QuickOnTv – Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis oder Kapitalanlagebetrug?

  • 2 Minuten Lesezeit

Unsere Kanzlei vertritt im vorliegenden Fall einen Anleger, welchem durch Telefonanrufe die Beteiligung an dem Unternehmen QuickOnTv Corporation 711 South Carson Street, Suite 4, 89701 Nevada, Carsen City empfohlen worden war.

1. Anlage-Konzept und dessen Umsetzung aus unserer Sicht fraglich:

Das Konzept der angeblich in den USA existierenden Firma besteht darin, Kapitalanleger mit dem Anlagekonzept zu werben, dass sogenannte „Vorzugsaktien“ des Unternehmens veräußert werden.

Das Unternehmen selbst bewirbt eine Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr damit, dass ein Handel mit Sendezeiten betrieben wird. Ob ein tatsächlicher Handel von Sendezeiten stattfindet, ist jedenfalls durch uns nicht nachprüfbar. Das von den Verantwortlichen von QuickOnTv beworbene „Cross Media Webportal“ und/oder eine Aktivität von QuickOnTv insoweit konnte jedenfalls im Rahmen von Recherchen unserer Kanzlei nicht festgestellt werden. Ggf. haben wir uns ja auch geirrt?

Der seitens unserer Kanzlei vertretener Anleger erhielt jedenfalls keine Rendite.

2. Behördliche Erlaubnisse nicht beantragt:

Wir konnten im Rahmen unserer Recherchen unserer Kanzlei jedenfalls auch nicht feststellen, dass die zum Vertrieb von Wertpapieren („Vorzugsaktien“) oder Aufnahme von Firmenkapital notwendigen Erlaubnisse von den Verantwortlichen der Gunsten dieses Unternehmens vorliegen bzw. von den Unternehmensverantwortlichen von QuickOnTv beantragt worden sind.

Zwischenzeitlich wurden sowohl Verfahren von der BaFin als auch über die Kriminalpolizei in die Wege geleitet, um eine Aufklärung des feststellbaren Sachverhaltes zu ermöglichen.

Soweit Anleger ggf. nicht anwaltliche Vertretung wünschen, da ggf. fraglich sein kann, ob über anwaltliche Dienstleistung eine Kompensation wirtschaftlicher Schäden ermöglicht ist, ist unseres Erachtens dennoch die Erstattung von Anzeigen gegenüber der BaFin bzw. Ermittlungsbehörden unseres Erachtens empfehlenswert.

3.) Einschätzung der Sach- und Rechtslage:

Der Kapitalmarkt in Deutschland ist schützenswert. Ansprüche auf Schadensersatz der Anleger in Höhe des investierten Geldes dürften nach der bisherigen Prüfung der Sach- und Rechtslage hohe rechtliche Erfolgsaussichten besitzen. Ein Klageverfahren von Anlegern wäre wohl auch in Deutschland und vor deutschen Gerichten möglich. Deutsche Urteile könnten ggf. auch in den USA vollstreckt werden, soweit sie dort in einem Nachfolgeverfahren bestätigt werden. Wir haben in der Vergangenheit wiederholt erfolgreich Schadensersatzansprüche vor deutschen Gerichten auch gegen US-amerikanische Anspruchsgegner geltend gemacht und konnten Rückzahlungen investierten Kapitals jedenfalls zum Teil erstreiten. Ob dies im Fall der Verantwortlichen der QuickOnTv Ergebnis einer rechtlichen Vertretung vor Gericht sein kann, kann aber sicherlich nicht garantiert werden. Es macht keinen guten Eindruck, wenn ein US-amerikanisches Unternehmen nicht gesetzlich erforderliche Erlaubnisse in Deutschland beantragt. Ob pfändbares Vermögen im Deutschen Inland befindlich ist, ist ggf. fraglich.

Ferner können Ansprüche auf Schadensersatz in Deutschland auch gegen hier ansässige Verantwortliche und Mittäter ebenso geltend gemacht werden. Ob eine Kompensation wirtschaftlicher Schäden hier zu erwarten ist, kann ebenso fraglich sein.

Anlegern die ggf. das Vertrauen in diese Investition und dieses Unternehmen verloren haben, empfehlen wir, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht für die rechtliche Interessenvertretung zu beauftragen.

Übermitteln Sie uns Unterlagen über Ihren Vertragsabschluss kostenfrei an unsere Kanzlei. Wir erstellen Ihnen, ohne dass ein kostenpflichtiges Mandatsverhältnis begründet wird, zunächst ein Angebot für Ihre außergerichtliche bzw. gerichtliche Interessenvertretung und klären über die Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung auf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema