Raub und Rache - Die Zueignungsabsicht
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Der Straftatbestand des Raubes (§ 249 StGB)
Jemand anderem eine Sache mit Gewalt oder mit der Drohung von Gewalt wegnehmen. Durch dieses Vorgehen zeichnet sich der Raub aus, der im § 249 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist:
„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
Der schwere Raub ist im anschließenden § 250 StGB normiert. Eine höhere Strafe erwartet unter anderem denjenigen, der beim Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder wer eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Die Zueignungsabsicht
Auch für den schweren Raub müssen aber immer die Voraussetzungen des § 249 StGB vorliegen, so also auch die Zueignungsabsicht. Diese ist nicht nur für den Raub eine essenzielle Voraussetzung, sondern auch für den Diebstahl (§ 242 ff. StGB). Sie besteht aus zwei Komponenten: der Absicht, sich oder einem anderen zumindest vorübergehend eine Sache anzueignen (Aneignungsabsicht) und des Weiteren dem Vorsatz der dauerhaften Enteignung (Enteignungsabsicht).
Gewaltsam einen Denkzettel verpassen
Der Bundesgerichtshof (1 StR 75/24) hat sich in seinem Beschluss vom 3. April 2024 ebenfalls mit dem Raub und der Zueignungsabsicht befasst. Die Angeklagten hatten nach einem Streit und gegenseitigen Beleidigungen über eine Internetplattform den Entschluss gefasst, dem Geschädigten eine Abreibung zu verpassen. Um dieses Ziel zu verfolgen, drangen sie in das Zimmer des Geschädigten ein und verletzten und drohten diesen. Unter anderem drohten sie, ihm die Zunge abzuschneiden, nachdem sie versucht hatten, diese gewaltsam aus seinem Mund zu ziehen. Durch die Drohungen und Gewalt wollten sie ihn nicht nur erniedrigen, sondern auch die Wegnahme seines Handys erzwingen. Sie nahmen das Handy an sich und rechtfertigten dies damit, dass der Geschädigte sie zuvor beleidigt und beschimpft hatte. Bei einer späteren Durchsuchung konnte das Handy jedoch nicht bei den Angeklagten gefunden werden. Das Landgericht Augsburg verurteilte die Angeklagten daraufhin wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall keine Zueignungsabsicht erkennbar ist. Insbesondere die Aneignungskomponente bereitet hierbei Schwierigkeiten. Zwar reicht grundsätzlich eine vorübergehende Aneignung aus, jedoch muss dabei eine Aneignungsabsicht bestehen. Diese setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, eine Sache oder deren wirtschaftlichen Wert zumindest vorübergehend seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zuzuführen. Es genügt nicht, wenn der Täter die Sache lediglich zerstören, wegwerfen oder nur kurzfristig für sich behalten will. Vielmehr ist erforderlich, dass er die Sache körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will, auch wenn das nur vorübergehend der Fall ist. Daran fehlt es unter anderem dann, wenn der Täter dem Geschädigten mit der Wegnahme nur einen Denkzettel verpassen will. Von einem derartigen Sachverhalt ist nach den Feststellungen auch in diesem Fall auszugehen.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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