Prüfungsstandard von Prospekten und VIBs nach dem Vermögensanlagengesetz zur Konsultation gestellt

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Der Investmentfachausschuss (IVFA) des IDW hat den Entwurf eines IDW-Standards für die Prüfung von Prospekten i.S.v. § 7 VermAnlG und von Vermögensanlagen-Informationsblättern (VIBs) (maximal 3 DIN-4-Blätter) zum 31. März 2018 zur Konsultation gestellt.

Die entsprechende Veröffentlichung ist bei Google zu finden unter dem Suchbegriff „Entwurf eines IDW Standards: „Grundsätze ordnungsmäßiger Begutachtung der gesetzlichen Verkaufsunterlagen über öffentlich angebotene Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (IDW ES 14)“.

Auf Basis der vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und Informationen soll nach diesem Entwurf die Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und die Klarheit (Eindeutigkeit) der Angaben im Verkaufsprospekt und/oder dem VIB geprüft werden. Eine betriebswirtschaftliche Prüfung erfolgt nach diesem Entwurf nicht. Die Prüfung soll zeitlich nach der Billigung bzw. Gestattung durch die BaFin erfolgen.

Hinsichtlich des Verkaufsprospekts soll begutachtet werden, ob die Angaben inhaltlich richtig und die Annahmen nachvollziehbar abgeleitet seien und nicht im Widerspruch zu den Anlagezielen bzw. der Anlagepolitik der Vermögensanlagen ständen und ob hinsichtlich der einschlägigen Teile des Verkaufsprospekts Übereinstimmung mit dem VIB (Vermögensanlagen-Informationsblatt) bestehe.

Hinsichtlich des VIB (Vermögensanlagen-Informationsblatt) gilt das gleiche Prüfungsschema (Richtigkeit der Angaben, nachvollziehbare Ableitung, kein Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts).

Die angegebenen Tatsachen sollen zutreffend, Schätzungen und Annahmen vertretbar, Folgerungen schlüssig, Wertungen verkehrsüblich und Prognosen unter Einschluss von ihnen innewohnende Beurteilungsunsicherheiten rechnerisch richtig sein. Rechtliche Angaben sollen die damit verbundenen Risiken und Unsicherheiten erkennen lassen müssen, so der Entwurf.

Die Klarheit setzt nach dem Entwurf voraus, dass die Angaben nach sachlichen Gesichtspunkten und logisch geordnet sowie innerhalb des zugehörigen Sachgebiets systematisch gegliedert aufgeführt werden.

Die Würdigung in dem Gutachten soll die Einzeldarstellungen zur inhaltlichen Richtigkeit von Tatsachen und zur Nachvollziehbarkeit von Annahmen, Schätzungen, Folgerungen, wertenden Aussagen und Prognosen beinhalten. Bedeutsame fehlerhafte Darstellungen im Verkaufsprospekt bzw. VIB sollen einzeln in dem Gutachten aufgeführt werden.

Wegen der Begutachtungen wird eine Haftungsfreistellung gegenüber den Anlegern empfohlen.

Fazit: Das Vermögensanlagengesetz gilt für Unternehmensbeteiligungen, bestimmte Formen von Treuhandvermögen, partiarische Darlehen (Gewinn o.a. statt Zins), Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen u.ä. Die formalen Anforderungen an das VIB (Vermögensanlagen-Informationsblatt) sind in § 13 Abs. 3 ff. VermAnlG-Neu ab dem neu 21.08.2017 geregelt.

Der vorgeschriebene Risikohinweis auf dem VIB (Vermögensanlagen-Informationsblatt) lautet: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen“, § 13 Abs. 4 Satz 1 VermAnlG. Der Standort dieses Warnhinweises ist gesetzlich vorgeschrieben und soll unterhalb der ersten Überschrift zu erfolgen.

§ 2a Abs. 5 VermAnlG-Neu lässt seit dem 21.08.2017 öffentliche Angebote nicht mehr zu, wenn ihr Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Damit kann einer Vermischung von Emittent und Vertrieb entgegengewirkt werden.


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