Radfahrer fährt entgegen der Fahrtrichtung auf der Busspur
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Sowohl das Landgericht, das in I. Instanz über die Schmerzensgeldforderung des Radfahrers zu befinden hatte, als auch das OLG Frankfurt in II. Instanz (Urt. v. 05.06.2012 - 4 U 88/11) befanden, dass dem Radfahrer kein Schmerzensgeld zusteht, weil dieser grob verkehrswidrig gehandelt hatte, als er entgegen der Fahrtrichtung auf der Busspur unterwegs war. Damit verstieß der Radfahrer gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, die sich aus § 1 II StVO ergeben. Eine etwaige Haftung des aus der Grundstücksausfahrt Herausfahrenden nach § 18 I StVG tritt hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Fahrradfahrers zurück.
Rechtsanwältin Cordula Alberth
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