Radfahrer fährt entgegen der Fahrtrichtung auf der Busspur

  • 1 Minuten Lesezeit
Ein Radfahrer war in einer Stadt entgegen der Fahrtrichtung auf der dortigen Busspur unterwegs. Es kam, wie es kommen musste - nämlich zum Unfall: der Unfallgegner wollte aus einer Grundstücksausfahrt über den Gehweg und die Busspur auf die Straße einfahren. Hierbei kam der Radfahrer zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Sowohl das Landgericht, das in I. Instanz über die Schmerzensgeldforderung des Radfahrers zu befinden hatte, als auch das OLG Frankfurt in II. Instanz (Urt. v. 05.06.2012 - 4 U 88/11) befanden, dass dem Radfahrer kein Schmerzensgeld zusteht, weil dieser grob verkehrswidrig gehandelt hatte, als er entgegen der Fahrtrichtung auf der Busspur unterwegs war. Damit verstieß der Radfahrer gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, die sich aus § 1 II StVO ergeben. Eine etwaige Haftung des aus der Grundstücksausfahrt Herausfahrenden nach § 18 I StVG tritt hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Fahrradfahrers zurück.  

Rechtsanwältin Cordula Alberth

Joseph-Kolb-Str. 5

91077 Neunkirchen am Brand

Tel.: 09134/604

Fax: 09134/9689

info@ra-alberth.de

www.ra-alberth.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema