Prüfungsgrundlage von Internen Revisionssystemen (IDW EPS 983) zur Konsultation gestellt

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Der IDW-Prüfungsstandard IDW EPS 983 (Stand 14.06.2016) ist im Entwurf zur öffentlichen Diskussion gestellt. Der vollständige 78-seitige Entwurf ist im Internet unter dem Suchbegriff „Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Internen Revisionssystemen (IDW EPS 983)“ zu finden (IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer).

Die Grundsätze bezeichnen die Prüfungsvorgaben bei der Feststellung der Wirksamkeit und Angemessenheit eines Internen Revisionssystems (IRS). Diese Prüfung ist freiwillig. Wer sich darauf beruft, muss allerdings die Einhaltung der Prüfungsvorgabe gewährleisten.

Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden bis zum 31.12.2016 erbeten, Seite 1 des Entwurfs.

Die Grundsätze dienen auch der Freilegung inoffizieller Organisationsstrukturen, sind aber selbst nicht relativ, sondern aus Gründen der technischen und praktischen Rationalität in Verbindung mit weiteren aktuellen Prüfungsstandards zu sehen: Für die Prüfung des Compliance Management Systems (IDW PS 980, Stand 11.03.2011), des Risikomanagementsystems (IDW EPS 981 im Entwurf, Stand 03.03.2016) sowie des Internen Kontrollsystems der Unternehmensberichterstattung (IDW EPS 982, Stand 14.06.2016) hat das IDW gesonderte Standards veröffentlicht. Abgrenzbar davon ist die Beurteilung der Internen Revision im Rahmen der Abschlussprüfung nach IDW PF 321, Stand 09.09.2010, Seite 5 des Entwurfs, Rdnrn. 6 und 7.

Während sich das Interne Kontrollsystem mit der zukunftsorientieren Überwachung und Kontrolle befasst, objektiviert die Interne Revision schwerpunktmäßig abgeschlossene betriebswirtschaftliche Prozesse. Geprüft werden vergangene Vorfälle. Der neue IDW-Prüfungsstandard IDW EPS 983 (Entwurf) dient der Prüfung der Wirksamkeit und der Angemessenheit des Systems der Internen Revision.

In dem Entwurf wird ausgeführt, dass § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehe, dass der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss bestellen könne, der sich neben der Überwachung der Abschlussprüfung mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems befasse.

In der Gesetzesbegründung zum BilMoG werde ausgeführt, dass die in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG (der zunächst lediglich die innere Ordnung des Aufsichtsrats betrifft) genannten Bereiche als eine Konkretisierung der allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats aus § 111 Abs. 1 AktG anzusehen seien. Zudem werde in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass der Aufsichtsrat die genannten Aufgaben selbst wahrzunehmen habe, wenn er keinen Prüfungsausschuss einrichtet (vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 102), Seite 3 des Entwurfs.

Die durch den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss zu überwachenden Corporate Governance Systeme, wie das Interne Kontrollsystem (IKS – IDW EPS 982, Stand 14.06.2016), das Risikomanagementsystem (RMS – IDW EPS 981 im Entwurf, Stand 03.03.2016), das Interne Revisionssystem (IRS) und das Compliance Management System (CMS – IDW PS 980, Stand 11.03.201), seien weder im Gesetz noch in der Literatur eindeutig definiert. Zur Systematik des Zusammenspiels dieser Corporate Governance Systeme lehne sich dieser IDW Prüfungsstandard an das COSO-Rahmenwerk zum unternehmensweiten Risikomanagement (https://de.wikipedia.org/wiki/COSO) an, Seite 4 des Entwurfs. Das COSO (Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission) existiert seit 1985.

Auch wenn die Überwachungsfunktion höchstpersönlich von den Aufsichtsrats- bzw. Prüfungsausschussmitgliedern wahrzunehmen sei und nicht an Dritte delegiert werden kann, könne es für den Aufsichtsrat von Interesse sein, einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung einzelner oder mehrerer Corporate Governance Systeme als Grundlage für die eigene Beurteilung zu beauftragen, Seite 4 des Entwurfs.

Bei einer Nichteinhaltung eines von sechs der folgenden Mindeststandards liege immer ein wesentlicher Fehler bzw. ein wesentlicher Mangel des Internen Revisionssystems vor: 1. Vorhandensein einer schriftlichen Geschäftsordnung, 2. Sicherstellung der Neutralität des Systems, 3. ausreichende Personalausstattung, 4. Prüfungsplan, 5. ordnungsgemäße Dokumentation und 6. Überwachung der Internen Revision durch einen Follow-up-Prozess (Nachkontrolle), Seite 14 des Entwurfs.

Unternehmen i.S. dieses IDW Prüfungsstandards können neben Unternehmen im rechtlichen Sinne auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts, rechtsfähige bzw. nicht rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Gebietskörperschaften, Kommunen, Körperschaften, Eigenbetriebe oder sonstige Anstalten öffentlichen Rechts, Gemeinschaften, natürliche Personen oder sonstige wirtschaftlich abgegrenzte Geschäftstätigkeiten (z. B. Standorte, selbstständige Teilbetriebe, Sparten) oder Gruppen dieser Einheiten sein, Seite 26 des Entwurfs.

Der Leiter einer Internen Revision habe ein Programm zur Qualitätssicherung und -verbesserung einzurichten und aufrechtzuerhalten, das alle Aufgabengebiete der Internen Revision umfasse. Ein solches Programm müsse u.a. auch regelmäßige Selbstbeurteilungen beinhalten, ob die Interne Revision in Übereinstimmung mit den verbindlichen Elementen der Internationalen Grundlagen für die berufliche Praxis der Internen Revision (IPPF) und weiteren internen (z. B. der Geschäftsordnung) und externen (z. B. regulatorische Anforderungen) Vorgaben stehe, und ob sie effizient und wirksam arbeite, Seite 33 des Entwurfs.


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