Raus aus dem Gefängnis durch die Cannabis-Legalisierung?

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Verurteilung nach BtmG - Dank Cannabis-Legalisierung trotzdem straffrei?

Viel besprochen wurde die künftige Legalisierung von Cannabis. Zukünftig (voraussichtlich ab dem 01.04.2024 soll der Besitz von bis zu drei Marihuanapflanzen bzw. von bis zu 25g Cannabis straffrei sein. Bis es so weit ist, gilt jedoch weiterhin auch für den Besitz von Kleinstmengen § 29 BtmG. Es ist daher bis zum 31.03.2024 noch mit Verurteilungen zu rechnen. Gerade für Personen, die wegen des Besitzes von Cannabis in den letzten Wochen und Monaten verurteilt worden sind bzw. voraussichtlich noch verurteilt werden, kommt die Gesetzesänderung vermeintlich zu spät. Damit jedoch diese Personen nicht die „Gelackmeierten“ sind, sieht der aktuelle Gesetzesentwurf den Erlass von Strafen vor, die vor Inkrafttreten des CanG rechtskräftig verhängt wurden. Das passiert jedoch nur bei solchen Taten, die weder nach dem neuen KCanG, noch nach dem Medizinalcannabisgesetz strafbar oder mit Geldbuße bedroht. 

Besitz von Cannabis - bis 25 Gramm nicht strafbar

Häufigster Anwendungsfall dürfte der Besitz von weniger als 25g Cannabis sein. Verhältnismäßig einfach wird es sich in Fällen gestalten, in denen zum einen allein wegen des Besitzes von Cannabis verurteilt und mit der Strafvollstreckung noch nicht begonnen wurde. Dann ist die Geldstrafe schlicht nicht zu zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten. Komplizierter wird es, wenn die Verurteilung aufgrund mehrerer Straftatbestände erfolgte. Verurteilte das Gericht beispielsweise aufgrund Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, musste es eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen bilden. Das hat nun zur Folge, dass die Vollstreckung der Strafe wegen Handeltreibens noch Bestand hat. Denn auch nach zukünftiger Rechtslage bleibt das Handeltreiben strafbar. Hingegen kann wegen des Besitzes nicht mehr vollstreckt werden. Deshalb muss die Strafe überprüft und neu gebildet werden, um sicherzustellen, dass nur noch der Teil vollstreckt wird, der nach neuer Rechtslage strafbar ist. Diese und weit komplexere Konstellationen sind denkbar. Es ist jeweils die Strafe wegen des Besitzes von Cannabis „herauszurechnen“, um sodann die neue Strafe zu bestimmen.

„Raus-aus-dem-Gefängnis“-Karte?

Inwiefern das Vollstreckungsverbot zu Massenentlassungen aus den JVAs führen wird, wird sich zeigen. Jedenfalls wird es für eine Vielzahl Betroffener eine Erleichterung sein, da Strafen jeglicher Art gerade für ökonomisch schlechter gestellte Menschen eine deutliche Belastung darstellen. Nach derzeitigem Stand soll die Gesetzesänderung zum 01.04.2024 in Kraft treten. Es ist allerdings möglich, dass hierzu noch ein Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat tagt. Die oben beschriebenen Angaben beziehen sich daher auf den Kenntnisstand zum jetzigen Zeitpunkt und können sich jederzeit ändern.

Sollten Sie in letzter Zeit also u.a. wegen des Besitzes von Cannabis verurteilt worden sein, lohnt es sich, diesbezüglich einen Strafverteidiger zu konsultieren. Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie mich hierzu telefonisch, per Mail oder über das untenstehende Kontaktformular.


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