Raucher fliegen raus

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Wenn eine Betriebsvereinbarung bei der Arbeit regelt, dass sich ein Raucher während seiner Raucherpause ausstempeln muss, so muss er bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, mit Sanktionen rechnen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigung eines rauchenden Arbeitnehmers für rechtens befunden, weil er gegen eine solche Betriebsvereinbarung wiederholt verstoßen hatte, und sich in Raucherpausen nicht ausgestempelt hatte. Das Gericht hatte noch abgewogen, da der Gekündigte Unterhalt an eine Ex-Frau und ein Kind zu zahlen hatte. Er war in der vorliegenden Sache schon mehrfach abgemahnt worden und er hatte auch „hoch und heilig" Besserung versprochen. Letztlich wurde er immer wieder beim Rauchen erwischt. Auch ein Hinweis auf eine Nikotinabhängigkeit half dem Raucher letztlich nicht, da auch von einem „Süchtigen" ein vereinbartes Ausstempeln erwartet werden könne.

LAG Rheinland-Pfalz Az. 10 Sa 712/09


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