Punkte, weil man zu langsam war?
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Autofahrer sind angehalten, ihre Geschwindigkeit stets der Verkehrssituation anzupassen, um Staus und gefährliche Situationen zu vermeiden. Dabei soll nicht unnötig langsam gefahren werden, da § 3 StVO vorschreibt, dass ohne triftigen Grund nicht so langsam gefahren werden darf, dass der Verkehrsfluss behindert wird. Konkret kann langsames Fahren dann bestraft werden, wenn es andere Verkehrsteilnehmer behindert oder beim Überholen nicht „wesentlich schneller“ als das überholte Fahrzeug gefahren wird. Insbesondere auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen kann langsames Fahren auf der linken Spur teuer werden, da das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO einzuhalten ist, unabhängig von der Geschwindigkeit. Bußgelder und Punkte in Flensburg drohen, wenn durch zu langsames Fahren der Verkehr beeinträchtigt wird oder es zu einem Unfall kommt. Oliver Schüler, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg rät, die Geschwindigkeit anzupassen und nicht zu blockieren. Bei Vorwürfen der Verkehrsbehinderung oder Unfallverursachung sollte umgehend ein Anwalt konsultiert werden, da viele Anschuldigungen unberechtigt sind und mit guter Verteidigung entkräftet werden können.
Um Staus und gefährliche Überholmanöver zu vermeiden, sind alle Autofahrer gehalten, mit einer der Verkehrslage angemessenen Geschwindigkeit zu fahren. Das heißt auch, nicht unnötig mit zu geringem Tempo fahren. Aber Entwarnung, wer nur langsam fährt, braucht keine Strafe zu fürchten. Aber es kann auch anders kommen
Wann langsames fahren bestraft wird
§ 3 StVO legt grundsätzliche Regelungen zur Geschwindigkeit im Straßenverkehr fest, beispielsweise eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in geschlossenen Ortschaften. Im Absatz 2 heißt es wörtlich: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Er legt keine konkrete Mindestgeschwindigkeit fest.
Bußgelder drohen lediglich, wenn Sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindern oder wenn Sie mit zu geringer Geschwindigkeit überholt haben. § 5 StVO verlangt, dass Sie beim Überholen „wesentlich schneller“ fahren, als das Fahrzeug, welches Sie überholen. In der Regel müssen Sie um mindestens 10 km/h schneller sein.
Zu langsam auf der linken Fahrspur – das kann teuer werden
Das sogenannte Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO) verlangt, dass Sie auf Straßen mit mehr als einer Fahrspur in einer Richtung grundsätzlich auf der rechten Fahrspur fahren. Es geht also nicht um das Einhalten einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit, obwohl Ihre Geschwindigkeit durchaus berücksichtigt werden kann.
Beispiel: Auf einem Autobahnabschnitt wird die Geschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt. Sie fahren auf der linken Spur mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Da sie niemanden behindern, müssen Sie lediglich ein geringes Bußgeld befürchten.
Wenn Sie aber andere Autofahrer behindern oder es durch Ihr Verhalten zu einem Unfall kommt, riskieren Sie ein Bußgeld von 80 oder 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.
Es kommt auf die Gesamtsituation an
Vielfach heißt es, dass Sie auf die rechte Fahrspur wechseln müssen, sobald Sie dort länger als 20 Sekunden fahren können, bevor Sie wieder auf die Überholspur wechseln müssen. Das Urteil aus dem Jahr 1989 Jahr ( Az. 2 Ss (OWi) 318/89 – (OWi) 93/89 II ) kann aber nur ein grober Anhaltspunkt sein. Sie müssen nicht nach rechts, wenn Sie dafür abbremsen müssten. Auch bezieht sich das Urteil auf Straßen mit 2 Richtungspuren. Wenn 3 Spuren vorhanden sind, müssen Sie nicht ständig von der mittleren auf die rechte Spur wechseln.
Mein Rat als Fachanwalt für Verkehrsrecht
Passen Sie Ihre Geschwindigkeit den Örtlichkeiten an und versuchen Sie niemanden zu behindern. Wenn man Ihnen vorwirft, dass Sie den Verkehr behindert oder einen Unfall verschuldet haben, wenden Sie sich in Berlin und Brandenburg an mich. Ich prüfe den Sachverhalt und vertrete Ihre Interessen. Aus Erfahrung weiß ich, dass viele Anschuldigungen unberechtigt sind und bei einer guten Verteidigung keinen Bestand haben. Aber äußern Sie sich niemals zu einem Vorwurf, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
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