Punkte für Handy am Steuer? Nicht unbedingt - bleiben Sie dran.
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Aus dem Alltag ist das Handy schon lange nicht mehr wegzudenken, es klebt förmlich an unserer Hand – auch am Steuer. Da darunter bisweilen auch unsere Aufmerksamkeit im Straßenverkehr leiden kann, ist die Benutzung im Straßenverkehr grundsätzlich verboten und wird – sollte man erwischt werden – mit Geldbuße und Punkten in Flensburg sanktioniert. Kann man hiergegen etwas tun? Lohnt sich ein spezialisierter Anwalt?
1. Welche Ansatzpunkte bestehen?
Anders als etwa bei einem Tempoverstoß werden Handyverstöße selten durch einen Blitzer aufgenommen, sodass es in den meisten Fällen keinen Tatnachweis durch angefertigte Lichtbilder gibt. In der Praxis läuft es in der Regel dergestalt ab, dass Polizeibeamte sich an geeigneten Stellen und Plätzen stundenlang gewissermaßen „verstecken“ und ganz konkret auf derartige Verstöße lauern, um Verkehrssünder auf frischer Tat zu erwischen und diese direkt zu konfrontieren und auch direkt zum Vorwurf anzuhören.
Was können wir hieraus ziehen? Erstens: Als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens steht es Ihnen ebenso wie als Beschuldigter einer Straftat frei, keine Angaben zu machen - und diese Möglichkeit sollten Sie auch wahrnehmen. Wenn Sie hingegen bereits eine Aussage tätigen, ist diese in der Welt. Bedenken Sie, dass Ihnen der Verstoß ebenso wie im Strafverfahren positiv nachgewiesen werden muss und Sie keine Pflicht haben sich im Vorfeld zu rechtfertigen.
Zweitens lässt sich schlussfolgern, dass der Beweis in aller Regel nicht durch ein maschinelles und standardisiertes Messverfahren erbracht wird, sondern ausschließlich durch den Zeugenbeweis, mithin durch die Wahrnehmungen der beobachtenden Beamten. Auch wenn Polizisten in dieser Rolle vor Gericht durchaus gut geschult sind, ist der Zeugenbeweis der unsicherste und unterliegt einigen Fehlerquellen: Wurde tatsächlich ein Handy beobachtet, oder lediglich ein Schminkspiegel, ein großes Portemonnaie oder ein kleines Notizbuch? Woran macht man dies fest? Wurde das angebliche Smartphone überhaupt bedient, wenn ja wie? All dies wird oftmals pauschal von den aufnehmenden Beamten angenommen, formal wird im Datenermittlungsbeleg inflationär die Floskel hinterlegt, es seien „Sprech- und Tippbewegungen“ zu erkennen gewesen. Durchaus entscheidend können auch Blickwinkel, Witterungsbedingungen und andere widrige Umstände sein. Werden die Zeugenaussagen von einem erfahrenen Verteidiger hingegen kritisch hinterfragt, ist man sich plötzlich nicht mehr ganz so sicher. Dies gilt umso mehr, je länger der Verstoß zeitlich zurückliegt, da das menschliche Gedächtnis sich im Laufe der Zeit regelmäßig eher trübt, als dass es schärfer wird.
2. Handyverstoß ist nicht gleich Handyverstoß
Ein Handy beim Autofahren lediglich in der Hand zu halten, ist an und für sich kein ordnungswidriges Verhalten – schließlich dürfen Sie auch dann ohne Sorgen vor Sanktionierung fahren, wenn Sie dabei gerade ein belegtes Brötchen essen. Die Crux ist erst die sogenannte „gerätespezifische Benutzung“, was auch nicht allen bewusst ist. Das heißt im Klartext: Bloßes in Händen halten des Gerätes genügt nicht, wenn Sie gerade nicht tippen, telefonieren, fotografieren, Doodle Jump spielen oder ähnlichen Unfug. Wenn Sie Ihr Handy etwa nur aus der Tasche heraussuchen, um es dem Beifahrer weiterzugeben, damit dieser sich damit beschäftigt, sie es umlagern wollen, weil es Störgeräusche verursacht, oder es heruntergefallen ist und Sie es lediglich aufheben wollen (oder, oder, oder…) kann man nicht von einer Tatbestandsverwirklichung sprechen.
3. Anwalt einschalten?
…lohnt sich auch ohne Fahrverbot oftmals, da es aufgrund falscher Wahrnehmungen oder besonderer Umstände, die sich aus der bloßen Beobachtungssituation heraus oft nicht erschließen lassen, zu Missverständnissen kommt. Schalten Sie am besten direkt einen Spezialisten ein. Sie können hierdurch Kosten und Punkte vermeiden. Schließen Sie bereits im Vorfeld eine Rechtsschutzversicherung zumindest für Verkehrsangelegenheiten ab, um sich keine Gedanken über etwaige (finanzielle) Risiken machen zu müssen – denn mit derartigen Situationen (und auch Falschbezichtigungen) haben alle Verkehrsteilnehmer im Alltag zu rechnen, sodass sich die Investition hier meist lohnt.
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so ist es das Wichtigste, hiergegen form- und fristgerecht Einspruch einzureichen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung – achten Sie also unbedingt auf das auf dem gelben Briefumschlag notierte Datum und schmeißen das Kuvert auf keinen Fall weg, um sich hier nicht zu „verrechnen“ und am Ende aus formalen Gründen Chancen zu vertun. Geben Sie den Bußgeldbescheid am besten direkt zu mir – als erfahrener Verteidiger auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren stehe ich an Ihrer Seite und berate und vertrete Sie in allen Verfahrensstadien.
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