Pumpkin and Honey Bunny UG mahnt Spreadshirt-Nutzer wegen „Spreepiraten“ ab.

  • 2 Minuten Lesezeit

Spreepiraten-Attacke! Erneut liegt uns eine markenrechtliche Abmahnung der Pumpkin & Honey Bunny UG durch Meissner und Meissner Rechtsanwälte vor.

Diesmal geht es um die Marke „Spreepiraten“.

Wir berichteten bereits darüber, dass die Pumpkin & Honey Bunny UG diverse beliebte T-Shirt-Begriffe aufgegriffen und bei dem deutschen oder europäischen Markenamt für Bekleidung und andere Warenklassen angemeldet hat.  

In dem hier vorliegenden Fall hat unser Mandant einen eigenen Online – Shop, in dem er T-Shirts verkauft. Die Motive hierfür bezieht er direkt von Spreadshirt. Diese werden durch eine API (Schnittstelle) direkt in seinem Shop gespiegelt. Die Motive werden also nur bei Spreadshirt hochgeladen.

Was wird vorgeworfen?

Unser Mandant soll die Marke Spreepiraten verletzt haben. Denn angeblich soll er in seinem Online – Shop Waren der Klasse 25 (Bekleidung), nämlich T-Shirts unter der Bezeichnung SPREEPIRAT angeboten haben.

Da nach Auffassung von Meissner und Meissner die Zeichen SPREE PIRAT und Spreepiraten zum Verwechseln ähnlich und die Waren identisch seien, liege eine Markenverletzung vor.

Aufgrund dieser Markenverletzung schulde unser Mandant der Pumpkin and Honey Bunny UG nun Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz.

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte soll unserem Mandanten aber die Möglichkeit gegeben werden, den aufgetretenen Konflikt außergerichtlich beizulegen. Dazu habe unser Mandant die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung der Meissner und Meissner Rechtsanwälte zu unterzeichnen und zurückschicken.

Unser Ratschlag:

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nicht immer der sinnvollste Weg. Mit Abgabe einer solchen Erklärung verpflichten Sie sich schlimmstenfalls ein Leben lang zur strafbewehrten Unterlassung. Verstoßen Sie gegen diese Erklärung, aus welchen Gründen auch immer, kann der Unterlassungsgläubiger von Ihnen eine Vertragsstrafe verlangen. Wenn Sie keine feste Vertragsstrafe vereinbart haben, sondern nur eine Vertragsstrafe nach sog. Modifiziertem Hamburger Brauch schulden, beginnen in markenrechtlichen Streitigkeiten die üblichen Vertragsstrafen meist bei 5.000,- €.

Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, eine andere markenrechtliche Strategie zu wählen.

Lassen Sie von Profis beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen, die Sie nicht mehr rückgängig machen können! Rechtsanwalt Lars Rieck ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Rechtsanwältin Inge Seher hat den Fachanwaltslehrgang für gewerblichen Rechtsschutz erfolgreich abgelegt. Zum Spezialwissen des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz gehört insbesondere das Markenrecht.

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