Raserparagraf § 315d StGB verfassungskonform!

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Der Paragraf war zuletzt erneut in den Fokus der Medien geraten: Ein tschechischer Multimillionär war mit seinem Bugatti Chiron über einen längeren Abschnitt der A2 mit 417 km/h gefahren und stellte ein Video der Fahrt auf YouTube ein. Die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Fahrer, da sie die Voraussetzungen des „Alleinrennen“ als erfüllt sieht.

Wir berichteten bereits in 2020 darüber, dass das Amtsgericht Villingen-Schwenningen das Bundesverfassungsgericht um Prüfung gebeten hat, ob § 315d Strafgesetzbuch verfassungskonform ist. Nun wurde entschieden (BVerfG Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 2 BvL 1/20). 

Bestimmtheit?!

Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Norm mitunter das sogenannte „Alleinrennen“ oder „Rennen gegen sich selbst“ unter Strafe gestellt. Es droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Dem Wortlaut nach macht sich dem „Alleinrennen“ schuldig, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Was das genau heißen soll, ist umstritten, weshalb es zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam. 

Die Entscheidung

Die Norm steht vor allem deshalb in der Kritik, weil die Bürger und selbst Juristen nicht genau wissen, wann eine nicht angepasste Geschwindigkeit vorliegt und ob eine „höchstmögliche“ Geschwindigkeit objektiv oder für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen ist. Gemäß Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz müssen strafrechtliche Normen klar definiert sein.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verfassungskonform. Zur Auslegung der Norm ist die Gesetzesbegründung heranzuziehen. Diese verweise ausdrücklich auf Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse, sodass die Umstände des Einzelfalls entscheidend seien. Sollten dennoch Zweifel verbleiben, sei es Aufgabe der Rechtsprechung diese auszuräumen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte auch die Interpretation des Bundesgerichtshofs. Dieser nimmt Verhaltensweisen im Straßenverkehr von der Strafbarkeit aus, die nach den Vorstellungen des Täters zwar auf das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit zielen, sich aber subjektiv nur auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten unerhebliche Wegstrecke beziehen und damit im Grad der abstrakten Gefahr nicht mit einem Kraftfahrzeugrennen vergleichbar sind.

Alles klar!?

Für die Anwaltschaft wird es auch in Zukunft weiterhin schwierig sein, dem Mandanten eine Prognose abzugeben, ob sein Verhalten im Straßenverkehr tatsächlich strafbar ist oder nicht.


[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-68, burchert@dresdner-fachanwaelte.de] 


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Foto(s): Florian Kurz auf Pixabay

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