Ratgeber Immobilienkauf: Was Käufer und Verkäufer über die Löschungsbewilligung wissen müssen

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Mehrfamilienhaus Symbolbild

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist neben vielen anderen Punkten häufig auch die Löschung von Belastungen ein wichtiges Thema. Sie ist erforderlich, um eine Grundschuld oder eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch löschen zu lassen. In diesem Ratgeberartikel erfahren Sie, was es mit der Löschungsbewilligung auf sich hat und was Käufer und Verkäufer beachten sollten.

Was ist eine Löschungsbewilligung?

Eine Löschungsbewilligung ist eine schriftliche Erklärung des Gläubigers oder des Berechtigten, dass er auf seine gesicherte Forderung verzichtet und die entsprechende Sicherheit im Grundbuch löschen lässt. Sie ist beispielsweise erforderlich, wenn eine Grundschuld oder eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht werden soll. Eine Löschungsbewilligung muss notariell beglaubigt werden. Sie ist in § 875 BGB geregelt.

Was ist eine Grundschuld?

Eine Grundschuld ist eine dingliche Sicherheit für eine Forderung. Sie wird im Grundbuch eingetragen und berechtigt den Gläubiger, im Falle eines Zahlungsausfalls des Schuldners das Grundstück zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Die Grundschuld bleibt im Grundbuch bestehen, auch wenn die Forderung beglichen ist. Sie erlischt nicht automatisch, auch nicht, wenn die Forderung vollständig bezahlt ist. Sie kann nur durch eine Löschungsbewilligung oder ein die Löschungsbewilligung des Gläubigers ersetzendes gerichtliches Urteil gelöscht werden.

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den künftigen Eigentümer einer Immobilie schützt. Sie sichert das Eigentum des Käufers, solange der Verkäufer noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet ist, wird die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Sie wird erst gelöscht, wenn der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Bis dahin sorgt die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers dafür, dass der Verkäufer die Immobilie nicht doppelt verkaufen kann. Umgekehrt hat der Verkäufer aber das Problem, dass er die Immobilie nicht anderweitig veräußern kann, solange eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch auf der Immobilie lastet. Die Auflassungsvormerkung erlischt nicht automatisch, auch nicht bei Zahlungsverzug des Käufers. Deshalb kann sie für den Verkäufer bei einem säumigen Käufer zum Problem werden.

Wie wird eine Löschungsbewilligung beantragt?

Eine Löschungsbewilligung wird bei dem Gläubiger oder dem Berechtigten sozusagen beantragt. Dies kann der Käufer oder der Verkäufer der Immobilie sein. Der Gläubiger oder der Berechtigte muss die Löschungsbewilligung notariell beglaubigen lassen und das Original dem Antragsteller übergeben. Der Antragsteller muss die Löschungsbewilligung dann beim Grundbuchamt vorlegen, um die Grundschuld oder die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen.

Was ist die Rolle des Notars?

Der Notar spielt eine wichtige Rolle beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie. Er ist verantwortlich für die Beurkundung des Kaufvertrags und beispielsweise die Eintragung der Auflassungsvormerkung und Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Er prüft auch, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer der Immobilie ist. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags übernimmt der Notar auch die Abwicklung des Kaufpreises und die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch.

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Foto(s): WERNER Rechtsanwälte, Konstanz

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