Prozesskostenhilfe „Last Minute“

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In unserem Büro erleben wir immer wieder folgende Situation:

Der Mandant ruft Donnerstagnachmittag an und teilt mit, am Freitag, also morgen, laufe eine wichtige Klagefrist vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht ab. Aus irgendwelchen Gründen habe der Mandant sich vorher nicht darum kümmern können. Nun bitte ganz schnell ein Besprechungstermin und Einleitung aller notwendigen Schritte – so lautet der Auftrag an uns!

Geld sei auch nicht vorhanden, man habe keinen Cent übrig für die Sache, aber man habe gehört, es gebe ja Prozesskostenhilfe und der Anwalt kümmere sich darum.

So einfach ist das leider nicht. Daher zwei ganz wichtige Fakten zum Thema Prozesskostenhilfe:

  1. „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht (...) aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (...)“ – so sagt es § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), auf den viele andere Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Es kommt also auf zweierlei an – der Mandant hat nicht die notwendige Kohle für den Rechtsstreit und die Sache muss Erfolgsaussichten bieten.
  2. Die Frage nach den Erfolgsaussichten lässt sich zu allermeist nicht ad hoc beantworten, sondern es ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung der gesamten Angelegenheit erforderlich. Kommt der Anwalt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, kann er für den Mandanten den entsprechenden Antrag vorbereiten und stellen. Das macht natürlich Arbeit und Arbeit muss bezahlt werden. Deshalb muss jeder Mandant, für den der Anwalt die Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfentrags prüft und einen solchen ausarbeitet, den Anwalt dafür auch bezahlen. Das ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) so vorgesehen. Die Gebühren, die im Prozesskostenhilfeverfahren anfallen, werden auch grundsätzlich nicht erstattet (Ausnahmen, insbesondere im Obsiegensfalle, bestätigen die Regel), so dass dieser Betrag erst einmal der „Einsatz“ des Mandanten ist, mit dessen Verlust er rechnen muss. Man muss sich vergegenwärtigen, dass Prozesskostenhilfe eine Sozialleistung des Staates (verbunden mit einem Sonderopfer der Anwaltschaft, da die Prozesskostenhilfegebühren häufig niedriger sind als die Regelgebühren) an den Mandanten ist, um deren Beantragung sich dieser auf sein Risiko und auf seine Kosten hin kümmern muss. Es ist also keinesfalls Aufgabe des Anwalts, sich darum kostenfrei „zu kümmern“.

Wenn jetzt eine Mandant nicht einen Cent für das Prozesskostenhilfeverfahren erübrigen kann und zudem noch so spät den Anwalt konsultiert, dass eine seriöse Rechtsprüfung allein aus zeitlichen Gründen gar nicht mehr möglich ist, schaut der Mandant häufig dumm aus der Wäsche und wird panisch. Wie aber ist eine solche Situation besonnen, sicher und ohne Kostenrisiko zu lösen? Hier mein Rat:

  1. Der Mandant gehe unbedingt persönlich noch innerhalb der Klagefrist zu dem für die Klageerhebung zuständigen Gericht. Er nehme alle für die Klageerhebung notwendigen Unterlagen, die den Fall selbst sowie seine „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (Einkommensnachweise, Kontoauszüge, ALG-II-Bescheid ...)  betreffen, mit.

  2. Er wende sich dort an den Wachtmeister und sage, er wolle Klage erheben und benötige Prozesskostenhilfe. Man wird ihn zur Rechtsantragsstelle weiterleiten, wo ihm ein Rechtspfleger behilflich ist.

  3. Er schildere dort sein Anliegen. Dies wird dort protokolliert. Er gebe unbedingt überdies zu Protokoll, dass er für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantrage, dass Rechtsanwalt Siegl ihm beigeordnet werde.

Was sind die Vorteile dieser Vorgehensweise?

  1. Durch die rechtzeitige Antragstellung innerhalb der Klagefrist können Ihnen keine Nachteile wegen Fristversäumnis entstehen (Für die Hobbyjuristen: Die Klagefrist wird nicht gewahrt, man hat aber Anspruch auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“).
  2. Da das Gericht für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren keine Gebühren erhebt und ich den vorstehenden Rat als besonderen Service für potentielle Mandanten kostenlos erteile, hat der Mandant kein Kostenrisiko: Entweder, er prozessiert hinterher mit Prozesskostenhilfe und meiner dann kostentechnisch abgesicherten Beiordnung oder er lässt es (mangels Erfolgsaussichten vielleicht sogar klugerweise) eben bleiben.

Es handelt sich also um den billigsten und sichersten Weg, der mit ein wenig Eigeninitiative von unseren Mandanten schon häufig erfolgreich beschritten wurde.

Ihnen in all Ihren Rechtsanliegen gute Erfolgsaussichten und schöne Grüße aus dem Ruhrpott.

Ihr Daniel Siegl (www.kanzlei-schmidt-siegl.de)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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