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Pusten und Atemalkohol: Strafverfahren, Bußgeld, Fahrerlaubnis

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Bei einem Anfangsverdacht auf Alkohol kommt es in der Regel auch zum sogenannten „Pusten“. Gemessen wird der Alkoholgehalt in der Atemluft.

Es kann um Ordnungswidrigkeiten, also Bußgeldverfahren, und um Strafvorwürfe gehen.

Im Bußgeldverfahren drohen ein Fahrverbot und bei einem Strafverfahren sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Vieles ist hierbei zu beachten.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Geräten, die nur einem Vortest dienen und denjenigen, auf die ein Vorwurf gestützt werden soll.

Die „Vortester“ dienen der Polizei nur als Anhaltspunkt dafür, ob noch eine Blutprobe veranlasst werden soll.

Wenn es um konkrete vorgehaltene Messwerte gehen soll, sind nur Messgeräte bestimmter Art in Deutschland zugelassen.

Dabei werden für Ordnungswidrigkeiten 0,25 Milligramm je Liter Atemluft gleichgesetzt mit 0,5 Promille im Blut. Der Atemwert ist daher in etwa zu verdoppeln, um ihn mit dem Promillewert vergleichen zu können.

Bei der Frage der Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung ist ebenfalls vieles zu beachten.

Seit dem Trinkende müssen 20 Minuten vergangen sein. Sagt der Betroffene nichts, müssen ab dem Anhalten daher 20 Minuten vorüber sein. Selbst wenn der Fahrer mitteilt, dass seit dem Trinkende schon mehr Zeit vergangen sei, muss wenigstens 10 Minuten abgewartet werden, weil auch eine Aufnahme von Nahrung und anderen Flüssigkeiten so lange zurückliegen muss. Zudem bedarf es einer zweiten Messung. Der Abstand zur Ersten darf höchstens 5 Minuten betragen. Natürlich sind auch noch weitere Punkte zu prüfen.

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, darf die Messung nicht verwertet werden.

Es sind somit viele Aspekte zu berücksichtigen, die zugunsten des Beschuldigten greifen können. Hiervon kann die Abwendung eines Fahrverbots oder die Verhinderung der Entziehung der Fahrerlaubnis abhängen. Eine anwaltliche Vertretung ist daher sinnvoll.

Insbesondere ist zu beachten, dass ein Strafverfahren grundsätzlich nicht nur auf eine Atemmessung gestützt werden kann. Insbesondere darf die Justiz keine absolute Fahruntüchtigkeit annehmen.

Rechtsanwaltskanzlei Jan Buchholz


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