den Anleger und Verbraucher zur Zahlung der Provision verpflichtet.

An deren Stelle sei ggf. ein teilweiser Werteansatz geschuldet. Dies aber auch nur dann, wenn der Anleger / Verbraucher ordnungsgemäß über die nachteiligen Auswirkungen der Vereinbarung über die Bezahlung der Provision zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterrichtet wurde. War dies nicht der Fall, wäre im Zweifel also nichts oder nur ein verminderter Betrag geschuldet.

Soweit schließlich (wie auch im konkreten Fall anzunehmen) der Vermittler nicht wie ein Vermögensberater verschiedenste Alternativen zu Sparanlagen (ggf. eben nicht nur einen Sparplan bei der Sutor-Bank) beworben und im Rahmen einer Beratung das „Für und Wider“ der einzelnen möglichen Vermögensanlagen abgewogen hat, ist der Wertersatz der widerrufenen oder wirksam angefochtenen Vereinbarung die Provision (auch nicht einmal das „Übliche“ ist geschuldet, was ein Vermittler in vergleichbaren Fällen verdienen darf).

In seinem Urteil (BGH , Urteil vom 05.06.2014 Az.: III ZR 557 /13) hatte der Bundesgerichtshof das Vertragsverhältnis als rechtswirksam widerrufen, in dem von ihm im Fall einer Lebensversicherung (Atlantik Lux) beurteilt und – abhängig dazu, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages der jeweilige Anleger wirksam über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung aufgeklärt – und hinsichtlich eines etwaig anstatt der vertraglich vereinbarten Provision vom Verbraucher/ Anleger geschuldeten Wertersatzes die Sache ans Ausgangsgericht zurückverwiesen.

Damit dürfte auch im vorliegenden Fall voraussichtlich Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite bestehen, soweit Sie eine entsprechende Klage erheben.


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