Provisionsvereinbarungen beenden! Sparplan/Lebensversicherung rückabwickeln?

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Nach unserer Praxiserfahrung sehen sich Banken wie Versicherungen wiederholt veranlasst, die für sie lästigen Vertriebskosten auf den Anleger bzw. Versicherungsnehmer umzulegen. Und dies durch einen einfachen Trick: Nicht mehr die Banken oder Versicherungsgesellschaften selbst, sondern der als Vermögensberater oder Versicherungsmakler tätige Vertriebsmitarbeiter schließt mit dem Verbraucher eine eigenständige Vereinbarung über das, was als Provision geschuldet sein soll.

Die Frage ist, ob tatsächlich im Einzelfall in dieser Art und Weise rechtswirksame vertragliche Grundlagen (zulasten des Verbrauchers!) geschaffen werden können, die den Verbraucher verpflichten, Zahlungen dieser Art an die Vertriebsunternehmen zu bezahlen. 

Wachsame Verbraucher sollten die Vertragsunterlagen genau durchlesen und im Zweifel einen versierten Anwalt beauftragen, um geeignete rechtliche Schritte in die Wege zu leiten:

1. Vereinbarung über die Provision gefährdet Vertragsziel und impliziert Aufklärungspflichtverletzung zulasten der Verbraucher!

In den unserer Kanzlei bekannt gewordenen Fällen verhält es sich so, dass jedenfalls Zweifel daran bestehen können, ob überhaupt der gewünschte Vertragszweck einer Vermögensbildung oder die seitens des Vermögensberaters geschuldete Aufklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ordnungsgemäß erfolgt ist.

2. Nichtigkeit der Vereinbarung, da unangemessene Benachteiligung?

MJH Rechtsanwälte, RA Martin J. Haas, gehen davon aus, dass im Zweifel sogar von einer Nichtigkeit der jeweiligen Vereinbarung einer Provision dann ausgegangen werden kann, wenn sich aus der Gesamtbewertung (Investitionsvolumen, Renditeerwartung, Kostenbelastung) ergibt, dass das Erwirtschaften der in Aussicht gestellten Rendite unter Berücksichtigung einer (z. B.: laufzeitunabhängigen) Kostenschuld einer Provision nicht mehr zu erreichen ist. Entscheidend ist hier die Prüfung im Einzelfall unter Einbeziehung der bisherigen Rechtsprechung!

3. Anfechtbarkeit und Widerruf, bzw. Kündigung der Provisionsvereinbarung

Im Zweifel empfehlen wir jedoch auch, entsprechende Vereinbarungen anzufechten, zu widerrufen oder außerordentlich zu kündigen. Dies, um den Vertrag über die Verpflichtung zur Zahlung der Provision auch durch im Einzelfall gegebenenfalls ermöglichte Gestaltungsrechte zu vernichten. 

Jedenfalls ist eine besondere Aufklärung über die Auswirkungen derartiger Vereinbarungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geschuldet, die nach Einschätzung von MJH Rechtsanwälten, Herrn RA Martin J. Haas, in den nächsten Fällen erfolgt sein kann. 

Erörtert der im Vertrieb tätige Vermögensberater oder Versicherungsmakler nämlich, dass im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Sparplanes oder der Lebensversicherung überhaupt keine Vermögenswerte nennenswerter Art gebildet werden können, würde ein derartige Produkt im Regelfall den Verbraucher abschrecken. 

Damit stellt sich auch die Frage, ob die meist vorformulierten Texte einer entsprechenden Vereinbarung tatsächlich ausführlich mit dem Anleger besprochen worden sind.

4. Entfallen der Verpflichtung zur Zahlung der Provision bis hin zur kompletten Rückabwicklung der Kapitalanlage als mögliches Ziel der Beauftragung eines Fachanwalts für Bank- u. Kapitalmarktrecht:

Unsere Kanzlei wurde wiederholt in Fällen beauftragt, in welchen unzufriedenen Verbraucher sich (erfolgreich) gegen derartige Vereinbarungen zur Wehr gesetzt hatten.

So stellten zum Teil Jahre nach Abschluss des entsprechenden Vertrages über eine Sparplan oder eine Lebensversicherung kritische Verbraucher fest, dass entgegen der Versprechungen der Vermögensberater oder Versicherungsmakler nicht eine stringente Vermögensbildung ab dem Zeitpunkt der Unterschrift zu Ihren Gunsten erfolgten. 

Unsere Mandanten hatten hierbei zugesandten Kontoauszügen und deren Inhalt wenig Beachtung geschenkt, bei kritischer Durchsicht jedoch festgestellt, dass zum Teil bis zu 70 % ihrer Sparraten nicht zur Kapitalbildung, sondern ausschließlich zur Bezahlung einer Provision verwandt wurden, die sie in dieser Größenordnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht wahrgenommen hatten.

Ergeben sich Aufklärungspflichtverletzungen, unrichtige Widerrufsbelehrungen oder unwirksame Vertragsbedingungen bei der rechtlichen Überprüfung dieser Verträge oder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung, kann im besten Fall eine komplette Rückabwicklung der Kapitalanlage (Geld zurück!), oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Provision verfolgt und auch rechtlich erreicht werden.

Sollten Sie in Ihrem Fall bei Durchsicht und nachträgliche Überprüfung Ihrer Unterlagen unsicher geworden sein, ob das in Ihrem Fall an Sie vermittelte Produkt einer Kapitalanlage oder Lebensversicherung tatsächlich zu der Ihrerseits gewünschten Vermögensbildung führt, empfehlen wir stets möglichst zeitnah, einen versierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) mit der Überprüfung Ihrer Angelegenheit zu beauftragen.

Auch wenn der Bundesgerichtshof im Fall des Abschlusses von Lebensversicherungen grundsätzlich von der Zulässigkeit der Vereinbarung zusätzlicher Provisionsvereinbarungen ausgegangen ist, hat er doch ebenso in dem von ihm entschiedenen Fall ein nachträgliches Loslösen durch Ausübung eines Widerrufsrechts dem betroffenen Versicherungsnehmer-Kapitalanleger zugestanden und auch infrage gestellt, ob die dort vereinbarte Provision der Höhe nach angemessen vereinbart wurde bzw. eben nach Widerruf überhaupt seitens des Vermögensberaters-Versicherungsmaklers ein verkehrsübliches Entgelt verlangt werden darf (vgl. hierzu, sehr lesenswert: BGH , Urteil vom 05.06.2014 Az.: III ZR 557 /13).

Die entsprechende Rechtslage führt im Einzelfall dazu, dass wir auf durchaus verhandlungsbereite Gegner treffen.

Bereits im Rahmen einer Erstberatung (Kosten: 249,90 €) können wir häufig zielführende Hinweise erteilen und von uns gegebenenfalls auch in Ihrem Fall tätig werden zu dürfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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